Rechtsprechung
VerfGH Berlin, 22.04.2020 - VerfGH 177/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, Pauschgebühr, verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 17 Verf BE, § 51 RVG
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Berufsausübungsfreiheit - IWW
Art. 12 GG, Nr. 4105 VV RVG
Pflichtverteidigung - Burhoff online
Verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer, Ermittlungsverfahrenennung einer zu geringen Pauschgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Auszüge)
Pauschgebühr des Pflichtverteidigers: Verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer
Verfahrensgang
- KG, 24.10.2019 - 1 ARs 4/19
- VerfGH Berlin, 22.04.2020 - VerfGH 177/19
- KG, 24.08.2020 - 1 ARs 18/20
- VerfGH Berlin, 12.05.2021 - VerfGH 175/20
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 190
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 02.01.2023 - 1 AR 280/22
Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, Staatsschutzverfahren, Jugendlicher
Bei der Festsetzung einer etwaigen Pauschgebühr kommt es hierbei auf eine Gesamtschau der den Pflichtverteidiger be- und entlastenden Umstände an (Senatsbeschluss vom 17.02.2021,1 1 AR 280/22 - Seite 3 -AR 22/21; so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -, juris;… NStZ-RR 2020, S. 191/192). - OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20
Generalbundesanwalt, Beiordnung, Bewilligung, Verfahren, Arbeitszeit, …
Hierbei ist nach ständiger Senatsrechtsprechung eine Gesamtschau aller be- und entlastenden Faktoren für den Rechtsanwalt ausschlaggebend (so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -, juris, NStZ-RR 2020, S. 191/192). - KG, 04.11.2021 - 1 ARs 35/20
Pauschgebühr, Nebenkläger, besonderer Umfang, Einarbeitung
Ob dem beigeordneten Rechtsanwalt ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist hängt damit insbesondere davon ab, ob er durch seine Pflichtverteidigerbestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb hatte, weil er in der Möglichkeit der Wahrnehmung anderer Mandate erheblich eingeschränkt war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -).Für das 71 Verhandlungstage umfassende Verfahren ab dem Eingang der Anklage bei dem Landgericht stellte der Verfassungsgerichtshof hingegen fest, dass dem Verteidiger; auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes, kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - und vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 -).