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   BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03   

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https://dejure.org/2004,5438
BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
BayObLG, Entscheidung vom 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - 1 ObOWi 538/2003, 1 ObOWi 538/03 (https://dejure.org/2004,5438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; BKatV § 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 2
    Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei Vorahndung oder erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz)

    Fahrverbot - Beharrlicher Verstoß

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beharrliche Pflichtverletzung kann den Führerschein kosten!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhängung von Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Verhängung von Fahrverbot nur bei Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Bussgeldkatalog-Verordnung (BKatV); Verhängung ...

Papierfundstellen

  • VRS 106, 394
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Bamberg, 22.10.2009 - 3 Ss OWi 1194/09

    Rechtsfolgenausspruch bei erneuter Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbot

    Die Ahndung früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen oder vergleichbarer Verkehrsverstöße mit einem "erhöhten' Bußgeld wird zwar in vielen Fällen die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe legen, sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme von "Beharrlichkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (Anschluss an BayObLG DAR 2004, 230 f. = VRS 106, 394 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 40).

    13 4. Die Ahndung bereits früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonstiger vergleichbarer Verkehrsverstöße mit einem ' erhöhten' Bußgeld wird zwar in vielen Fällen ohne weiteres die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nahe legen (BayObLG DAR 1998, 448 f. und st.Rspr. des Senats), sie ist jedoch - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - nicht wesensnotwendige Voraussetzung für die Annahme der 'Beharrlichkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG, was schon daraus folgt, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, an dessen Regelungsgehalt das wertungsmäßig dem Regelfall entsprechende Gewicht der Beharrlichkeit zu messen ist, die Verhängung eines Fahrverbots gerade unabhängig davon vorsieht, ob wegen der vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung schon eine ' erhöhte' Geldbuße verhängt worden war oder nicht (BayObLG DAR 2004, 230 f. = VRS 106, 394 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 40; Deutscher in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1031 a.E.).

  • OLG Bamberg, 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

    Maßgeblichkeit des Rechtskrafteintritts der Vorahndung für Beharrlichkeitsprüfung

    bb) Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), muss für das Rechtsbeschwerdegericht doch erkennbar sein, aufgrund welcher im Einzelfall nachvollziehbaren Argumentation das Tatgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Anordnung des Fahrverbots gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes geboten ist (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich 1 eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411 und zuletzt Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris]; ferner König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/ Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569 ff., jeweils m.w.N).
  • OLG Bamberg, 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15

    Fahrverbotsaufhebung wegen unzureichender Beharrlichkeitsprüfung

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30), kann auf eine wenigstens in ihren Grundzügen nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen - wie hier - nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG au ß e r ha l b eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann.
  • OLG Koblenz, 20.09.2004 - 1 Ss 227/04

    Begriff der groben Pflichtwidrigkeit bei Übersehen eines Verkehrszeichens;

    Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entspricht die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayObLG VRS 106, 394 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19

    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg ZfSch 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), kann auf eine nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen - wie hier - nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr. 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50).
  • OLG Bamberg, 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/06

    Verhängung des Regelfahrverbots bei Überschreitung einer aus Gründen des

    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO ) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231), kann auf eine aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt.
  • OLG Rostock, 28.01.2005 - 2 Ss OWi 428/04

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auch angesichts der festgestellten Vorahndungen (vgl. dazu auch BayObLG VRS 106, 394, 396f.) ist die Auffassung des Amtsgerichts, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes auf den Betroffenen einzuwirken, nicht zu beanstanden.
  • KG, 22.08.2007 - 3 Ws (B) 429/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbotsverhängung

    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.).
  • KG, 17.04.2018 - 3 Ws (B) 100/18

    Verhängung eines Fahrverbots wegen mehrerer leichterer

    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. KG, a.a.O.; BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 27.03.2007 - 3 Ss OWi 334/07
    Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte ( § 267 Abs. 3 StPO ) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird ( BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230/231 [BGH 16.10.2003 - 4 StR 275/03] ), kann auf eine hinreichend aussagekräftige Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn schon aufgrund des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbotes die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung nahe liegt.
  • OLG Bamberg, 31.01.2006 - 3 Ss OWi 86/06

    Fahrverbot - Umfang der Feststellungen bei Annahme eines beharrlichen Verstoßes

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