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   VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06   

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VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06 (https://dejure.org/2006,1914)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19.12.2006 - VerfGH 45/06 (https://dejure.org/2006,1914)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 (https://dejure.org/2006,1914)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren; Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein ablehnendes Urteil in einem Asylklageverfahren; Voraussetzungen für die Annahme einer Gehörsverletzung; Notwendigkeit einer generellen ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Rechtsmittelverfahren; Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein ablehnendes Urteil in einem Asylklageverfahren; Voraussetzungen für die Annahme einer Gehörsverletzung; Notwendigkeit einer generellen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VerfGHG § 84 Abs. 2 Nr. 5; VerfGHG § 49 Abs. 1; VvB Art. 15 Abs. 4; VvB Art. 15 Abs. 1; VerfGHG § 51 Abs. 1 S. 1; VwGO § 152 a; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; ZPO § 295
    Verfahrensrecht, Verfassungsbeschwerde, Zuständigkeit, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, Rechtsweggarantie, Zwei-Monats-Frist, Fristbeginn, Anhörungsrüge, Beweisantrag, Verlust des Rügerechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Ein Fall für Berlin

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeitsfrage bei Verfassungsbeschwerden ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zuständigkeitsfrage bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte Berlins und Brandenburgs geklärt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 813
  • DVBl 2007, 506
  • DÖV 2007, 483
  • JR 2007, 232
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Die so begründeten Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten stimmen damit weitgehend mit dem vom Bundesverfassungsgericht für das verfassungsprozessuale Verfahren entwickelten Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität überein, wonach ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - ggf. auch außerhalb formeller Rechtsbehelfe - alle geeigneten und ihm zumutbaren fachgerichtlichen Möglichkeiten, eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu heilen, ausgeschöpft haben muss (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 256 ; 28, 10 ; 74, 220 ; 79, 80 ; 107, 395 ).

    Während der Grundsatz der Subsidiarität allerdings für das Verhältnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zur Fachgerichtsbarkeit entwickelt wurde (BVerfGE 107, 395 ) und nicht zuletzt auch der Entlastung der Verfassungsgerichte dienen soll, führt seine Vorverlagerung auf die fachgerichtliche Ebene zu einer Verschärfung der Obliegenheitsanforderungen für eine erfolgreiche Grundrechtsrüge (offen gelassen, ob und in welchem Umfang der Subsidiaritätsgrundsatz auch im fachgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen kann: BVerfG, NVwZ, Beil. 8/1995, 57).

    Als prozessuale Möglichkeiten, die durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beanstanden und zu korrigieren, sieht der Gesetzgeber in erster Linie - bei noch anfechtbaren Entscheidungen - die Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels und nur subsidiär - bei unanfechtbaren Entscheidungen - den Sonderrechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO beim iudex a quo vor (zur Alternativität von Sonderrechtsbehelf und Rechtsmittel vgl. auch BVerfGE 107, 395 ; siehe auch BVerwG, NVwZ 2003, 1132 ; vgl. ferner die Begründung zum Entwurf des Anhörungsrügengesetzes - BT-Drs. 15/3706, S.13 - : "Der Entwurf geht davon aus, dass die Überprüfung von Anhörungsverstößen zunächst im vorhandenen Rechtsmittelzug stattfindet").

    Dieses gesetzgeberische System würde durch eine (richterrechtlich entwickelte) grundsätzliche Rügeobliegenheit bei gehörsverletzenden Zwischenentscheidungen - wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Beweisantragsverfahren der ersten Instanz vertritt - jedoch unterlaufen; sie verstieße zudem gegen den vom Bundesverfassungsgericht gerade für Gehörsverletzungen geforderten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395 ; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2907 f., OVG Berlin - 2. Senat -, NVwZ 2005, 470 ).

  • OVG Sachsen, 26.05.2005 - 3 B 16/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs, Rügerecht, Hilfsbeweisantrag

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Dagegen hat etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Mai 2005 (NVwZ-RR 2006, 741) anlässlich der (von ihm verneinten) Frage, ob durch das bloß hilfsweise Stellen eines Beweisantrages das späteres Rügerecht hinsichtlich einer Gehörsverletzung verloren gehen könnte, ausgeführt:.

    "Es kommt hinzu, dass der Betroffene im Falle eines unbedingt gestellten Beweisantrags zur Wahrung der Gehörsrüge nicht verpflichtet ist, die Ablehnung des Antrags noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als prozessrechtswidrig zu beanstanden, geschweige denn wäre er gehalten, den solchermaßen fehlerhaft abgelehnten Antrag nachzubessern, da es ja für ihn nichts nachzubessern gäbe." (NVwZ-RR 2006, 741).

    Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Mai 2005 (NVwZ-RR 2006, 741) ausgeführt hat, bietet § 86 Abs. 2 VwGO dem Verfahrensbeteiligten bei Stellung eines unbedingten Beweisantrags damit jedoch nur den prozessualen Vorteil, einen unzulänglichen Beweisantrag im Sinne des Gerichts nachbessern zu können.

  • BVerwG, 12.02.1959 - III C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die "Erarbeitung einer allen Beteiligten zumutbaren Entscheidung...auf die Mitarbeit aller Beteiligten" angewiesen ist (vgl. BVerwGE 8, 149 ) und daher die Beteiligten im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht die ihnen zumutbaren und greifbaren Möglichkeiten, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen und auszuüben, auch ergreifen sollen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 295 ZPO (über § 173 VwGO) auch im Verwaltungsprozess anwendbar; dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, das die Erarbeitung einer allen Beteiligten zumutbaren Entscheidung zum Gegenstand habe und deshalb auf die Mitarbeit aller Beteiligten angewiesen sei (so BVerwGE 8, 149 ).

    Als heilbare Verfahrensmängel sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenstellung bei Kohlndorfer, DVBl 1988, 474 ) insbesondere Verstöße gegen formale Ladungs-, Benachrichtigungs- oder Protokollierungsvorschriften angesehen worden (vgl. etwa BVerwGE 8, 149 ; 50, 344 ; Buchholz Nr. 28 zu § 105 VwGO; NJW 1977, 313 ; DÖV 1981, 840; NJW 1983, 2275), aber auch Verstöße gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO (BVerwGE 41, 174 ) oder Verstöße gegen § 55 VwGO i. V. m. § 185 Abs. 1 GVG bei Übersetzungsmängeln im Falle eines zugezogenen Dolmetschers (NVwZ 1983, 668 f.), wobei einige der betroffenen Verfahrensvorschriften zugleich der prozessualen Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen.

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, ein Verfahrensbeteiligter könne einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs im Berufungszulassungsverfahren mit Erfolg nur rügen, wenn er zuvor alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich Gehör zu verschaffen, was zudem substantiiert darzulegen sei, entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht (für das Revisionszulassungsverfahren) und den Oberverwaltungsgerichten entwickelten allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AuAS 2003, 69 ff. sowie AuAS 2001, 203; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1998 - Bs I 29/96 -, nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 ZB 06.30093 -, nach JURIS).

    Zudem - so das Bundesverwaltungsgericht - liege bereits begrifflich keine Gehörsverletzung vor, wenn es einer Partei zwar zunächst aufgrund von gerichtlichen Verfahrensfehlern - etwa versehentlich unterbliebenen Zustellungen und Mitteilungen oder sonst nicht gewährten Stellungnahmemöglichkeiten (sog. "Pannenfälle") - erschwert gewesen sei, von ihrem Äußerungsrecht Gebrauch zu machen, dieser Mangel aber dadurch "überholt" werde, dass der Betroffene von ihm Kenntnis erlange und damit die Möglichkeit zurückgewinne, sich Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 ).

    Nur dann, wenn ihnen dies nicht möglich sei, könne der Verfahrensverstoß zugleich zu einer andauernden und mit Rechtsmitteln angreifbaren Versagung rechtlichen Gehörs führen (BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS).

  • BVerwG, 08.12.1988 - 9 B 388.88

    Mündliche Verhandlung - Abgelehnter Beweisantrag - Begründungspflicht - Revision

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den veröffentlichten Entscheidungen die Ablehnung von Beweisanträgen in der Vorinstanz darauf geprüft hat, ob die jeweilige Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör anzunehmen ist, findet sich zumeist kein Hinweis darauf, ob der jeweilige Revisionsführer eine entsprechende Rüge bereits in der Vorinstanz angebracht hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313; Beschluss vom 29. September 2005, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3; ferner grundsätzlich für die verfahrensfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen: BVerwG, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 99 ff. ; BVerwG, NJW 1989, 1233; NJW 1989, 678 f.; DVBl 1986, 148; in der Entscheidung vom 22. März 2001 - BVerwG 7 B 3/01, nach JURIS - wird im Sachverhalt beiläufig eine Gegenvorstellung des Revisionsführers in der Vorinstanz erwähnt, ohne dass dies in den Entscheidungsgründen als etwaiges Zulässigkeitserfordernis aufgegriffen wird).

    Sinn und Zweck dieser Norm ist es zwar, wie das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführt, dem Verfahrensbeteiligten die zur Ablehnung seines Beweisantrages führenden Erwägungen des Gerichts zur Kenntnis zu bringen, um ihm so zu ermöglichen, sich darauf einzurichten und etwa "neue oder veränderte Beweisanträge zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluß zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen" (BVerwG, NJW 1989, 1233 ; vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 26; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 7 B 175/97 -, nach JURIS).

    Einen Rügeverlust entsprechend § 295 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bei Verstößen gegen die (formale) Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO angenommen, Fälle also, in denen vorgebracht wurde, das Gericht habe versäumt, die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (überhaupt) zu begründen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53; NJW 1989, 1233 , ferner Beschluss vom 21. Juli 1997 - 7 B 175/97 - nach JURIS).

  • BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

    Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Auslegung und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, ein Verfahrensbeteiligter könne einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs im Berufungszulassungsverfahren mit Erfolg nur rügen, wenn er zuvor alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich Gehör zu verschaffen, was zudem substantiiert darzulegen sei, entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht (für das Revisionszulassungsverfahren) und den Oberverwaltungsgerichten entwickelten allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AuAS 2003, 69 ff. sowie AuAS 2001, 203; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1998 - Bs I 29/96 -, nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 ZB 06.30093 -, nach JURIS).

    Nur dann, wenn ihnen dies nicht möglich sei, könne der Verfahrensverstoß zugleich zu einer andauernden und mit Rechtsmitteln angreifbaren Versagung rechtlichen Gehörs führen (BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.1998 - 11 L 3664/97

    Zulassungsrecht; Asyl; Gehörsrüge; Ablehnung e.; Ablehnung (Beweisantrag);

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Judikatur findet sich die Annahme einer generellen Rügeobliegenheit hinsichtlich der gehörswidrigen Ablehnungsgründe eines Beweisantrages lediglich in einer vereinzelten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (AuAS 2003, 69) und - ansatzweise - noch in einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (AuAS 1998, 141); beiden Entscheidungen lag jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Fälle dagegen, in denen das Rügerecht auch für die inhaltlich fehlerhafte, prozessrechtswidrige Ablehnung von Beweisanträgen aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 1 ZPO für ausgeschlossen gehalten worden wäre, finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch - mit Ausnahme der oben bereits genannten zwei Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (AuAS 2003, 69) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (AuAS 1998, 141) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Die so begründeten Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten stimmen damit weitgehend mit dem vom Bundesverfassungsgericht für das verfassungsprozessuale Verfahren entwickelten Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität überein, wonach ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - ggf. auch außerhalb formeller Rechtsbehelfe - alle geeigneten und ihm zumutbaren fachgerichtlichen Möglichkeiten, eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu heilen, ausgeschöpft haben muss (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 256 ; 28, 10 ; 74, 220 ; 79, 80 ; 107, 395 ).

    Auch nach dem verfassungsprozessualen Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität kann von einem Beschwerdeführer jedoch kein aussichtsloses oder sonst unzumutbares Verhalten erwartet werden, um einen möglichen Gehörsverstoß vor den Fachgerichten zu korrigieren (vgl. etwa BVerfGE 74, 220 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 2622/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerwG, 21.07.1997 - 7 B 175.97

    Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    Sinn und Zweck dieser Norm ist es zwar, wie das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführt, dem Verfahrensbeteiligten die zur Ablehnung seines Beweisantrages führenden Erwägungen des Gerichts zur Kenntnis zu bringen, um ihm so zu ermöglichen, sich darauf einzurichten und etwa "neue oder veränderte Beweisanträge zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluß zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen" (BVerwG, NJW 1989, 1233 ; vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 26; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 7 B 175/97 -, nach JURIS).

    Einen Rügeverlust entsprechend § 295 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bei Verstößen gegen die (formale) Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO angenommen, Fälle also, in denen vorgebracht wurde, das Gericht habe versäumt, die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (überhaupt) zu begründen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53; NJW 1989, 1233 , ferner Beschluss vom 21. Juli 1997 - 7 B 175/97 - nach JURIS).

  • BVerwG, 06.04.2004 - 9 B 21.04
    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
    a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, ein Verfahrensbeteiligter könne einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs im Berufungszulassungsverfahren mit Erfolg nur rügen, wenn er zuvor alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um sich Gehör zu verschaffen, was zudem substantiiert darzulegen sei, entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht (für das Revisionszulassungsverfahren) und den Oberverwaltungsgerichten entwickelten allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AuAS 2003, 69 ff. sowie AuAS 2001, 203; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1998 - Bs I 29/96 -, nach JURIS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 ZB 06.30093 -, nach JURIS).

    Nur dann, wenn ihnen dies nicht möglich sei, könne der Verfahrensverstoß zugleich zu einer andauernden und mit Rechtsmitteln angreifbaren Versagung rechtlichen Gehörs führen (BVerwGE 19, 231 ; vgl. ferner BVerwG, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45/05 - und 6. April 2004 - 9 B 21/04 -, nach JURIS).

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerwG, 07.02.1983 - 7 CB 96.81

    Auslegung einer vergebenen Note als Anwendung einer alten Studienordnung mit

  • BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05

    Gegenvorstellung gegen Abänderungsbeschluss gem § 707 ZPO hält Monatsfrist des §

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerwG, 22.03.2001 - 7 B 3.01

    Rückübertragung des Eigentums an bebauten Grundstücken nach den Vorschriften des

  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

  • BVerwG, 14.07.1981 - 6 CB 77.79
  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 41.68

    Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der

  • VGH Bayern, 10.02.2006 - 1 ZB 06.30093
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 27.08.2003 - 4 B 69.03

    Förmliche Ablehnung eines Beweisbeschlusses; Drittschützende Wirkung des Gebots

  • BVerwG, 03.05.1976 - 6 CB 91.75

    Parteiaussage - Zeugenaussage - Protokollierung - Mündliche Verhandlung -

  • BVerfG, 28.01.1970 - 2 BvR 319/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Kostenansatzes in

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 21.76

    Rügepflicht bei Protokollfehlern - Protokollierung von Aussagen - Mündliche

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 96.82

    Aufzeichnung von Parteivorbringen - Vorläufige Ergebnisaufzeichnung -

  • BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610.81

    Gewährung von rechtlichem Gehör - Dolmetscherhinzuziehung

  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen

  • BVerwG, 10.06.2003 - 8 B 32.03

    Förmlicher Beweisantrag; Ablehnung; Begründung; Sitzungsniederschrift;

  • BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88

    indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen

  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

  • BVerwG, 12.04.1972 - VI B 65.71

    Zulässigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen im Verwaltungsprozess -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 1710/02

    Zur Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung der Beiordnung eines

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 847/75

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes im

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerwG, 28.01.1966 - VII C 128.64

    Erteilung eines Filmprädikates - Bewertung als Dokumentarfilm - Gerichtliche

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 405/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen des § 32

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 1.17

    Anschluss; Landesrecht; Normenkontrolle, prinzipale; Normenkontrollzuständigkeit;

    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Mit den in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 FachogStV getroffenen Regelungen, daß die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte im Dienste beider Länder stehen und ihren Eid auf beide Landesverfassungen zu leisten haben, wird die erklärte Absicht der Länder, durch das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder auszuüben, verdeutlicht (BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - VerfGH Berlin, Beschluß vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - Begründung zu Art. 2 und 6 des FachogStV, LT-Drucksache 3/7444).
  • VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 15 Abs. 4 VvB eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - Rn. 46 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

    Bei der Auslegung des Staatsvertrages ist zwar neben dem Wortlaut der Vertragsnorm auch der - in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende - Wille der Vertragspartner, der sich aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - JR 2007, 232 ).

    Die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages und der hieraus ableitbare und in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende Wille der Vertragspartner belegen lediglich, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte und deren Ausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht ein enges Zusammenwirken anstreben, das über das lockere Band einer Mehrländereinrichtung hinausgeht, dabei jedoch trotz der organisatorischen Zugehörigkeit der gemeinsamen Fachobergerichte zu beiden Ländern davon ausgingen, dass diese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit verbundene öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der Länder ausüben würden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - JR 2007, 232 ).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 4.17

    Aufschieben des Beginns der Altersrente über das 67. Lebensjahr hinaus bis

    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 5.17

    Aufschieben des Beginns der Altersrente über das 67. Lebensjahr hinaus bis

    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 2.17

    Möglichkeit des Aufschiebens des Beginn der Altersrente über das 67. Lebensjahr

    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 3.17

    Möglichkeit des Aufschiebens des Beginn der Altersrente über das 67. Lebensjahr

    Vielmehr versteht die Vorinstanz das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als ein Obergericht, das sowohl zur Berliner als auch zur brandenburgischen Landesgerichtsbarkeit gehört und das Verwaltungsstreitsachen aus Brandenburg in Wahrnehmung der brandenburgischen Rechtsprechungskompetenz und Verwaltungsstreitsachen aus Berlin in Wahrnehmung der Berliner Rechtsprechungskompetenz entscheidet (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40 mit Hinweis auf die Begründung zu Art. 13 des Staatsvertrages, LT- Drs. 15/2828 S. 15; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 23 f.).

    Aus den bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum oben zitierten Staatsvertrag vom 26. April 2004 ergibt sich ohne Weiteres, dass ein gemeinsames Obergericht nach Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und 97 GG in der Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder errichtet werden darf, also gerade nicht als Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand im Sinne eines von der öffentlichen Gewalt dieser Länder zu unterscheidenden Dritten ausgestaltet sein muss (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 45/06 - LVerfGE 17, 62 = juris Rn. 33 ff., 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - BVerfGK 8, 395 = juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 CN 1.15

    Normenkontrollverfahren; im Rang unter dem Landesgesetz stehende

    Entsprechendes gilt, wenn es um die Frage geht, welchem von mehreren Ländern eine Norm oder ein sonstiger Hoheitsakt zuzurechnen ist (vgl. dazu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - NVwZ 2007, 813 ).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 127/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch

    Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert werden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - Rn. 46).
  • VerfG Brandenburg, 21.03.2014 - VfGBbg 7/14

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg; gemeinsame Fachobergerichte; "Brandenburger

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 28 K 232.13

    Richter an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg dürfen

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 11/14

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2011 - VfGBbg 33/11

    Rechtsweg zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in sogenannten

  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 8.08

    Rechtmäßigkeit der Errichtung gemeinsamer Gerichte mehrerer Länder; Verweigerung

  • VerfGH Berlin, 25.01.2023 - VerfGH 185/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines straffälligen, in Deutschland

  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 137/03

    Wegen unzureichender Substantiierung eines Gehörsverstoßes iSv

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