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   VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11   

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VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2013,10223)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.05.2013 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2013,10223)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2013,10223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin verstößt weder gegen die Verfassung von Berlin noch gegen das Grundgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anwendung der sog. DreiProzent-Sperrklausel bei der Wahl zu der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vom 18. September 2011; Modifizierung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl hinsichtlich des Erfolgswerts bei den Wahlen zu ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anwendung der sog. DreiProzent-Sperrklausel bei der Wahl zu der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vom 18. September 2011; Modifizierung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl hinsichtlich des Erfolgswerts bei den Wahlen zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Einspruch gegen die Wahl zu der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg im September 2011 abgewiesen - Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin verfassungsgemäß

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einspruch der Tierschutzpartei gegen die Wahl zur BVV Tempelhof-Schöneberg vom 18. September 2011

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 848
  • DÖV 2013, 650
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    Zwar sind der gleiche Zugang aller Bürger zum Wahlrecht und der gleiche Zählwert aller Stimmen bei Volkswahlen unantastbar, nicht jedoch in vergleichbarer Weise der - im vorliegenden Zusammenhang allein betroffene - gleiche Erfolgswert jeder abgegebenen gültigen Stimme (im Sinne einer Erfolgschancengleichheit und Erfolgswertgleichheit; vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    So enthält die Entscheidung des Verfassungsgebers für die Wahlrechtsgleichheit nach bis heute nahezu unbestrittener Ansicht (vgl. BVerfGE 120, 82 ) keine Festlegung auf ein striktes Verhältniswahlrecht, das allein diesen gleichen Erfolgswert aller Stimmen im weitest möglichen Umfang garantieren kann.

    Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Wahlrechts zwar gehalten, die Gleichheit der Wahl innerhalb des jeweiligen, durch einfaches Recht bestimmten Wahlsystems (Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht) zu wahren; er muss, wenn er sich für ein Wahlsystem entschieden hat, die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der Wahlgleichheit beachten (vgl. BVerfGE 120, 82 im Anschluss an BVerfGE 95, 335 ).

    Schon allgemein haben die in der Verfassung niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze denselben Gewährleistungsgehalt (vgl. zum Verhältnis Bundes- und Landesrecht: BVerfGE 120, 82 ).

    Die Intensität der Einschränkung der Erfolgswertgleichheit ist danach vergleichsweise gering (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 82 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Verfassungsgerichtshofs gilt die in Art. 21 GG gewährleistete Chancengleichheit der Parteien jedoch nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder, und ist Bestandteil der Landesverfassung (Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 - Rn. 25; vgl. zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 m. w. N.).

    Solche mögen sich zwar für einfachgesetzliche Sperrklauseln aus der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien ergeben (vgl. zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ); auch können im Verfahren vor den Verfassungsgerichten insoweit fehlende ausreichende tatsächliche Grundlagen die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zur Folge haben (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 82 ff., 109 ff.).

    Dass der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit je nach dem geltenden Wahlsystem (Verhältniswahlrecht, Mehrheitswahlrecht) einen anderen Inhalt hat (st. Rspr. des BVerfG, s. nur BVerfGE 120, 82 zur 5 %-Klausel im Kommunalwahlrecht Schleswig-Holsteins), ändert daran nichts und vermag seine Bedeutung nicht zu relativieren.

    Allerdings folge aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (siehe etwa BVerfG, Urteile vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11 u. a. -, juris Rn. 62 - und BVerfGE 120, 82 , jeweils m. w. N.).

    Dazu gehört im hier maßgeblichen Zusammenhang der Einführung von Sperrklauseln vor allem die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (BVerfGE 120, 82 ).

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    In den Gründen seiner Urteile vom 17. März 1997 (VerfGH, LVerfGE 6, 32) stellte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung fest.

    Im Übrigen kann dahinstehen, welche verfahrensrechtliche Bedeutung die einzelnen Sachanträge der Einspruchsführer angesichts des Wesens der Wahlprüfung als Verfahren zum Schutz des objektiven Wahlrechts (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 102/99 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6) haben und in welchem Umfang sie jeweils zulässig sind.

    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    Nur aufgrund einer solchen Verfassungslage hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 1997 inzident die Verfassungswidrigkeit des Mindeststimmenanteils von fünf Prozent für die Bezirksverordnetenwahlen nach § 22 Abs. 2 LWahlG a. F. festgestellt (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; zur Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien vgl. näher zu cc).

    Im Übrigen hat das Abgeordnetenhaus erkennbar durchaus bewusst und offenbar in Reaktion auf die bereits in Bezug genommene - mit fünf zu vier Stimmen ergangene - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 1997 (VerfGH, LVerfGE 6, 32) die anstelle der für verfassungswidrig erklärten Fünf-Prozent-Sperrklausel eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel in die Verfassung eingefügt, um damit den Grundsatz der gleichen Wahl "verfassungsfest" zu modifizieren und bereits abstrakte Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen abzuwehren.

    Auch bei hier angenommener Verfassungswidrigkeit der in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB niedergelegten 3 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) wären die Einsprüche zurückzuweisen, weil für eine dafür vorausgesetzte "Neuberechnung" des Wahlergebnisses - nunmehr unter Außerachtlassung der Sperrklausel - aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum ist (Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95, 87/95 - LVerfGE 6, 32 zur damaligen 5 %-Klausel im Landeswahlgesetz für die BVV-Wahlen).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ; übernommen durch LVerfGE 6, 32 ).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Dies gilt auch für das Verhältnis von Verfassungsvorschriften untereinander (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ).

    Ihre Bestimmungen sind prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass grundsätzlich keine Verfassungsbestimmung an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; a. A. zu Art. 14 Abs. 4 Bayerische Verfassung zuletzt: BayVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 -, juris Rn. 16 und 17).

    Deren Missachtung kann, auch wenn sie im Verfahren der Verfassungsänderung beschlossen würde und damit formal die Verfassung einhielte, als Verfassungsbruch beurteilt werden und zur Nichtigkeit auch einer - dann materiell verfassungswidrigen - Verfassungsnorm führen (vgl. VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ).

    Zum einen kommt derart hervorgehobenen Grundentscheidungen ein Ausnahmecharakter zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ).

    Sie stellen absolute verfassungsrechtliche Grenzen dar, die nicht zur Disposition des Verfassungsgesetzgebers stehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ).

    a) Der Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - LVerfGE 2, 43) versteht die Verfassung von Berlin - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz (BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ) - seit jeher als Einheit.

    Die Mehrheit stützt sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1953 und 1955 (BVerfGE 3, 225; 4, 294), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit von Ausnahmebestimmungen ging, die von Anfang an Bestandteil des Grundgesetzes waren und mit denen der Verfassungsgeber einzelne allgemeine Verfassungsbestimmungen mit Maßgaben versehen hatte.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ; übernommen durch LVerfGE 6, 32 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehört im hier maßgeblichen Zusammenhang der Einführung von Sperrklauseln vor allem die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 m. w. N.).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    Inhaltlich ergeben sich aus dem Grundsatz die gleichen Anforderungen an das Wahlrecht wie aus der Wahlrechtsgleichheit in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11 -, juris Rn. 65 m. w. N.).

    Das Gebot der Wahlrechtsgleichheit trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11 u. a., - juris Rn. 52 im Anschl. an BVerfGE 123, 267 ).

    Allerdings folge aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (siehe etwa BVerfG, Urteile vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11 u. a. -, juris Rn. 62 - und BVerfGE 120, 82 , jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92

    Versagung des Fraktionsstatus wegen fehlender Mindestfraktionsstärke einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Ihre Bestimmungen sind prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass grundsätzlich keine Verfassungsbestimmung an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; a. A. zu Art. 14 Abs. 4 Bayerische Verfassung zuletzt: BayVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 -, juris Rn. 16 und 17).

    Deren Missachtung kann, auch wenn sie im Verfahren der Verfassungsänderung beschlossen würde und damit formal die Verfassung einhielte, als Verfassungsbruch beurteilt werden und zur Nichtigkeit auch einer - dann materiell verfassungswidrigen - Verfassungsnorm führen (vgl. VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ).

    a) Der Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - LVerfGE 2, 43) versteht die Verfassung von Berlin - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz (BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ) - seit jeher als Einheit.

    Auch eine Verfassungsbestimmung kann aber nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen der Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße missachtet (Urteil vom 28. Juli 1994, a. a. O. S. 52, 56).

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    So gab es in mehreren Bundesländern in der Vergangenheit ebenfalls (einfachrechtliche) Sperrklauseln für Wahlen unterhalb der Ebene der Landtagswahlen, die in jüngerer Zeit nach und nach abgeschafft oder für ungültig erklärt worden sind (siehe die Übersicht bei StGH Bremen, Urteil vom 4. Mai 2009 - St 2/08 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. zuletzt zur Drei-Prozent-Klausel für Wahlen zu den Bezirksversammlungen in Hamburg: VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 - juris).

    Solche mögen sich zwar für einfachgesetzliche Sperrklauseln aus der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien ergeben (vgl. zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ); auch können im Verfahren vor den Verfassungsgerichten insoweit fehlende ausreichende tatsächliche Grundlagen die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zur Folge haben (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 82 ff., 109 ff.).

    So ist jedenfalls der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Einführung einer Sperrklausel detaillierte und tragfähige prognostische Überlegungen dazu anzustellen und zu belegen, ob die Sperrklausel geeignet ist, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. zu den Anforderungen an den einfachen Gesetzgeber bei der Einführung einer Sperrklausel: HambVerfGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 81, 109 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Inhaltsgleiche Gewährleistungen von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene bestehen grundsätzlich ohne Kollisionslage nebeneinander (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 36, 342 ).

    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (BVerfGE 9, 268 ; 24, 367 ; 27, 44 ; 36, 342 ; 41, 88 ).

    Das folgt aus Art. 28 Abs. 1 GG, der - unter größtmöglicher Wahrung der Verfassungsautonomie der Länder und Beschränkung von Eingriffen in deren Verfassungsraum auf das geringstmögliche Maß (BVerfGE 103, 111 ; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, juris Rn. 33) - das gebotene Minimum an Homogenität der Verfassungen im Bund und in den Ländern vorgibt (vgl. BVerfGE 36, 342 ).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Die Bezirke sind nicht Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (VerfGH, LVerfGE 1, 33; 6, 32 , st. Rspr.; zu den Bezirken der Hansestadt Hamburg vgl. BVerfGE 83, 60 und BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, juris Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Das folgt aus Art. 28 Abs. 1 GG, der - unter größtmöglicher Wahrung der Verfassungsautonomie der Länder und Beschränkung von Eingriffen in deren Verfassungsraum auf das geringstmögliche Maß (BVerfGE 103, 111 ; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, juris Rn. 33) - das gebotene Minimum an Homogenität der Verfassungen im Bund und in den Ländern vorgibt (vgl. BVerfGE 36, 342 ).

  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
    Deren Missachtung kann, auch wenn sie im Verfahren der Verfassungsänderung beschlossen würde und damit formal die Verfassung einhielte, als Verfassungsbruch beurteilt werden und zur Nichtigkeit auch einer - dann materiell verfassungswidrigen - Verfassungsnorm führen (vgl. VerfGH, LVerfGE 2, 43 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ).

    a) Der Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 28. Juli 1994 - VerfGH 47/92 - LVerfGE 2, 43) versteht die Verfassung von Berlin - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz (BVerfGE 3, 225 ; 4, 294 ) - seit jeher als Einheit.

    Die Mehrheit stützt sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1953 und 1955 (BVerfGE 3, 225; 4, 294), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit von Ausnahmebestimmungen ging, die von Anfang an Bestandteil des Grundgesetzes waren und mit denen der Verfassungsgeber einzelne allgemeine Verfassungsbestimmungen mit Maßgaben versehen hatte.

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 36/92

    Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 24.10.1958 - 46-VII-58
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 102/99

    Mangels Einspruchsberechtigung des einzelnen Wahlberechtigten unzulässige

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 82/95

    Aufrechterhaltung der 5 vH-Sperrklausel bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus 1995

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle befugt, die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 , vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - und - VerfGH 155/11 -, wie alle nachfolgend ohne Fundstelle zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 59 bzw. Rn. 31).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

    57 c) Dahinstehen kann, ob auch die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, deren Grundsätze als Landesverfassungsrecht unmittelbar in den Ländern gelten und als solches, d. h. als Landesverfassungsrecht Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 103, als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 27 f.; Hmbg.

    Was der Bund durch Verfassungsänderung einführen könnte, ist auch den Ländern nicht verboten (vgl. für inhaltliche Übereinstimmung der "Grundsätze" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG mit den durch Art. 79 Abs. 3 GG gesicherten etwa Dreier, in: ders. [Hrsg.], GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 28 Rn. 53; Evers, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand der Kommentierung: Oktober 1982, Art. 79 Abs. 3 Rn. 37; Huber, AöR 126 [2001], 165 [173]; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 48; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Auflage 2010, Art. 28 Abs. 1 Rn. 37; vgl. der Sache nach auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 34; Hmbg.

    138 b) Ausgehend hiervon entspricht eine für Wahlen außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geltende, der Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dienende, maßvolle Sperrklausel, wie sie Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV für die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr normiert, demokratischen Grundsätzen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn damit unabhängig von konkret absehbaren Funktionsstörungen Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit getroffen werden soll (vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 29 und 34, zur landesverfassungsunmittelbaren 3 %-Sperrklausel für Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen, sowie Hmbg. VerfG, Urteil vom 20. Oktober 2015 - HVerfG 4/15 -, DVBl. 2016, 248 = juris, Rn. 70 ff., insbesondere Rn. 76 ff., 90 f., 104, zur landesverfassungsunmittelbaren 3 %-Sperrklausel für Wahlen zu den Bezirksversammlungen).

    144 Für einen spezifischen Spielraum des grundgesetzändernden Gesetzgebers- und parallel dazu einen solchen der Länder nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - zu sachgerechten Differenzierungen beim Erfolgswert der Stimmen spricht, dass mit der Entscheidung des Verfassunggebers auf Bundesebene für Demokratie und Wahlgleichheit keine Festlegung auf ein bestimmtes Wahlsystem verbunden ist, mithin auch ein Mehrheitswahlrecht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 22; zur Offenheit des Grundgesetzes hinsichtlich des Wahlsystems vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 = juris, Rn. 53, und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 100).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 9/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

    58 3. Dahinstehen kann, ob auch die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, deren Grundsätze als Landesverfassungsrecht unmittelbar in den Ländern gelten und als solches, d. h. als Landesverfassungsrecht Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 103, als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 27 f.; Hmbg.
  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Auch eine Verfassung ohne ausdrückliche Ewigkeitsgarantie bindet den verfassungsändernden Gesetzgeber an ihre identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen (grundlegend bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris, Rn. 19 ff.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl 2013, 848, juris, Rn. 20, und Urt. v. 28.7.1994, LVerfGE 2, 43, juris, Rn. 39).

    Eine Verfassung bindet, auch wenn sie - wie die Hamburgische - nicht unter dem Schutz einer ausdrücklichen Ewigkeitsgarantie (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) steht, den verfassungsändernden Gesetzgeber an ihre identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen (grundlegend bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris, Rn. 19 ff.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl 2013, 848, juris, Rn. 20, und Urt. v. 28.7.1994, LVerfGE 2, 43, juris, Rn. 39).

    Schon die Achtung der Judikative vor dem grundsätzlich zur Änderung der Verfassung berechtigten Gesetzgeber zwingt sie zu Zurückhaltung (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl 2013, 848, juris, Rn. 20).

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

    Vielmehr ist jede von ihnen in der Lage, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 19 f.; zum GG: BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 19.).

    Die Aufnahme der Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen in die Verfassung überschreitet ganz offensichtlich nicht die äußersten Grenzen der Gerechtigkeit (vgl. zur Sperrklausel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung: VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 21 ff.).

    Es kann offen bleiben, ob dieser dogmatische Ansatz hinreichend tragfähig ist und ob sich daraus herleiten lässt, dass es innerhalb der Verfassung einen Rangunterschied zwischen Fundamentalnormen und sonstigem Verfassungsrecht gibt (so etwa VerfGH München, Entsch. v. 18.7.2006, Vf. 9-VII-04, BayVBl. 2007, 13, juris Rn. 16; Sondervotum Rueßer zu VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 48), oder ob sich eine Grenzziehung etwa aus bestimmten Fundamentalnormen und dem Prinzip der Einheit der Verfassung ergibt (so etwa Carl Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 102 ff.).

    Es gilt insofern allein der spezielle wahlrechtliche Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 32).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

    55 c) Dahinstehen kann, ob auch die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, deren Grundsätze als Landesverfassungsrecht unmittelbar in den Ländern gelten und als solches, d. h. als Landesverfassungsrecht Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 103, als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 27 f.; Hmbg.

    Was der Bund durch Verfassungsänderung einführen könnte, ist auch den Ländern nicht verboten (vgl. für inhaltliche Übereinstimmung der "Grundsätze" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG mit den durch Art. 79 Abs. 3 GG gesicherten etwa Dreier, in: ders. [Hrsg.], GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 28 Rn. 53; Evers, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand der Kommentierung: Oktober 1982, Art. 79 Abs. 3 Rn. 37; Huber, AöR 126 [2001], 165 [173]; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 48; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Auflage 2010, Art. 28 Abs. 1 Rn. 37; vgl. der Sache nach auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 34; Hmbg.

    136 b) Ausgehend hiervon entspricht eine für Wahlen außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geltende, der Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dienende, maßvolle Sperrklausel, wie sie Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV für die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr normiert, demokratischen Grundsätzen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn damit unabhängig von konkret absehbaren Funktionsstörungen Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit getroffen werden soll (vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 29 und 34, zur landesverfassungsunmittelbaren 3 %-Sperrklausel für Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen, sowie Hmbg. VerfG, Urteil vom 20. Oktober 2015 - HVerfG 4/15 -, DVBl. 2016, 248 = juris, Rn. 70 ff., insbesondere Rn. 76 ff., 90 f., 104, zur landesverfassungsunmittelbaren 3 %-Sperrklausel für Wahlen zu den Bezirksversammlungen).

    142 Für einen spezifischen Spielraum des grundgesetzändernden Gesetzgebers - und parallel dazu einen solchen der Länder nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - zu sachgerechten Differenzierungen beim Erfolgswert der Stimmen spricht, dass mit der Entscheidung des Verfassunggebers auf Bundesebene für Demokratie und Wahlgleichheit keine Festlegung auf ein bestimmtes Wahlsystem verbunden ist, mithin auch ein Mehrheitswahlrecht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne auch VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 22; zur Offenheit des Grundgesetzes hinsichtlich des Wahlsystems vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 = juris, Rn. 53, und vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 100).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 11/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

    60 3. Dahinstehen kann, ob auch die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, deren Grundsätze als Landesverfassungsrecht unmittelbar in den Ländern gelten und als solches, d. h. als Landesverfassungsrecht Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 103, als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 81; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 - 155/11 -, DVBl. 2013, 848 = juris, Rn. 27 f.; Hmbg.
  • VerfGH Berlin, 08.03.2017 - VerfGH 160/16

    Einsprüche gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

    Soweit die Einspruchsführer geltend machen, der Gesetzgeber habe das Berechnungsverfahren nach d'Hondt nicht wieder einführen dürfen, weil er dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zu sichern, bereits ausreichend mit der - für sich genommen verfassungsgemäßen (Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 17 ff. = LVerfGE 24, 9 ) - 3 %-Sperrklausel Rechnung getragen habe, gibt auch dies keinen Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung des Berechnungsverfahrens nach d'Hondt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die von den Einspruchsführern beanstandete Kombination des Berechnungsverfahrens nach d'Hondt mit der 3 %-Sperrklausel bereits überprüft und keinen Grund zur Beanstandung gefunden (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 121/99 - Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 25).

  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
    Ihre Bestimmungen sind prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass im Grundsatz keine Verfassungsbestimmung an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (vgl. HVerfG, Urt. v. 20.10.2015, HVerfG 4/15, NVwZ 2016, 381, juris Rn. 61; VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, 155/11, DVBl. 2013, 848, juris Rn. 20, m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren betreffend Mitwirkungsrecht

    Verfassungsbestimmungen sind aber prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass grundsätzlich keine von ihnen an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 20).

    Eine zur Verfassungswidrigkeit führende Kollision von Verfassungsnormen untereinander kann daher allenfalls dann in Betracht kommen, wenn und soweit eine von ihnen gegen grundlegende Gerechtigkeitspostulate verstoßen und deshalb verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellen könnte (Urteil vom 13. Mai 2013, a. a. O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 16/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 18/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 17/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Berlin, 24.01.2012 - VerfGH 150/11

    Zurückweisung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren: Nichtberufung eines

  • VerfGH Berlin, 16.05.2023 - VerfGH 59/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren der AfD hinsichtlich der Wahl zum

  • VerfGH Berlin, 16.11.2016 - VerfGH 160 A/16

    Erfolgloser Eilantrag im Wahlprüfungsverfahren

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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 155/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14456
VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2011,14456)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.12.2011 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2011,14456)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 155/11 (https://dejure.org/2011,14456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Ablehnung des Erlasses einer eA aufgrund Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren: Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Anwendung der 3 %-Sperrklausel bei den Wahlen zur Bezirksabgeordnetenversammlung in Tempelhof-Schöneberg 2011 außer Vollzug zu setzen - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag auf Wiederholung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ohne Anwendung der 3 %-Sperrklausel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 155/11
    Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 17. März 1997 (LVerfGE 6, 32) keinerlei Ermessensspielraum für den Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung einer Sperrklausel mehr gesehen.
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