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   VerfGH Bayern, 10.10.1979 - 33-VII-78   

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VerfGH Bayern, 10.10.1979 - 33-VII-78 (https://dejure.org/1979,3821)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.1979 - 33-VII-78 (https://dejure.org/1979,3821)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 1979 - 33-VII-78 (https://dejure.org/1979,3821)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BayLStVG Art. 16 Abs. 2; BV Art. 101

Papierfundstellen

  • VerfGH 32, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1979 -- Vf 33-VII-78 mit weiteren Nachweisen).
  • VerfGH Bayern, 09.11.2004 - 5-VII-03

    Taubenfütterungsverbot mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits für die ursprüngliche Fassung des Art. 16 LStVG (Bekanntmachung vom 7.11.1974, GVBl S. 753), die eine allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Bekämpfung bestimmter Arten schädlicher Tiere und Pflanzen enthielt, entschieden, dass diese Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß war (vgl. VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121 ff.).

    Durch das verringerte Nahrungsangebot soll das durch die übertriebene Fütterung ausgelöste übermäßige Brutverhalten der Tauben eingeschränkt und die Taubenüberpopulation beseitigt werden; dies ist nach fachwissenschaftlicher Erkenntnis das wirksamste sowie mildeste Mittel, welches tierschutzkonform ist (vgl. zum Ganzen VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121/125 ff.; BVerfG vom 23.5.1980 = BVerfGE 54, 143/145 ff.; BayVGH vom 20.1.1997 = DÖV 1997, 468; VGH Bad-Württ. vom 1.7.1991 = DÖV 1992, 79 f.; Stöckel in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG , RdNr. 3 zu Art. 16 ).

    Allerdings gehört Letzteres nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121/129; VerfGH vom 28.11.1990 = VerfGH 43, 182/183 und 186; BVerfG vom 23.5.1980 = BVerfGE 54, 143/146; BayVGH vom 20.1.1997 = DÖV 1997, 468; Stöckel aaO., RdNr. 3 zu Art. 16).

    Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist es gerechtfertigt, dem Schutz der Bürger vor Belästigung durch Verunreinigungen oder Schäden am Eigentum den Vorrang vor dem Interesse des Tierliebhabers zu geben (vgl. VerfGH vom 10.10.1979 = VerfGH 32, 121/129).

  • VG Stuttgart, 27.05.2014 - 5 K 433/12

    Taubenfütterungsverbot durch Polizeiverordnung

    Das streitgegenständliche Verbot dient daher auch dem Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143, 147; BayVerfGH, Entscheidung v. 10.10.1979 - Vf. 33-VII-78 -, BayVBl. 1980, 114).
  • VerfGH Bayern, 28.11.1990 - 9-V-89
    Vielmehr darf auch insoweit die Handlungsfreiheit durch normative Regelungen zum Schutz entgegenstehender Rechte Dritter oder im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf Grund einer Güterabwägung begrenzt werden (vgl. BayVerfGHE 32, 121 (129)).
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