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   VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89   

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https://dejure.org/1990,3926
VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89 (https://dejure.org/1990,3926)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.1990 - 116-VI-89 (https://dejure.org/1990,3926)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 1990 - 116-VI-89 (https://dejure.org/1990,3926)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 366
  • DVBl 1991, 329
  • ZUM 1991, 238
  • afp 1991, 523
  • VerfGH 43, 170
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (vgl. Pfennig in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 1 zum Vorspruch; zur Herleitung des Rechtsstaatsprinzips auf der Ebene des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 2, 380 ; 52, 131 ), ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht (ebenso die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum in der Verfassung des Freistaates Bayern enthaltenen Rechtsstaatsprinzips, vgl. z.B. Entscheidung vom 23. November 1980, BayVerfGH 43, 170 ), sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten.
  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Der Verfassungsgerichtshof kann deshalb prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Rundfunkfreiheit hinreichend beachtet hat (VerfGH vom 27.5.1987 VerfGHE 40, 69/75; vom 23.11.1990 VerfGHE 43, 170/178 f.).
  • BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage,

    Er ist der Auffassung, daß maßgebend für die programmgestaltende Wahrnehmung ihrer Letztverantwortung allein die an den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt orientierten Vorstellungen der Beklagten sein dürften; weder erwerbswirtschaftliche Interessen der Beklagten noch solche der Anbieter dürften den Ausschlag geben (Beschluß vom 23. November 1990 - Vf. 116 - VI - 89 - NVwZ-RR 1991, 366, 367 und LS 4).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), die privaten Rundfunkanbietern eine verfassungsrechtliche Stellung als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit abspricht und sie darauf verweist, hinsichtlich der Auswahl der Anbieter allenfalls den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot geltend zu machen (vgl. VerfGH 47, 66/73 f.; ebenso VerfGH 43, 170/180 ff.; 46, 191/198 ff.), aufgehoben (vgl. BVerfGE 97, 298).

    Dazu gehört namentlich auch weiterhin ein Einfluss auf die Programmgestaltung und -verantwortung (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46: 191/198).

    Das wird besonders deutlich daran, dass das Bundesverfassungsgericht den privaten Anbietern zubilligt, die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung, wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 97, 298/312), und andererseits der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine umfassende Programmverantwortung zusteht (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46, 191/198).

  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Dazu gehört namentlich auch weiterhin ein Einfluss auf die Programmgestaltung und -verantwortung (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46, 191/198).

    An der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rundfunksystems besteht angesichts der Bedeutung, die dem Rundfunk für die freie Meinungsbildung in der Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 83, 238/295 f.; 90, 60/87), ein hohes Allgemeininteresse (vgl. zum Rundfunk nach dem Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz VerfGH 43, 170/180).

  • VerfGH Bayern, 16.07.1993 - 55-VI-92

    Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien über die Beteiligung

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  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Seitdem hält sich in ständiger Rechtsprechung auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof für befugt, landesgerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesverfahrensrecht beruhen, bei festgestelltem Verfassungsverstoß aufzuheben (u.a. Entscheidung vom 23. November 1990 - BayVerfGHE 43, 170).
  • VerfGH Bayern, 28.04.1992 - 55-VI-92

    Verpflichtung zur Ermöglichung der täglichen Einspeisung eines Radioprogramms ;

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  • VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts

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  • VGH Bayern, 19.01.2004 - 7 CS 04.104

    Widerruf einer Genehmigung auf Verbreitung von lokalen oder regionalen

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  • VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
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