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   VerfGH Berlin, 13.12.2017 - VerfGH 163/16   

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https://dejure.org/2017,48538
VerfGH Berlin, 13.12.2017 - VerfGH 163/16 (https://dejure.org/2017,48538)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.12.2017 - VerfGH 163/16 (https://dejure.org/2017,48538)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - VerfGH 163/16 (https://dejure.org/2017,48538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 PartG, § 3 S 2 PartG, Art 39 Abs 1 Verf BE, § 14 Nr 2 VerfGHG BE, § 40 Abs 2 VerfGHG BE
    Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung von Wahlfehlern im Wahlprüfungsverfahren - unvollständige oder uneindeutige Wahlniederschrift begründet nicht automatisch Wahlfehler - keine Ungültigkeit der Wahl bei fehlender Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Einsprüche gegen die Abgeordnetenhauswahl 2016 zurückgewiesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2017 - VerfGH 163/16
    Gefahren drohen dem Anspruch des Wahlbewerbers auf Wahlgleichheit auch durch ungewollte Fehler bei der Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses (BVerfGE 85, 148 ).

    Deshalb ist der Wahlgesetzgeber mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wahlgleichheit auch gehalten, durch geeignete Regelungen den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (BVerfGE 85, 148 ).

    Das verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich auch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit (BVerfGE 85, 148 ).

    Insbesondere findet das in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerfGE 79, 50 ) anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen, seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfGE 85, 148 ).

    Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Die Erheblichkeit eines Mangels bei der Protokollierung für das Wahlergebnis kann daher ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden wie die Erheblichkeit anderer formeller Fehler (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2017 - VerfGH 163/16
    b) Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 39 Abs. 1 VvB) folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 12, 73 , st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 5/88

    Darlegungsanforderungen im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2017 - VerfGH 163/16
    Insbesondere findet das in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerfGE 79, 50 ) anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen, seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfGE 85, 148 ).
  • VerfGH Berlin, 15.11.2023 - VerfGH 44/23

    Unzulässiger Einspruch gegen die Wiederholungswahl

    Fehler in den der Berufung vorausgehenden Abschnitten der Durchführung der Wahl und der Feststellung des Wahlergebnisses können im Rahmen eines Einspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG nicht gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2022 - VerfGH 132/21 - Rn. 10 und - VerfGH 165/21 - Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 123/99 - Rn. 13 zur Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl; wohl offengelassen: Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VerfGH 163/16 - Rn. 18: "jedenfalls unbegründet").
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