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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11 (https://dejure.org/2012,32683)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.10.2012 - VerfGH 12/11 (https://dejure.org/2012,32683)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 (https://dejure.org/2012,32683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung einer zwingenden Verpflichtung bei Vorliegen des Vorherigkeitsgebots gem. Art. 81 Abs. 3 S. 1 Verf,NW; Verabschiedung des Haushaltsgesetzes vom Parlament vor Beginn der Haushaltsperiode und Verkündung im Gesetzblatt und Verordnungsblatt

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer zwingenden Verpflichtung bei Vorliegen des Vorherigkeitsgebots gem. Art. 81 Abs. 3 S. 1 Verf,NW; Verabschiedung des Haushaltsgesetzes vom Parlament vor Beginn der Haushaltsperiode und Verkündung im Gesetzblatt und Verordnungsblatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012 verletzt

  • faz.net (Pressemeldung, 30.10.2012)

    Verfassungsgericht rügt Rot-Grün

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Haushaltsentwurf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Landeshaushaltsgesetz muss zwingend vor Beginn der Haushaltsperiode vom Parlament verabschiedet und verkündet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landesregierung reicht Haushaltsentwurf 2012 verspätet ein und verstößt damit gegen das Vorherigkeitsgebot - Haushaltsentwurf ohne nachvollziehbare Hinderungsgründe durch Landesregierung verspätet vorgelegt

  • nrw.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreit der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen der 15. Wahlperiode gegen die Landesregierung und den Finanzminister wegen Unterlassens einer rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012

Sonstiges (3)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 503
  • DVBl 2013, 106
  • DÖV 2013, 198
  • VerfGH 12/11
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Diese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im Funktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch das Haushaltsgesetz ist (vgl. BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38; 119, 96, 120).

    Das Haushaltsgesetz muss - wie auch der systematische Zusammenhang mit Art. 82 LV NRW zeigt - vor Beginn der Haushaltsperiode vom Parlament verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden sein (vgl. Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 81 Rn. 66; BVerfGE 119, 96, 123).

    Da das Nothaushaltsrecht eine Übergangsermächtigung (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 278, 281) für kurzfristige Ausnahmesituationen ist, besteht auch im etatlosen Zustand die Pflicht aller Verfassungsorgane fort, das noch fehlende Haushaltsgesetz so zügig wie möglich zu verabschieden, um mit dessen rückwirkender Inkraftsetzung die Rechte des Parlaments wiederherzustellen (BVerfGE 119, 96, 121; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, a. a. O., Art. 82 Rn. 5).

    Gemeint ist vielmehr nur, dass eine Verletzung des Vorherigkeitsgebots die Wirksamkeit des - verspätet erlassenen - Haushaltsgesetzes unberührt lässt (vgl. BVerfGE 119, 96, 121).

    Ob ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot neben der Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes auch dessen Verfassungsmäßigkeit unberührt lässt, so dass eine solche Pflichtverletzung erfolgreich nur im Organstreitverfahren, nicht aber im Verfahren der Normenkontrolle geltend gemacht werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen (BVerfGE 119, 96, 121).

    Seine mahnenden Entscheidungen vom 25. Mai 1977 (BVerfGE 45, 1 ff.) und vom 9. Juli 2007 (BVerfGE 119, 96 ff.) hatten auf Bundesebene jeweils zur Folge, dass das Vorherigkeitsgebot stärker beachtet wurde als zuvor (vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl., Art. 110 Rn. 58, Art. 111 Rn. 1 und 7).

    Auf Verschulden oder pflichtwidriges Verhalten der beteiligten Verfassungsorgane kommt es insoweit nicht an (BVerfGE 119, 96, 122 f.).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren geltend machen, wenn das Parlament selbst die Maßnahme gebilligt hat (vgl. VerfGH NRW, OVGE 44, 289, 292; BVerfGE 45, 1, 29).

    Sie ist das Verfassungsorgan, das entsprechend seiner politischen Leitungsaufgabe auch im Bereich des Haushaltswesens als bestimmendes Organ der Exekutive dem Landtag gegenübersteht (vgl. für den Bund BVerfGE 45, 1, 29 und 46 f.).

    Soweit Art. 81 Abs. 3 LV NRW "alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane" verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (so BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38 zu Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG), sind damit folglich die Landesregierung und der Landtag gemeint, nicht aber der Finanzminister als bloßer Teil des Verfassungsorgans Landesregierung.

    Diese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im Funktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch das Haushaltsgesetz ist (vgl. BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38; 119, 96, 120).

    Art. 82 LV NRW soll nicht das Haushaltsbewilligungsrecht des Gesetzgebers vorübergehend ersetzen, sondern lediglich für den von der Landesverfassung ebenso wie vom Grundgesetz als kurzfristige Ausnahmesituation gedachten etatlosen Zustand eine vorläufige Haushaltsführung ermöglichen (vgl. BVerfGE 45, 1, 32 f.; 66, 26, 38 ff.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme eines Verfassungswandels bereits im Jahr 1977 verworfen (vgl. BVerfGE 45, 1, 33), obwohl es zum damaligen Zeitpunkt noch kein einziges Mal gelungen war, den Bundeshaushalt termingerecht zu verabschieden (vgl. Siekmann, a. a. O., Art. 110 Rn. 57, m. w. N.).

    Seine mahnenden Entscheidungen vom 25. Mai 1977 (BVerfGE 45, 1 ff.) und vom 9. Juli 2007 (BVerfGE 119, 96 ff.) hatten auf Bundesebene jeweils zur Folge, dass das Vorherigkeitsgebot stärker beachtet wurde als zuvor (vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl., Art. 110 Rn. 58, Art. 111 Rn. 1 und 7).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Soweit Art. 81 Abs. 3 LV NRW "alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane" verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (so BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38 zu Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG), sind damit folglich die Landesregierung und der Landtag gemeint, nicht aber der Finanzminister als bloßer Teil des Verfassungsorgans Landesregierung.

    Diese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im Funktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch das Haushaltsgesetz ist (vgl. BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38; 119, 96, 120).

    Der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive (vgl. dazu BVerfGE 66, 26, 38; 92, 130, 137) wäre nur unzureichend gesichert, wenn es dem politischen Ermessen der am Haushaltsaufstellungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane überlassen bliebe, ob sie das Vorherigkeitsgebot einhalten oder nicht.

    Art. 82 LV NRW soll nicht das Haushaltsbewilligungsrecht des Gesetzgebers vorübergehend ersetzen, sondern lediglich für den von der Landesverfassung ebenso wie vom Grundgesetz als kurzfristige Ausnahmesituation gedachten etatlosen Zustand eine vorläufige Haushaltsführung ermöglichen (vgl. BVerfGE 45, 1, 32 f.; 66, 26, 38 ff.).

  • StGH Niedersachsen, 11.11.1998 - StGH 1/98

    Mitwirkung des Niedersächsischen Landtags; Rechtzeitige gesetzliche Feststellung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Es begründet eine zwingende Verpflichtung (vgl. Kamp, in: Heusch/ Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2010, Art. 81 Rn. 67; Tettinger, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 81 Rn. 38; Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, 1998, Art. 81 Anm. 6; ebenso zu Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 110 Rn. 56 f.; Reimer, in: Epping/ Hillgruber, GG, 2009, Art. 110 Rn. 14; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG Bd. VII, 1981, Art. 110 Rn. 22; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, München 1980, § 50 III 4; a. A. Dickersbach, in: Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 2. Erg.Lfg. 1994, Art. 81 Anm. 7; Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 110 Rn. 16; unklar für Niedersachsen Nds. StGH, Beschluss vom 1. November 1998 - StGH 1/98 -, NVwZ 1999, 294).

    Angesichts dieses klaren Regelungsinhalts verbietet sich auch eine schematische "Korrektur" des Vorherigkeitsgebots dahingehend, dass es in bestimmten Fällen - etwa nach einer Landtagswahl - ausreichen soll, den Haushaltsentwurf "so rechtzeitig" einzubringen, dass er vor Beginn des Haushaltsjahres im Landtag in erster Lesung beraten werden kann (so für Niedersachsen Nds. StGH, Beschluss vom 1. November 1998 - StGH 1/98 -, NVwZ 1999, 294 f.).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Angesichts der dargelegten objektiven Funktion des Organstreits und mit Blick auf den Erlass künftiger Haushaltsgesetze besteht ein verfassungsrechtliches Interesse an einer Klärung der Anforderungen des Vorherigkeitsgebots gemäß Art. 81 Abs. 3 LV NRW (vgl. VerfGH NRW, NVWBl. 1997, 247, 249; siehe auch BVerfGE 41, 291, 303 f., sowie - zum Normenkontrollverfahren - VerfGH NRW, OVGE 45, 308, 310).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive (vgl. dazu BVerfGE 66, 26, 38; 92, 130, 137) wäre nur unzureichend gesichert, wenn es dem politischen Ermessen der am Haushaltsaufstellungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane überlassen bliebe, ob sie das Vorherigkeitsgebot einhalten oder nicht.
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt in erster Linie davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (verfassungs)rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 118, 277, 322, m. w. N.).
  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Als derartige Rechte kommen nur solche im innerparlamentarischen Raum, nicht aber im Verhältnis zwischen Parlament und Regierung in Betracht (vgl. BVerfGE 100, 266, 270, m. w. N.).
  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Der Organstreit dient seiner Funktion nach dazu, durch Auslegung der Verfassung den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Landesorgane und anderer Beteiligter im Sinne von Art. 75 Nr. 2 LV NRW, § 12 Nr. 5 VerfGHG NRW zu klären (VerfGH NRW, NWVBl. 1997, 247, 249; hinsichtlich Abgeordneter vgl. auch VerfGH NRW, OVGE 48, 280, 281; BVerfGE 102, 224, 231, m. w. N.).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
    Sie sind darüber hinaus zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 293, 296; BVerfGE 70, 324, 351).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

    Auch im etatlosen Zustand besteht die Pflicht aller Verfassungsorgane fort, das noch fehlende Haushaltsgesetz so zügig wie möglich zu verabschieden, um mit dessen rückwirkender Inkraftsetzung die Rechte des Parlaments wiederherzustellen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 56 f. = juris, Rn. 51 ff., 56 ff.).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Verfassungsorgan, bei dem die Verzögerung eingetreten ist, zwingende Gründe darlegt, die ihm die Einhaltung der in Art. 81 Abs. 3 LV NRW genannten Frist unmöglich gemacht haben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 58 = juris, Rn. 65; BVerfGE 119, 96, 123).

    Bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 - hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass den Verzögerungen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2011 durch die Entscheidung der Landesregierung, nach der Neuwahl im Jahr 2010 zunächst einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2010 aufzustellen, kein zwingender Charakter zukam.

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsgebot die Wirksamkeit des Haushaltsgesetzes unberührt lässt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 57 = juris, Rn. 61; BVerfGE 119, 96, 121).

    Verletzt ist nur die verfassungsrechtlich grundsätzlich verbindliche Terminvorgabe an den Haushaltsgesetzgeber, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht kommt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11 -, NWVBl. 2013, 55, 57 f. = juris, Rn. 58, 65).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    Gegen welche Person oder Institution der Antrag im Organstreit zu richten ist, hängt in erster Linie davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (verfassungs-)rechtlich verantworten muss (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11, NVwZ 2013, 503 = juris, Rn. 46, und vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 119; BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, BVerfGE 118, 277 = juris, Rn. 203, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 77).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, soll seiner Funktion nach aber auch eine objektive Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen verfassungsrechtlichen Fragen herbeiführen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Februar 1985  VerfGH 8/84, DVBl. 1985, 691 = juris, Rn. 7, vom 29. April 1997  VerfGH 9/95, OVGE 46, 282 = juris, Rn. 29 f., und vom 30. Oktober 2012  VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 40).

    Vielmehr besteht ein objektives Klärungsinteresse fort, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aufgeworfenen Fragen zukünftig in vergleichbaren Fällen erneut in Streit stehen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012  VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 48; BVerfG, Urteile vom 7. Mai 2008  2 BvE 1/03, BVerfGE 121, 135 = juris, Rn. 52, vom 19. Juni 2012  2 BvE 4/11, BVerfGE 131, 152 = juris, Rn. 88, vom 10. Juni 2014  2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, BVerfGE 136, 277 = juris, Rn. 85, und vom 21. Oktober 2014  2 BvE 5/11, BVerfGE 137, 185 = juris, Rn. 127 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

    105 Die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs obliegt sowohl von Verfassungs (vgl. VerfGH NRW, OVGE 55, 285, 290 = juris Rn. 53; Kamp, in: Heusch/Schönenbroi-cher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 81 Rn. 73) als auch von Gesetzes wegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LHO NRW) allein der Landesregierung; ihr steht insoweit eine Prärogative (vgl. SächsVerfGH, NVwZ-RR 2008, 585, 586 = juris Rn. 70) bzw. ein Initiativmonopol (vgl. Isensee, JZ 2005, 971, 975; Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 110 Rn. 75) zu.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

    Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob ein verfassungsrechtliches Interesse an der Klärung der streitigen Rechtsfragen (weiterhin) besteht (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteile vom 29. April 1994 - VerfGH 9/95, OVGE 46, 282 = juris, Rn. 30, vom 17. Oktober 2000 - VerfGH 16/98, OVGE 48, 280 = juris, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 48).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - VerfGH 3/17

    Organstreitverfahren wegen Wahl der Mitglieder für die 16. Bundesversammlung

    Es dient damit ungeachtet der ihm innewohnenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 12/11 -, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 48) ebenso wie das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55 = juris, Rn. 45; vom 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1 = juris, Rn. 58, und vom 20. September 2016 - 2 BvE 5/15 -, BVerfGE 143, 1 = juris, Rn. 29).
  • VG Trier, 21.06.2019 - 7 L 2043/19

    Umbau und Erweiterung der Jugendherberge "Saarblick" vorläufig gestoppt

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Planerhaltung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. g, Nr. 3 sowie Abs. 2a Nr. 4 BauGB nicht in Betracht (vgl. Krautzberger a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-453/11 - , NVwZ 2013, 503).
  • VG Trier, 21.06.2019 - L 2043/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Umbau einer Jugendherberge

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Planerhaltung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. g, Nr. 3 sowie Abs. 2a Nr. 4 BauGB nicht in Betracht (vgl. Krautzberger a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-453/11 - , NVwZ 2013, 503).
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