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   VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14, 63/14   

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VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14, 63/14 (https://dejure.org/2016,22014)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2016 - VerfGH 63/14, 63/14 (https://dejure.org/2016,22014)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14, 63/14 (https://dejure.org/2016,22014)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass aus der auf Art. 6 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 VvB beruhenden Schutz- und Obhutspflicht des Staates kein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung Dritter folgt (für das Bundesrecht: ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -).

    Ein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -).

    Die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit erfordert nicht nur eine effektive Untersuchung möglicher Straftaten von Amtsträgern durch die Ermittlungsbehörden, sondern auch eine sorgfältige Überprüfung und Kontrolle durch die Gerichte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Ein Anspruch auf Strafverfolgung und Ahndung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14).

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Die vom Beschwerdeführer insoweit angeführte Schutzpflicht staatlicher Organe gegen rechtswidrige Angriffe Dritter vermag zwar in bestimmten Fallkonstellationen - insbesondere auch bei Körperverletzungshandlungen durch Amtsträger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - ausnahmsweise ein Handeln staatlicher Stellen, etwa der Strafverfolgungsorgane im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, im Interesse der Geschädigten gebieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14).

  • BGH, 14.01.2000 - 3 StR 106/99

    Unzulässige sachliche Änderung eines Urteils durch den Tatrichter nach Abschluß

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Es erscheint grundsätzlich sachgerecht, die Pflicht zur Tatsachenmitteilung auch auf die Schilderung des Ablaufs der Hauptverhandlung und des Inhalts der Beweisaufnahme bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des umstrittenen Verhaltens des abgelehnten Richters zu erstrecken und dieses nicht nur isoliert zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 3 StR 106/99 -, juris Rn. 6).

    bb) Soweit der im Revisionsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet, von den Anforderungen des Revisionsgerichts an den Vortrag hinsichtlich der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO überrascht worden zu sein, so hätte er als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 54 und vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 26 m. w. N.; st. Rspr.) schon angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2000, a. a. O.) mit einer entsprechenden rechtlichen Einschätzung des Kammergerichts rechnen können.

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 87/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nämlich nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht aneignet, sondern lediglich, dass es diese zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 87/14 - Rn. 8; st. Rspr.).

    Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; st. Rspr.).

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 1042/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Vortrag der tatsächlichen Umstände der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Der Gesetzgeber kann dafür Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Auch hier erscheint es an Sachgründen orientiert, eine Darstellung sämtlicher Abbildungen zu fordern, die der Beschwerdeführer für seine Revisionsbegründung herangezogen hat, da das Revisionsgericht andernfalls ohne Aktenkenntnis das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht zweifelsfrei zu beurteilen vermag (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 06.08.2013 - VerfGH 147/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    bb) Soweit der im Revisionsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet, von den Anforderungen des Revisionsgerichts an den Vortrag hinsichtlich der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO überrascht worden zu sein, so hätte er als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 54 und vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 26 m. w. N.; st. Rspr.) schon angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2000, a. a. O.) mit einer entsprechenden rechtlichen Einschätzung des Kammergerichts rechnen können.
  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    Auch die wirksame Ahndung von Gewaltverbrechen kann Teil dieser im Ausnahmefall anspruchsbegründenden Schutzpflicht sein (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -).
  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 204/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    bb) Soweit der im Revisionsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet, von den Anforderungen des Revisionsgerichts an den Vortrag hinsichtlich der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO überrascht worden zu sein, so hätte er als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 54 und vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 26 m. w. N.; st. Rspr.) schon angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2000, a. a. O.) mit einer entsprechenden rechtlichen Einschätzung des Kammergerichts rechnen können.
  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
    § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011, 1 BvR 47/05, juris Rn. 23; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 163 b, Rn. 14).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 11/14

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • VerfGH Berlin, 05.05.2013 - VerfGH 171/11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung für

  • VerfGH Berlin, 31.05.2017 - VerfGH 174/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung - keine

    Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 19.12.2018 - VerfGH 122/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungszurückweisung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet aber nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht auch zu Eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40).
  • VerfGH Berlin, 27.04.2022 - VerfGH 106/20

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Auslagenentscheidung

    Art. 10 Abs. 1 VvB ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 26; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).
  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 61/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sorgerechtliche Entscheidung - keine

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nämlich nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 14.04.2021 - VerfGH 62/20

    Stattgebende Verfassungsbeschwerde, willkürliche Kostenentscheidung nach

    Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 26; wie alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).
  • VerfGH Berlin, 14.04.2021 - VerfGH 162/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) durch

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht zu eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40).
  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 71/16

    Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.).
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