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   VerfGH Bayern, 25.03.1994 - 125-VI-92   

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https://dejure.org/1994,5836
VerfGH Bayern, 25.03.1994 - 125-VI-92 (https://dejure.org/1994,5836)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.1994 - 125-VI-92 (https://dejure.org/1994,5836)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 1994 - 125-VI-92 (https://dejure.org/1994,5836)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 509
  • DÖV 1994, 690
  • ZUM 1994, 575
  • VerfGH 47, 66
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 -.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    b) Der gegen diesen Beschluß gerichteten Verfassungsbeschwerde der BLM gab der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluß (BayVerfGH 47, 66) statt, hob die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eilantrag an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

  • BVerfG, 29.04.1994 - 1 BvR 661/94

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 -,.

    Die Wirkung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - wird auf die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt.

  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    In diesem Zusammenhang dürfe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), nach der die Rundfunkanbieter gegenüber der Beschwerdeführerin als der alleinigen Trägerin des Grundrechts aus Art. 111 a BV nur geltend machen könnten, diese habe bei der Anbieterauswahl den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verletzt, nicht herangezogen werden, weil sie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei (vgl. BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), die privaten Rundfunkanbietern eine verfassungsrechtliche Stellung als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit abspricht und sie darauf verweist, hinsichtlich der Auswahl der Anbieter allenfalls den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot geltend zu machen (vgl. VerfGH 47, 66/73 f.; ebenso VerfGH 43, 170/180 ff.; 46, 191/198 ff.), aufgehoben (vgl. BVerfGE 97, 298).

    Es mag dann zutreffen, dass aufgrund unterschiedlich strukturierter Programmangebote der einzelnen Anbieter - beispielsweise auf ein und derselben Frequenz und mit geringem zeitlichen Abstand Rock, Richard Wagner und volkstümliche Musik oder heimatliche Beiträge und Politik oder Sport auf Bundesebene - diese Welle nicht optimal "durchhörbar" ist (vgl. insoweit VerfGH 47, 66/75 f.).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 661/94

    Vorläufige Aussetzung der Untersagung des weiteren Betriebs eines lokalen

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der - e. - GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Burkes, Blumenstraße 6, Regensburg - gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts- hofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 -, hier: Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Seidl, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 18. April 1996 beschlossen:.

    Die einstweilige Anordnung vom 29. April 1994 wird mit der Maßgabe wiederholt, daß die einstweilige Aussetzung der Wirkung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 - Vf. 125-VI-92 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 5. Juni 1996, gilt.

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