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   KG, 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00, 2 Ss 184/00   

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https://dejure.org/2000,16957
KG, 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00, 2 Ss 184/00 (https://dejure.org/2000,16957)
KG, Entscheidung vom 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00, 2 Ss 184/00 (https://dejure.org/2000,16957)
KG, Entscheidung vom 07. September 2000 - 3 Ws (B) 392/00, 2 Ss 184/00 (https://dejure.org/2000,16957)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 73 Abs. 2
    Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bezieht sich nur auf die nächste Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • VRS 99, 372
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 15.05.1992 - 4 Ss OWi 332/92

    Unentschuldigtes Fehlen trotz Anordnung persönlichen Erscheinens; Verwerfung des

    Auszug aus KG, 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00
    Nach Letzterem war allgemein anerkannt, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war [vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.].
  • BGH, 06.06.1967 - 5 StR 147/67

    Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des

    Auszug aus KG, 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00
    Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, können sie die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht begründen, weil es sich vorliegend um ein Prozessurteil handelt, bei dem nur zu prüfen ist, ob Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen [vgl. BGHSt 21, 242, 243].
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17

    Rechtsbeschwerde gegen eine Einspruchsverwerfung in der Bußgeldhauptverhandlung

    In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der in der obergerichtlichen Entscheidung umstrittenen Frage, ob die Befreiung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortgilt (bejahend OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 258; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 25; verneinend OLG Jena VRS 117, 342; KG VRS 99, 372), weil dies auf die Entscheidung keinen Einfluss hat.
  • KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22

    Divergenzvorlage zur Reichweite einer Entbindungsentscheidung

    Im hier zu entscheidenden Fall einer Verlegung hat der Senat, allerdings wohl in einem obiter dictum, entschieden, dass der Entbindungsbeschluss nicht fortwirkt und der Antrag neu gestellt werden muss (Beschluss vom 7. September 2000 - 3 Ws (B) 392/00 - VRS 99, 372; vgl. auch OLG Brandenburg VRS 116, 276 [obiter dictum]; OLG Hamm VRS 110, 431; ZfS 2015, 52 [beides obiter dicta]; ebenso Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 30.03.2016 - 3 Ss OWi 1502/15

    Entbehrlichkeit weiterer Entbindungsentscheidung bei bloßer Terminsverlegung

    In den vom OLG Brandenburg (Beschl. v. 13.05.2009 - 1 Ss [OWi] 68 Z/09 = VRS 116 [2009], 276 = OLGSt OWiG § 73 Nr. 14), dem OLG Hamm (Beschl. v. 08.05.2006 - 4 Ss OWi 217/06 = VRS 110 [2006], 431 = DAR 2006, 522 = VerkMitt 2006, Nr. 11 und bereits dem KG (Beschl. v. 07.09.2000 - 2 Ss 184/00 = VRS 99 [2000], 372) zu beurteilenden Fällen ging es nicht um die Verlegung eines Termins, sondern um die Aussetzung der Hauptverhandlung.
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 2 (7) SsRs 76/15

    Bußgeldverfahren: Abwesenheitsverhandlung nach Verlegung des Termins bei

    Die überwiegende Rechtsprechung und Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass ein Entbindungsbeschluss nach § 73 Abs. 2 OWiG lediglich den nachfolgenden Termin erfasse; mithin entfalte er keine Wirkung bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließender neuer Terminbestimmung sowie bei einer Verlegung des ursprünglichen Termins (OLG Bamberg, BeckRS 2012, 24387; OLG Bamberg DAR 2012, 393; Thüringer OLG VRS 117, 342; Brandenburgisches OLG VRS 116, 276; OLG Hamm VRS 110, 431; OLG Hamm Beschluss vom 29.04.2004 - 4 Ss OWi 195/04 -, juris; KG Berlin VRS 99, 372; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - 2 Ss 275/14 - OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2014 - III-1 RBs 89/15 - OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2015 - 1 OWi 3 SsRs 13/15 (2) [die letztgenannten drei Beschlüsse sind bislang nicht veröffentlicht]; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 73 Rn. 5; aA : KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 73 Rn. 15 im Fall der Verlegung; Meyer, NZV 2010, 496).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2009 - 1 Ss OWi 68 Z/09

    Bußgeldverfahren: Fortwirkung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf

    Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, denn die hierauf in der Hauptverhandlung am 1. Oktober 2008 ergangene Entbindung durch den Bußgeldrichter betrifft nur diese Hauptverhandlung und ist mit der Aussetzung des Verfahrens unwirksam geworden und wirkt nicht für spätere Hauptverhandlungen fort (vgl. OLG Hamm VM 2006, 83; KG VRS 99, 372; Krumm, DAR 2008, 413 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 4 Ss OWi 217/06

    Entbindungsantrag; Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiederholung des Antrags;

    Auch sie wirkt nicht fort, sondern bezieht sich nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung (vgl. KG, VRS 99, 372 (373).
  • OLG Jena, 09.06.2009 - 1 Ss 101/09

    Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Da die richterlich angeordnete Ausnahme von § 73 Abs. 1 OWiG jedoch lediglich für die bevorstehende Hauptverhandlung gilt und mit Aussetzung oder Verlegung unwirksam wird (vgl. Göhler, OWiG , 15. Aufl., § 73 Rdnr. 5 m.w.N.), bestand diese Entbindung von der Anwesenheitspflicht für den Termin am 11.02.2009 nicht weiter fort, sondern hätte ggf. wiederholt werden müssen (vgl. KG Berlin VRS 99, 372 f).
  • OLG Brandenburg, 28.12.2020 - 1 OLG 53 Ss OWi 638/20
    Die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung setzt einen Antrag des Betroffenen voraus, der sich - wie vorliegend - auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung bezieht und im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung wiederholt werden muss (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 08.l05.2006 - 4 Ss OWi 217/06; KG Beschluss vom 07.09.2000 - 2 Ss 184/00 -, jeweils: in Juris).
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