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   VerfGH Bayern, 23.07.1996 - 14-VII-95   

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VerfGH Bayern, 23.07.1996 - 14-VII-95 (https://dejure.org/1996,8612)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.1996 - 14-VII-95 (https://dejure.org/1996,8612)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 1996 - 14-VII-95 (https://dejure.org/1996,8612)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 267 (Ls.)
  • VerfGH 49, 111
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249; VerfGHE 57, 113/122).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2009 - 20-VII-08

    Die Umwandlung der Pensionsanstalt für die Rechtsanwälte Bayerns von einer

    a) Juristische Personen des Privatrechts, aber auch des öffentlichen Rechts können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Träger von Grundrechten sein, wenn sie dem Staat in einer grundrechtstypischen Lage gegenüberstehen, die sie ebenso schutzwürdig erscheinen lässt wie den einzelnen Bürger (VerfGH vom 23.10.1991 = VerfGH 44, 109/119; VerfGH vom 23.7.1996 = VerfGH 49, 111/115 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 vor Art. 98; vgl. auch BVerfG vom 14.4.1987 = BVerfGE 75, 192/196 f.).

    Dies gilt beispielsweise für Universitäten und Fakultäten (Art. 108 BV), für Rundfunkanstalten (Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV), für Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) sowie für Kirchen (Art. 107 Abs. 1, 2 BV) (VerfGH 49, 111/115 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Fall der Privatisierung der als öffentlich-rechtliche Anstalten verfassten Versicherungseinrichtungen der Bayerischen Versicherungskammer eine Grundrechtsfähigkeit der Versicherungsanstalten angesichts der von ihnen wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben verneint (VerfGH 49, 111/115 f.).

    Sie steht dem Staat nicht wie ein privates Versicherungsunternehmen gegenüber, das von einzelnen Bürgern in Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 114 Abs. 1 und Art. 101 BV gegründet wurde (VerfGH 49, 111/116; vgl. auch BVerfG vom 2.5.1967 = BVerfGE 21, 362/367 ff.; BVerfG vom 9.4.1975 = BVerfGE 39, 302/312 ff.).

    Es würde auch dann der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen fehlen; denn als Träger des Unternehmens käme nur die hinter der Pensionsanstalt stehende Gebietskörperschaft in Betracht (VerfGH 49, 111/116; vgl. auch BVerfGE 75, 192/200); dies wäre der Freistaat Bayern als Anstaltsträger.

    Die Rechtsposition der Versicherten erschöpft sich im Status der Anstaltsbenutzer (VerfGH 49, 111/117; BVerfG vom 11.7.1990 = NJW 1991, 1167; BVerfG vom 30.6.1994 = NJW 1995, 514/515).

    Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Belangen der Versicherten keinen Vorrang vor dem Interesse des Staates an der Privatisierung und der Entlastung der öffentlichen Verwaltung eingeräumt hat (vgl. VerfGH 49, 111/119 f.).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249; vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/122).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 101 BV, das auch die wirtschaftliche und berufliche Betätigungsfreiheit von Unternehmen schützt, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmung nicht an die Unternehmen, sondern an den Freistaat Bayern und die seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts richtet, die insoweit nicht Träger von Grundrechten sein können (vgl. VerfGH vom 23.7.1996 = VerfGH 49, 111/115 f.).

    Insoweit stehen die genannten Personen dem Staat nicht in einer einem Bürger vergleichbaren grundrechtstypischen Lage gegenüber (vgl. VerfGH 49, 111/115 f.; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, RdNr. 46 vor Art. 98).

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Träger von Grundrechten sein, wenn sie dem Staat in einer grundrechtstypischen Lage gegenüberstehen, die sie ebenso schutzwürdig erscheinen lässt wie den einzelnen Bürger (vgl. VerfGH vom 23.10.1991 VerfGHE 44, 109/119; vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/115 f.; vom 2.3.2001 VerfGHE 54, 1/5 f.; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 4 Rn. 8; vgl. auch BVerfG vom 14.4.1987 BVerfGE 75, 192/196 f.).

    Dies gilt beispielsweise für Universitäten und Fakultäten (Art. 108 BV), für Rundfunkanstalten (Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV), für Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) sowie für Kirchen (Art. 107 Abs. 1, 2 BV) (vgl. VerfGHE 49, 111/115 f.; VerfGH vom 24.8.2009 VerfGHE 62, 167/172).

    Besteht die Funktion einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person insoweit nicht grundrechtsfähig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 49, 111/116; 54, 1/5 f.; BVerfG vom 3.11.2015 NVwZ-RR 2016, 242 Rn. 6 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Geschützt ist insoweit jede bestehende privatrechtliche vermögenswerte Rechtsposition (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/116 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249 f.; 57, 113/122; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Soweit auch anhand dieser Vorschriften eine Überprüfung des gesetzlichen Rauchverbots begehrt wird, ist daher die Popularklage von vornherein unzulässig (vgl. VerfGH vom 23.7.1996 = VerfGH 49, 111/114).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11

    Für Streitigkeiten um die Rückgewähr der von einer Kommune als verlorener

    Neben dem Betreiben des Versicherungsgeschäftes im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft gemäß § 2 NöVersG kann die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NöVersG ihr Vermögen in angemessenem Umfang für gemeinnützige Zwecke verwenden, soweit ihre Satzung dies zulässt (vgl. zur möglichen Trennung zwischen öffentlicher Aufgabe und privatwirtschaftlicher Unternehmenstätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen: Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 23.7.1996 - Vf. 14-VII-95 -, juris Rn. 51 f.).
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