Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16, 61/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18429
VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16, 61/16 (https://dejure.org/2017,18429)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 09.06.2017 - VerfGH 61/16, 61/16 (https://dejure.org/2017,18429)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - VerfGH 61/16, 61/16 (https://dejure.org/2017,18429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,18429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • doev.de PDF

    Neugliederung von Landkreisen

  • Justiz Thüringen

    Art 28 Abs 2 GG, GRefVorschDG TH vom 02.07.2016, GRefVorschG TH vom 02.07.2016, KomO TH 2003
    Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 02.07.2016 (Vorschaltgesetz ) wegen Verstoßes gegen Art 91 Abs 4 ThürVerf (juris: Verf TH) formell verfassungswidrig - Hinweise zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des Vorschaltgesetzes - abweichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Thüringen: Erstes Gesetz zur Gebietsreform gescheitert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abstrakte Normenkontrolle der CDU-Fraktion gegen Vorschaltgesetz erfolgreich

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Abstrakte Normenkontrolle der CDU-Fraktion gegen Vorschaltgesetz erfolgreich

  • taz.de (Pressebericht, 12.06.2017)

    Gebietsreform der Thüringer Regierung: Nu' mal schön langsam

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Vorschaltgesetz in Thüringen ist nichtig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gebietsreform Thüringen: Abstrakte Normenkontrolle gegen Vorschaltgesetz erfolgreich

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1860
  • VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (37)

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Die Landesverfassung erlaubt daher Eingriffe in die gemeindliche Gebietshoheit bis hin zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden grundsätzlich auch dann, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 24; vgl. ferner Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 71 f.; Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 1. März 2001 - VerfGH 20/00 -, juris Rn. 72).

    Zu diesem Kernbereichsschutz gehört aber, dass solche Maßnahmen, wie ausgeführt, nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und außerdem nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 72; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [107] = juris Rn. 46).

    Der Verfassungsgerichtshof hat indes aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gesamtzusammenhang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für den Bereich kommunaler Neugliederungen die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer beschränkten Selbstbindung des Gesetzgebers entnommen, die auch als Gebot der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit bezeichnet wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 103; ebenso VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2016 - VGH N 11/14 -, juris Rn. 76).

    Zum anderen darf oder muss der Gesetzgeber aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung, den Rahmen der leitenden Gesichtspunkte verlassen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 104).

    Wie lang die Dauer der Äußerungsfrist sein muss, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, ohne dass insoweit generell verbindliche, fest umrissene Zeiträume angegeben werden können (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80).

    Die Äußerungsfrist kann dann im Hinblick auf den längeren Vorlauf kürzer ausfallen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 82).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkrete Neugliederung auszurichten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 88).

    Außerdem ist der Gesetzgeber befugt, auch Interessen und Zwecke, die sich nicht unmittelbar aus einem Verfassungsgrundsatz ableiten lassen, in den Rang von Gründen des öffentlichen Wohls zu erheben, wobei aber übergeordneten Verfassungsprinzipien bzw. der verfassungsmäßigen Wertordnung Rechnung getragen werden muss (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 89).

    Beide Seiten dieses Verhältnisses weisen jedoch wiederum nicht einheitlich in jeweils nur eine Richtung: Die kommunale Verwaltung, insbesondere die Daseinsvorsorge, soll möglichst bürgernah sein; wirksame Teilnahme der Bürger an den kommunalen Angelegenheiten erfordert eine hinreichend lebens- und verantwortungsfähige Selbstverwaltungssubstanz, wie sie bei Klein- und Kleinstgemeinden nicht gegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 90).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass mangels ausreichender Leistungsfähigkeit weitgehend funktionsentleerte Gemeinden nicht dem verfassungsrechtlichen Leitbild der kommunalen Selbstverwaltung entsprechen, weil die Gemeinden dann kein ernstzunehmendes Gegengewicht gegen die staatliche Verwaltung mehr bilden können und in hohem Maße die Gefahr einer Verlagerung von Aufgaben auf überörtliche Verwaltungsträger besteht (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 92).

    Mit dem Leitbild setzt der Gesetzgeber eine Zielvorstellung und mit den Leitlinien ein System zu ihrer Umsetzung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 103).

    Insoweit prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob das Leitbild und die Leitlinien mit der Verfassung vereinbar sind, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Leitbildes und der Leitlinien sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte übersehen hat, ob die dem Leitbild und den Leitlinien zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht unzutreffend und die Leitlinien nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie der Verwirklichung des gesetzgeberischen Reformzieles dienen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 105).

    bb) Die Bewältigung der schwierigen demographischen Situation des Freistaats Thüringen bildet ein zulässiges Gemeinwohnziel nach Art. 92 Abs. 1 ThürVerf. Der Landesgesetzgeber darf im Hinblick auf den Rückgang der Einwohnerzahl und die sich verändernde Altersstruktur der Bevölkerung eine kommunale Gebietsreform durchführen, um zu einer langfristig gültigen räumlichen Gliederung der Selbstverwaltungskörperschaften zu gelangen und nicht alsbald wieder vor der Notwendigkeit von Neugliederungsmaßnahmen zu stehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 120).

    Sind die Erkenntnismöglichkeiten nach ihrem Gegenstand objektiv begrenzt, so gehen die Ermittlungspflichten des Gesetzgebers nicht über den vernünftigerweise erreichbaren Erkenntnisstand hinaus (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 125).

    Die damit verbundene Bewältigung der Stadt-Umland-Problematik bildet ein Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ThürVerf (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 100).

    Deshalb ist das Leitbild der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie eine bürgerschaftliche Mitwirkung, die sich auch in einem politischen Gestaltungswillen niederschlägt (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 91).

    In der bürgerschaftlichen Integration vor Ort wurzelt letztlich die staatsbürgerliche Bereitschaft zur Mitarbeit an den Angelegenheiten des Gemeinwesens, die auf den gesamten Staatsverband ausstrahlt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 91).

  • VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02

    Kommunal-Verfassungsbeschwerde; Anhörungsgebot - GG Art. 28 Abs. 1; ThürVerf Art.

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Die Vorschrift gilt für den Erlass sowohl von förmlichen Landesgesetzen als auch von Rechtsverordnungen (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 99).

    Damit greift der Anwendungsbereich des Art. 91 Abs. 4 ThürVerf weit über den des Art. 92 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 ThürVerf hinaus, der eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften nur bei Auflösungen und territorialen Neugliederungen als schwerwiegendsten Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht vorschreibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 100).

    Zudem folgt aus dem Wort "grundsätzlich", dass die Anhörung im Regelfall stattzufinden hat und hiervon nur aus wichtigem Grund, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit der zu treffenden Regelung, abgesehen werden kann (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 101).

    Sie verbietet dem Gesetzgeber einerseits, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und gibt ihm andererseits auf, sich zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung, ob Gründe des öffentlichen Wohls die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen für die betreffende Regelung erheblichen Umständen zu verschaffen (vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 106 zu Art. 92 Abs. 2 Satz 3 ThürVerf).

    Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber nach seinem Ermessen entweder den von der Regelung betroffenen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen, also insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wobei ihm kein bestimmtes Verfahren vorgegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 101).

    Der Verfassungsgerichtshof sieht als wichtigen Grund etwa die besondere Eilbedürftigkeit der zu treffenden Regelung (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02, juris Rn. 101) oder den Fall an, dass das ursprüngliche Gesetzesvorhaben nachträglich eine nur unwesentliche Änderung erfährt (vgl. Urteil vom 12. März 1999 - VerfGH 34/97, 37/97 -, S. 23 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 104).

    Daher unterliegen nicht nur der ursprüngliche Gesetzentwurf, sondern auch Änderungsanträge der Anhörungspflicht, wenn sie von der Parlamentsmehrheit getragen werden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 102).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Das Anhörungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften dient daher vornehmlich der Unterrichtung des Gesetzgebers; das Ergebnis der Anhörung fließt in seine Entscheidungsgrundlage ein (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 74).

    Die Äußerungsfrist kann dann im Hinblick auf den längeren Vorlauf kürzer ausfallen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 82).

    Von daher erweist sich eine Mindesteinwohnerzahl als geeigneter Maßstab dafür, ob eine bestimmte Aufgabe von einer kommunalen Gebietskörperschaft sinnvoll und wirtschaftlich erfüllt werden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 118; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 -, juris Rn. 52; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 -, juris Rn. 35; LVerfG SA, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, Rn. 46 des auf der Homepage veröffentlichten Dokuments; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 134).

    Nicht zuletzt kann eine geringere Einwohnerzahl z.B. durch eine höhere Wirtschaftskraft ausgeglichen werden (VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 139).

    Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung dient dazu, die Bürger sozial wie politisch zu integrieren, den Menschen ein örtliches Zugehörigkeitsgefühl zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken (VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 139).

    Denn die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung schließt es aus, dass die Unterschreitung einer bestimmten Mindesteinwohnerzahl ohne Berücksichtigung von Besonderheiten zwingend zur Auflösung bzw. Eingliederung einer Gemeinde führt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 139).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Zu diesem Kernbereichsschutz gehört aber, dass solche Maßnahmen, wie ausgeführt, nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und außerdem nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 72; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [107] = juris Rn. 46).

    Dies ergibt sich aus dem planerischen Einschlag der Entscheidung (vgl.BVerfGE 86, 90 [108] = juris Rn. 48), bei der die Abwägung der für oder gegen eine Neugliederungsmaßnahme streitenden Belange im Wesentlichen durch die vom Gesetzgeber entwickelten Leitlinien und Leitbilder geprägt wird.

    Im Übrigen korrespondiert mit dem erheblichen politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Gemeinwohls im Rahmen von Gebietsreformen und dem "planerischen Einschlag" von Neugliederungsgesetzen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108] = juris Rn. 48) eine nur eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfung der Gemeinwohlkonformität (vgl.VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2016 - VGH N 11/14 -, juris Rn. 73).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nur darüber zu wachen, dass diese nicht offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder gar den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] = juris Rn. 3; BVerfGE 86, 90 [109] = juris Rn. 49; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 54).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass sich ein neuer Gebietszuschnitt bei erheblichen Teilen der Einwohnerschaft nachteilig auf die notwendige Integration und die zu wahrende örtliche Verbundenheit auswirken und letztlich die bürgerschaftliche Verwurzelung und die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung in neu gegliederten Kommunen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 86, 90 [111] = juris Rn. 55).

    Diese Gesichtspunkte hat der Gesetzgeber, der sich anschickt, eine Neugliederung nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder rückgängig zu machen, in der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfGE 86, 90 [110 f.] = juris Rn. 54).

  • VerfGH Thüringen, 10.09.2002 - VerfGH 8/01

    Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Die Landesverfassung erlaubt daher Eingriffe in die gemeindliche Gebietshoheit bis hin zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden grundsätzlich auch dann, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 24; vgl. ferner Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 71 f.; Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 1. März 2001 - VerfGH 20/00 -, juris Rn. 72).

    Insoweit schützt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung als einklagbare, beschränkt-individuelle Rechtssubjektgarantie auch die einzelnen Gemeinden und Landkreise in ihrem Bestand (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 25).

    Entscheidend ist, dass sämtliche Abgeordnete die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen konnten (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 , juris Rn. 36).

  • EGMR, 03.06.2008 - 15/02

    DURUK ET YÜCEDAG c. TURQUIE

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Während bei Landkreisen die großräumige Gliederung des Landes in Selbstverwaltungskörperschaften in Rede steht, für die sich mehrere verfassungskonforme Lösungen anbieten können, müssen bei Neugliederungen auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden eher die örtlichen Besonderheiten gewürdigt werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 50; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 , juris Rn. 36).

    Von daher erweist sich eine Mindesteinwohnerzahl als geeigneter Maßstab dafür, ob eine bestimmte Aufgabe von einer kommunalen Gebietskörperschaft sinnvoll und wirtschaftlich erfüllt werden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 118; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 -, juris Rn. 52; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 -, juris Rn. 35; LVerfG SA, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, Rn. 46 des auf der Homepage veröffentlichten Dokuments; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 134).

    Je stärker allerdings die Einwohnerzahl hinter einer vom Gesetzgeber festgelegten Richtzahl zurückbleibt, desto schwerer müssen die Gesichtspunkte wiegen, die für den Fortbestand der Gebietskörperschaft sprechen (vgl. VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 -, juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 09.04.1980 - 18-VII-77
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Während bei Landkreisen die großräumige Gliederung des Landes in Selbstverwaltungskörperschaften in Rede steht, für die sich mehrere verfassungskonforme Lösungen anbieten können, müssen bei Neugliederungen auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden eher die örtlichen Besonderheiten gewürdigt werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 50; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 , juris Rn. 36).

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, derartige Organisationsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob sie die bestmögliche oder zweckmäßigste Lösung darstellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 53 und Leitsatz 2.1.; LVerfG M-V, Urteil vom 18. August 2011 - 22/10 -, juris Rn. 94).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nur darüber zu wachen, dass diese nicht offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder gar den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] = juris Rn. 3; BVerfGE 86, 90 [109] = juris Rn. 49; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 54).

  • VerfGH Thüringen, 18.09.1998 - VerfGH 1/97

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Gemeindeneugliederung;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Die Landesverfassung erlaubt daher Eingriffe in die gemeindliche Gebietshoheit bis hin zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden grundsätzlich auch dann, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 24; vgl. ferner Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 71 f.; Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 1. März 2001 - VerfGH 20/00 -, juris Rn. 72).

    Von daher erweist sich eine Mindesteinwohnerzahl als geeigneter Maßstab dafür, ob eine bestimmte Aufgabe von einer kommunalen Gebietskörperschaft sinnvoll und wirtschaftlich erfüllt werden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 118; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 -, juris Rn. 52; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 -, juris Rn. 35; LVerfG SA, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, Rn. 46 des auf der Homepage veröffentlichten Dokuments; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 134).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Zudem zieht das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Erhöhung der Kreisumlage eine absolute Grenze jedenfalls dort, wo sie dazu führen würde, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten würde (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 -, juris Rn. 28) und ihnen insbesondere strukturell und auf Dauer die Möglichkeit genommen wird, ihr Recht auf eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (ThürOVG, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, ThürVBl. 2017, 139 = juris Rn. 37 ff. m. w. N.).

    Vielmehr muss sich der Kreis bei unzureichender eigener Finanzausstattung seinerseits an das Land (den Landesgesetzgeber) halten und kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 37; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 -, juris Rn. 28).

  • EuGH, 20.02.1975 - 64/74

    Reich / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
    Von daher erweist sich eine Mindesteinwohnerzahl als geeigneter Maßstab dafür, ob eine bestimmte Aufgabe von einer kommunalen Gebietskörperschaft sinnvoll und wirtschaftlich erfüllt werden kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 118; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 -, juris Rn. 52; VfGBbg, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 -, juris Rn. 35; LVerfG SA, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, Rn. 46 des auf der Homepage veröffentlichten Dokuments; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 134).

    Zulässig ist diese Organisationsmaßnahme jedoch nur dann, wenn die kreisfreie Stadt zuvor angehört wurde und die Einkreisung aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1981 - 2 BvR 827/80 -, juris Rn. 2; LVerfG M-V, Urteil vom 18. August 2011 - 22/10 -, juris Rn 91; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 -, juris Rn. 34 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2016 - VGH N 11/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die

  • EGMR, 06.12.2011 - 10/10

    BRUNNER v. TURKEY

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08

    Einkreisung einer bisher kreisfreien Stadt

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

  • OVG Thüringen, 20.07.1998 - 2 KO 143/97

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Ausgleichsaufgaben;

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

  • VerfGH Thüringen, 28.05.1999 - VerfGH 39/97

    Änderung der Konzeption im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens zur

  • VerfGH Berlin, 22.05.1997 - VerfGH 34/97

    Keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

  • BVerfG, 03.11.1981 - 2 BvR 827/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eingliederung einer Gemeinde in einen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2001 - VerfGH 20/00

    Voraussetzungen einer Kommunalverfassungsbeschwerde; Rechtliche Anforderungen an

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • VerfGH Thüringen, 13.04.2016 - VerfGH 11/15

    Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06

    Parlamentsunwürdigkeit

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2019 durch wirksamen Beschluss ihren Bevollmächtigten mit der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens beauftragt hat (vgl. zum Erfordernis eines wirksamen Fraktionsbeschlusses: ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 109).
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie in ihrer Sitzung am 3. Juni 2020 wirksam beschlossen hat, die Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens anzugreifen (vgl. zum Erfordernis eines wirksamen Fraktionsbeschlusses: ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 109).

    Die MaßnFortentwVO ist zulässiger Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle; nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG kann grundsätzlich jegliches Landesrecht unabhängig von seinem Rang tauglicher Antrags- bzw. Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, weil zum überprüfbaren Landesrecht sowohl Parlamentsgesetze als auch Rechtsverordnungen, Satzungen und gesetzesvertretende Parlamentsbeschlüsse gehören (ThürVerfGH, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110).

    Das objektive Klarstellungsinteresse ist im Regelfall bereits durch die Stellung des Antrags auf Normverwerfung indiziert (ThürVerfGH, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111).

    Wird - wie hier - die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder einer gesamten Rechtsverordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit der Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (ThürVerfGH, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 112 mit Verweis auf BVerfGE 103, 332 [345 f.] = juris Rn. 50 f.).

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde des Wartburgkreises gegen den Wechsel der Stadt

    Die Thüringer Verfassung erlaubt daher Eingriffe in die Gebietshoheit von Landkreisen bis hin zu ihrer Auflösung und Neubildung grundsätzlich auch dann, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [522] = juris Rn. 115; Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Im Übrigen bildet das Kreisgebiet zugleich den Zuständigkeitsbereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (§ 91 Satz 2 ThürKO), soweit das Landratsamt in dieser Funktion zu handeln berufen ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [523] = juris Rn. 116 f.).

    Während räumlicher Bezugspunkt der gemeindlichen Selbstverwaltung die örtliche Gemeinschaft ist, bestimmt der Gesetzgeber das geographische Gebiet der Landkreise anhand überörtlicher Gesichtspunkte, zu denen vor allem größere geographische Zusammenhänge, landsmannschaftliche und historische Verbindungen und regionale wirtschaftliche Verflechtungen zählen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [523] = juris Rn. 118 f.).

    Insoweit schützt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung als einklagbare, beschränkt-individuelle Rechtssubjektgarantie auch die einzelnen Gemeinden und Landkreise in ihrem Bestand (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [524] = juris Rn. 120; Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 25).

    Dieses Stufenmodell dient der besseren Strukturierung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu wie auch zum Folgenden ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [524] = juris Rn. 121 ff. m. w. N.).

    Das ergibt sich daraus, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber aufgrund der durch Art. 92 Abs. 1 ThürVerf gebotenen Pflicht zur Gemeinwohlkonkretisierung für Gemeinden und Landkreise gleichermaßen gelten (Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [524] = juris Rn. 122).

    Durch freiwillige Zusammenschlüsse werden tendenziell die Belange der kommunalen Selbstverwaltung in weniger einschneidender Weise betroffen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [549] = juris Rn. 211).

    Der Landtag musste das Leitbild und die Leitlinien nicht als förmliches Gesetz verabschieden, sondern konnte sich, wie es der bisherigen parlamentarischen Praxis entspricht (vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -,LVerfGE 28, 499 [503] = juris Rn. 4), der Form eines Beschlusses bedienen.

    Ausreichend ist auf dieser zweiten Stufe eine parlamentarisch legitimierte Entscheidung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391 [416] = juris Rn. 88; Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [535] = juris Rn. 163).

    e) Der Landtag verfolgte dabei das legitime Ziel, leistungs- und verwaltungsstarke Gebietskörperschaften zu schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich wahrzunehmen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [537] = juris Rn. 169).

    Die vom Gesetzgeber anzulegenden Maßstäbe für Landkreise und kreisangehörige Gemeinden unterscheiden sich wesentlich voneinander, da das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden an die örtliche Gemeinschaft anknüpft, während bei Landkreisen die Definition des Kreisgebiets, das den Bezugsraum der überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben bildet, dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 92 ThürVerf überlassen bleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [540] = juris Rn. 176).

    Der Gesetzgeber darf jedoch aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei besonderen örtlichen Gegebenheiten, den Rahmen seiner allgemeinen Leitlinien, hier der Mindesteinwohnerzahlen, verlassen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [544] = juris Rn. 192 m. w. N.).

    Die Vielgestaltigkeit der verschiedenen Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber in seine Abwägung einzustellen hat, verbietet es, in der Abwägung einem einzigen Kriterium automatisch den Vorrang einzuräumen oder die Abwägung anhand allein eines Kriteriums rein schematisch vorzunehmen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [541] = juris Rn. 181).

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG kann grundsätzlich jegliches Landesrecht unabhängig von seinem Rang tauglicher Antrags- bzw. Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, weil zum überprüfbaren Landesrecht sowohl Parlamentsgesetze als auch Rechtsverordnungen, Satzungen und gesetzesvertretende Parlamentsbeschlüsse gehören (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110).

    Wird - wie hier - die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder einer gesamten Rechtsverordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit der Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 112 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [345 f.] = juris Rn. 50 f.).

    a) Das objektive Klarstellungsinteresse ist im Regelfall bereits durch die Stellung des Antrags auf Normverwerfung indiziert (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111).

  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    Nach der Nichtigerklärung des Vorschaltgesetzes durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2017 im Verfahren VerfGH 61/16 und der Ankündigung der Anhörungsberechtigten zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2017, gegenüber dem Präsidenten des Landtages zu erklären, dass das Volksbegehren nicht fortgesetzt werden solle, sowie der schon zuvor erklärten Antragsrücknahme durch die Antragstellerin fehlt es für die Fortsetzung des Verfahrens an einer Rechtfertigung.

    Nach Lage der Dinge - insbesondere auch nach den Maßgaben im Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017, Aktenzeichen VerfGH 61/16 - ist nicht damit zu rechnen, dass zeitnah ein erneuter Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens gegen ein neues Gesetz mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gestellt wird.

    Nachdem der ThürVerfGH mit Urteil vom 9. Juni 2017 das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016 (künftig: Vorschaltgesetz) für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat (VerfGH 61/16), war nicht nur der Gegenstand für das Volksbegehren "Selbstverwaltung in Thüringen" (künftig: Volksbegehren), sondern auch der Gegenstand des am 12. Januar 2017 beim ThürVerfGH eingereichten Antrags der Landesregierung, die Unzulässigkeit des Volksbegehrens festzustellen (vgl Art. 82 Abs. 3 S. 2, Art. 80 Abs. 1 Nr. 6 ThürVerf, §§ 12 Abs. 2 ThürBVVG, 11 Nr. 6 ThürVerfGHG), weggefallen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass zunächst die Landesregierung mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 die Rücknahme ihres Antrags und anschließend die Vertrauensperson des Volksbegehrens am 6. Juli 2017 dessen Nichtfortführung gegenüber dem Präsidenten des Landtags erklärt hat.

    Trotz enormer Beschleunigung - parallel zum Verfahren VerfGH 61/16 - durch den ThürVerfGH (erste Beratung im Plenum nach Eingang der Antragserwiderung durch die anhörungsberechtigte Vertrauenspersons des Volksbegehrens bereits am 2. Mai 2017 und mündliche Verhandlung am 14. Juni 2017) wäre eine ausformulierte Sachentscheidung wohl frühestens Ende August 2017 möglich gewesen.

    Denn auch wenn unterstellt wird, dass eine im Zuge der Umsetzung des früheren Vorschaltgesetzes durchgeführte Gebietsreform zukünftig zu relevanten Ausgabensenkungen führen würde (was umstritten ist), so ist doch zwischen einem möglichen Erfolg des Volksbegehrens und dem Wegfall der (unterstellten) Ausgabensenkungen keine zwingende Kausalität auszumachen: Denn dem Landtag wäre es auch im Falle der Aufhebung des früheren Vorschaltgesetzes durch ein erfolgreiches Volksbegehren nicht verwehrt gewesen, eine Gebietsreform nach seinen Vorstellungen - in den verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. Urteil des ThürVerfGH vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16) - zu beschließen und auf diese Weise die behaupteten Effizienzgewinne zu realisieren.

    Da dies von der Landesregierung nach der zwischenzeitlichen Aufhebung des Vorschaltgesetzes durch Urteil des ThürVerfGH vom 9. Juni 2017 (VerfGH 61/16) auch so gesehen wird, ist deren Argumentation im vorliegenden Verfahren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

    Im Urteil vom 9. Juni 2017 (VerfGH 61/16) hat der ThürVerfGH diese Rechtslage bekräftigt (Umdruck S. 39 ff).

    Dabei bereitete das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen eine Neugliederung von Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden vor und regelte Mindestgrößen von Gemeinden; somit war es bereits selbst ein Gesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 4 ThürVerf (vgl ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, = juris Rn. 126).

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    Die angegriffene Verordnung ist zulässiger Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle; nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG kann grundsätzlich jegliches Landesrecht - unabhängig von seinem Rang - tauglicher Antrags- bzw. Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein, weil zum überprüfbaren Landesrecht sowohl Parlamentsgesetze als auch Rechtsverordnungen, Satzungen und gesetzesvertretende Parlamentsbeschlüsse gehören (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110).

    VerfGH 14/18 13 Beschluss ihren Bevollmächtigten mit der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens beauftragt hat (vgl. zum Erfordernis eines wirksamen Fraktionsbeschlusses: ThürVerfGH, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 109).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Die Bestimmungen der §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind als Teile einer Rechtsverordnung, die zum Landesrecht gehört, taugliche Antragsgegenstände (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110; zuletzt: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 395 f.).

    Schließlich ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben, das grundsätzlich durch die Stellung des Antrags indiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111; zuletzt Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 397 ff., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

  • VerfGH Thüringen, 21.12.2018 - VerfGH 32/18

    Entscheidung über Antrag des Wartburgkreises auf Erlass einer einstweiligen

    Die Maßstäbe hierfür unterscheiden sich bei Landkreisen und Gemeinden wesentlich (wie ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16).

    Freiwillige Gemeindeneugliederungen betreffen die Belange der kommunalen Selbstverwaltung in weniger einschneidender Weise als zwangsweise Regelungen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, juris Rn. 211).

    Die vom Gesetzgeber anzulegenden Maßstäbe für Landkreise und kreisangehörige Gemeinden unterscheiden sich wesentlich voneinander, da das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden an die örtliche Gemeinschaft anknüpft, während bei Landkreisen die Definition des Kreisgebiets, das den Bezugsraum der überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben bildet, dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 92 ThürVerf überlassen bleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, juris Rn. 176).

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

    Daher prüft der Verfassungsgerichtshof nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gewählt hat (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - 61/16 -, juris Rn. 213 m. w. N.; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 19/13 -, juris Rn. 54; LVerfG M-V, Urteil vom 30. Juni 2011 - 10/10 -, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 12 A 556/19

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

    VerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - 61/16 -, juris Rn. 140 (jeweils zu Gebietsreformen).

    VerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - 61/16 -, juris Rn. 140 a. E.

  • OVG Thüringen, 28.02.2020 - 2 EO 15/19

    Zur Bestimmung des Anforderungsprofils für einen "Volljurist" bzw. eine

  • VG Hannover, 27.03.2017 - 10 A 375/16

    Asylverfahrensanspruch; Asylverfahrensrichtlinie; Bulgarien; Dublin III VO

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2018 - VerfGH 20/17

    Auslagenentscheidung zur kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landgemeinde Vogtei

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2018 - VerfGH 3/17

    Auslagenentscheidung zur kommunalen Verfassungsbeschwerde der Stadt Weimar

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht