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   VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02   

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https://dejure.org/2004,14817
VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 (https://dejure.org/2004,14817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung einer nachträglichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage während eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach dem Recht des Landes Berlin auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers; Rechtsschutzbedürfnis für eine mit der Rüge der Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 746
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 ; 56, 99 ).

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, ist dabei im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zwecks des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ; 76, 1 ).

  • VerfGH Berlin, 11.02.1999 - VerfGH 25/97

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des allgemeinen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296).

    Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 ; 56, 99 ).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ).

    Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - NJW 2004, 593).
  • VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Das aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuleitende Zweckbindungsgebot (vgl. BVerfGE 1, 65 ) wird dadurch durchbrochen, dass in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 ASOG an die Polizei übermittelt und von dieser für eine gewisse Zeit - entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung - verwendet und mit anderen Datenbeständen abgeglichen werden können (vgl. zu § 47 Abs. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - Vf. 15-I-95 - LVerfGE 4, 287 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
    Denn bei der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung fällt ins Gewicht, dass ein unüberschaubarer Kreis von Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt wird, ohne dass dies mit deren Verhalten in Beziehung gebracht werden könnte oder durch das Verhalten dieser Personen veranlasst wäre (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 100, 313 ).
  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • LG Berlin, 15.01.2002 - 84 T 278
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Aber auch für die übrigen von der Datenerfassung und dem Datenabgleich betroffenen Personen ist - wie der vorliegende Fall zeigt - der Eingriff von minderer Intensität (so schon Berl. VerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 -).
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen

    In Fällen der Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 98, 169 ; Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 166/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtabberufung eines

    Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein muss (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 20; st. Rspr.).

    Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. dazu Beschluss vom 28. Mai 2004, a. a. O., Rn. 24) ist nicht dargelegt.

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02
    Das ist anzunehmen, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonderes bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (Beschluß vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - zum Bundesrecht BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 104, 220 ).
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