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VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 118/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
CD05
§§ 67 ff OWiG, § 33a StPO
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend der Rechte auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) und effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) durch fachgerichtliche Versagung eines Wiedereinsetzungsantrags im Bußgeldverfahren - hier: kein Verschulden des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 21.05.2014 - 294 OWi 476/14
- VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 118/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Berlin, 05.05.2013 - VerfGH 131/11
Begründete Verfassungsbeschwerde: Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches …
Auszug aus VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 118/14
Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - abrufbar unter www.gerichtsent-schei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 18 f. m. w. N.). - BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10
Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf …
Auszug aus VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 118/14
Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
- VerfGH Berlin, 09.05.2019 - VerfGH 96/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidiger; Zustellung; Benachrichtigung; …
Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 118/14 - juris Rn. 10 m. w. N.).