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   VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15   

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https://dejure.org/2016,12833
VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15 (https://dejure.org/2016,12833)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 08.06.2016 - VerfGH 25/15 (https://dejure.org/2016,12833)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - VerfGH 25/15 (https://dejure.org/2016,12833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreitverfahren wegen Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Justiz Thüringen

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 GG
    Recht auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) gilt auch außerhalb von Wahlen - Nutzung amtlicher Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen stellt amtliche Äußerung dar - hier: Appell des Thüringer Ministerpräsidenten, NPD-Anträge stets abzulehnen sowie die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    TV-Interview: Ramelow hat Neutralitätspflicht verletzt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organklage der NPD erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook- und Twitter-Äußerungen von Bodo Ramelow rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook- und Twitter-Äußerungen von Bodo Ramelow rechtswidrig

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1408
  • VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Diese zählt neben dem Mehrparteienprinzip, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasst (vgl. BVerfGE 44, 125 [145]; zur Herleitung ausführlich BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [109 ff.], Rn. 26 ff., m.w.N.).

    Die (Bundes- oder Landes-) Regierung und ihre einzelnen Mitglieder haben danach jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen (vgl. BVerfGE 138, 102 [113 ff.], Rn. 38 ff. [Rn. 45]).

    Dürften Parteien, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, nicht mehr auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückgreifen, würden sie ihrerseits ungerechtfertigt in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beschränkt (vgl. BVerfGE 138, 102 [117], Rn. 51 f.; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.).

    Auch aus Sicht der Bürger wird der Inhaber eines Regierungsamtes regelmäßig in seiner Doppelrolle als Regierungsmitglied und Parteipolitiker wahrgenommen (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 54, m.w.N.).

    Für den Fall von öffentlichen Äußerungen von Amtsinhabern ist die Abgrenzung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 56; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25).

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche - formale und inhaltliche - Kriterien herausgearbeitet (vgl. BVerfGE 138, 102 [118 ff.], Rn. 57 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25 ff.).

    Amtsautorität wird etwa in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten des Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 57).

    Ist dies nicht der Fall, wird seine Äußerung regelmäßig dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen sein (vgl. BVerfGE 138, 102 [116 f.], Rn. 49, 53, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um ein Thema der parteipolitischen Auseinandersetzung (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. BVerfGE 138, 102 [124], Rn. 76).

    Ein Amtsinhaber kann seine Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Qualität seiner Äußerungen als amtlich oder rein parteipolitisch zulässt (vgl. BVerfGE 138, 102 [120], Rn. 59, VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 26, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien im gleichen Sinn formal verstanden werden muss (BVerfGE 138, 102 [110], Rn. 30, m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

    BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40).

    bb) Da Öffentlichkeitsarbeit die objektiv gehaltene Information über den Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40), schadet es nicht, dass sich der Antragsgegner in dem gesamten Interview nicht zu eigenem Regierungshandeln äußert, sondern lediglich das Handeln anderer kommentiert bzw. diese zu einem bestimmten Handeln auffordert.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Gründung und Betätigung der politischen Parteien auch die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb; er garantiert die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff.]).

    Diese zählt neben dem Mehrparteienprinzip, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasst (vgl. BVerfGE 44, 125 [145]; zur Herleitung ausführlich BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [109 ff.], Rn. 26 ff., m.w.N.).

    Daher ist der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125 [146], m.w.N.).

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig ist (vgl. grundlegend zur Öffentlichkeitsarbeit: BVerfGE 44, 125 [147 f.]).

    Diese Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wird jedoch begrenzt von den das Grundgesetz beherrschenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung und der für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes unabdingbaren Chancengleichheit der politischen Parteien (BVerfGE 44, 125 [148]).

    Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St 1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]).

    So muss sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch die föderale Kompetenzaufteilung wahren (BVerfGE 44, 125 [149]).

    Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (BVerfGE 44, 125 [150]).

    Ob dem Antragsgegner nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Wahrung auch der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung (vgl. BVerfGE 44, 125 [149]) bereits deshalb die Zuständigkeit für seinen "Appell" fehlt, da er sich an Politiker unterhalb der Landesebene wendet, kann dahingestellt bleiben.

    Das gilt speziell im Hinblick auf eine staatlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff., 144 ff.]).

    Sie findet ihre Schranken in den das Grundgesetz beherrschenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung und der für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes unabdingbaren Chancengleichheit der politischen Parteien (BVerfGE 44, 125 [148]).

    Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (BVerfGE 44, 125 [150]).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Andererseits verwehrt das Neutralitätsgebot den staatlichen Organen nicht eine sachlich geführte Informationstätigkeit und - auch kritische - Auseinandersetzung mit den Rechtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91-, BVerfGE 105, 279 [294]).

    Jedenfalls schaltet sich der Antragsgegner zuungunsten der Antragstellerin parteiergreifend in den politischen Wettbewerb ein, was im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit niemals zulässig ist (s.o., BVerfGE 105, 279 [294]).

    Diese beobachtende, vorsorgende und lenkende Tätigkeit kann die Regierung nach ständiger Rechtsprechung auch dadurch vollziehen, dass sie sich selbst unmittelbar an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268]; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301]).

    Die Staatsleitung im oben beschriebenen Sinne ermächtigt die Regierung zunächst zur Informationsverbreitung (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [301]), um durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 105, 252 [269]; 105, 279 [302]).

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Staatsleitung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfGE 105, 279 [303]).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfGE 105, 279 [303 f.]).

    Andererseits verwehrt das Neutralitätsgebot den staatlichen Organen nicht eine sachlich geführte Informationstätigkeit und - auch kritische - Auseinandersetzung mit den Rechtsträgern (vgl. BVerfGE 105, 279 [294]).

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, aus dem sich die in Streit stehenden Rechte und Pflichten ergeben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590]; zum Bundesorganstreit vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1 [30]).

    21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Gründung und Betätigung der politischen Parteien auch die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb; er garantiert die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff.]).

    (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfGE 136, 323 [337]).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

    Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es insbesondere, politische Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um ein bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595], m.w.N.).

    Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St 1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]).

    b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann er sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der "wehrhaften" oder "streitbaren" Demokratie" berufen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [598 f.]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Dürften Parteien, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, nicht mehr auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückgreifen, würden sie ihrerseits ungerechtfertigt in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beschränkt (vgl. BVerfGE 138, 102 [117], Rn. 51 f.; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.).

    Für den Fall von öffentlichen Äußerungen von Amtsinhabern ist die Abgrenzung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 56; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25).

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche - formale und inhaltliche - Kriterien herausgearbeitet (vgl. BVerfGE 138, 102 [118 ff.], Rn. 57 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25 ff.).

    Ein Amtsinhaber kann seine Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Qualität seiner Äußerungen als amtlich oder rein parteipolitisch zulässt (vgl. BVerfGE 138, 102 [120], Rn. 59, VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 26, m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Sie legt hinreichend substantiiert die Möglichkeit dar, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern überschritten und damit zu ihren Lasten in unzulässiger Weise in die Chancengleichheit eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 -2 BVE 4/13 -, BVerfGE 136, 323 [331]).

    (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfGE 136, 323 [337]).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

    Diese Einschätzung korrespondiert mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014, worin dem Bundespräsidenten nicht nur das Recht zugestanden wurde, die NPD als "Spinner" zu bezeichnen (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn 33), sondern ebenfalls die Aufforderung, die Bürger mögen "auf die Straße gehen und sagen, "bis hierher und nicht weiter"" (BVerfG ebd., Rn 2, 32).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Diese beobachtende, vorsorgende und lenkende Tätigkeit kann die Regierung nach ständiger Rechtsprechung auch dadurch vollziehen, dass sie sich selbst unmittelbar an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 [268]; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 [301]).

    Die Staatsleitung im oben beschriebenen Sinne ermächtigt die Regierung zunächst zur Informationsverbreitung (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [301]), um durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 105, 252 [269]; 105, 279 [302]).

    Vom BVerfG ist anerkannt, dass die Aufgaben der Regierung "auf die in einer Demokratie wichtige Gewinnung politischer Legitimation und auch die Mitwirkung an der Erfüllung konkreter öffentlicher Aufgaben....auch durch die Verbreitung von Informationen" (BVerfGE 105, 252, 268) zielten.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    (vgl. analog hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62; ebenso Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 19).

    Gegen eine solche faktische Benachteiligung gewährt Art. 21 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62).

    Nicht verbotene Parteien dürfen in ihrer politischen Aktivität, speziell auch bei ihrer Teilnahme an Wahlen, nicht rechtlich gehindert werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 57 ff).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Dabei ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sich die Auseinandersetzung auch mit möglicherweise radikalen Parteien entsprechend dem demokratischen Prinzip im politischen Wettbewerb vollziehen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]).

    (vgl. analog hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62; ebenso Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 19).

    Daher ist es staatlichen Stellen "untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte" (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; ).

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
    Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris, Rn. 8 f.), so dass der Beteiligtenfähigkeit weder der fehlende Wahlkampfbezug noch der Umstand, dass die Antragstellerin im Thüringer Landtag nicht vertreten ist, entgegensteht.

    Ursprünglich für den Bereich des Wahlkampfs entwickelt, erstreckt sich das Recht auf Chancengleichheit nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auch auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und damit letztlich auf die gesamte Tätigkeit der Parteien (so zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2015 - a.a.O., juris, Rn. 9; s.o. Ziffer B.I.3. m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09

    Parteiergreifende Eingriffe in den Wahlkampf mittels Herausgabe von

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

  • VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14

    Bildungsminister darf NPD als "braune Brut" bezeichnen

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvH 1/87

    Subsidiarität des Organstreitverfahrens vor dem BVerfG bei landesrechtlichem

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014- 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 23, vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 73 ff., und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn. 53 f., Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 64; ThürVerfGH, Urteile vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 38, und vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 100 und 102; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015- 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9, Urteile vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 25, und vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 57 ff.; ThürVerfGH, Urteile vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 30 und 39, und vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 93;VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Mai 2014- VGH A 39/14 -, juris Rn. 19 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015- 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 45; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 94; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 19 ff.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014- 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 57; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 86; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Mai 2014- VGH A 39/14 -, juris Rn. 25.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014- 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 50 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 86; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Mai 2014- VGH A 39/14 -, juris Rn. 22 und 25.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 112 und 114; ThürVerfGH, Urteile vom 8. Juli 2016- VerfGH 38/15 -, juris Rn. 47 f., und vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 107.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975- 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 17; ThürVerfGH, Urteile vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 48, und vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 107.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 140, 225 ; Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 69; so auch Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ; Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ; Payandeh, Der Staat 55 , S. 519 ).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die politischen Parteien nicht vor einer sachlichen Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den gegen ihr Handeln erhobenen Vorwürfen (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 101).

    Derart unsachliche, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen über Parteien stellen, auch wenn diese nur als Reaktion auf erhobene Vorwürfe erfolgen, eine unzulässige einseitige Parteinahme im politischen Wettbewerb dar, die den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt (vgl. VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris, Rn. 36; Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 101).

  • VerfGH Thüringen, 06.07.2016 - VerfGH 38/15

    Organklage der AfD erfolgreich

    Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG geltend, der als "hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht" Teil der Landesverfassungen ist (vgl. statt vieler: ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 13; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, LVerfGE 22, 547 [571] = juris Rn. 136; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00- , BVerfGE 103, 332 [352 f.] = juris Rn. 70; Jutzi, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, Art. 80 Rn. 70).

    Das Recht politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (vgl. z.B. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 14 f.; ebenso: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9; Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [285 f., 297] = juris Rn. 87 ff., 115 f.).

    So erstreckt sich das Recht auf Chancengleichheit auch auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und damit letztlich auf die gesamte Tätigkeit der Parteien (ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 14 f., m. w. N.).

    Aufgrund des auch außerhalb des Wahlkampfs geltenden Neutralitätsgebots haben die Regierung und ihre einzelnen Mitglieder jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 21 f.).

    Es ist ferner anerkannt, dass auch öffentliche Äußerungen von Amtsträgern Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit darstellen können (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 21, m. w. N.).

    die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 17; BVerfGE 138, 102 [117 f.] = juris Rn. 49 f., 52 f.).

    Auch ist der Regierung die kritische Auseinandersetzung mit politischen Parteien erlaubt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 23).

    Insbesondere darf sie keinesfalls parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlwerbern in den allgemeinen politischen Wettbewerb einwirken (ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 23; BVerfGE 138, 102 [113] = juris Rn. 38; für den Wahlwettbewerb: BVerfGE 44, 125 [149 f.] = juris Rn. 67, 71 ff.).

    Auch die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 25 f.; LVerfGE 25, 585 [598 f.] = juris Rn. 74 ff., m. w. N.) rechtfertigt die Aussage in der Medieninformation nicht.

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

    Der AfD-Landesverband verfügt auf Grund des Rechts auf Chancengleichheit an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, der als sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht Teil der Verfassung des Freistaats Thüringen ist, über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 69; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 26; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590 f.] = juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23).

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 mit Hinweis unter anderem auf: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 3 BvE 1/06, 4 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [322] = juris Rn. 203; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 72).

    VerfGH 28/18 18 lichen Äußerungen eines Amtsträgers: ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [509 ff.] = juris Rn. 85 ff.).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2018 steht in einer Reihe von Entscheidungen, in denen das Handeln gewählter Amtsträger im Rahmen ihrer Teilnahme am demokratischen Diskurs auf den Prüfstand gestellt wurde (BVerfGE 136, 323 - Gauck; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 665 - Dreyer; ThürVerfGH NVwZ 2016, 1408 - Ramelow; BVerwG NVwZ 2018, 433 - "Licht-aus!").
  • VG Köln, 30.03.2017 - 4 L 750/17

    Kölner Oberbürgermeisterin Reker darf sich kritisch zu AfD äußern - aber nicht

    VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Leitsatz 1 sowie Rn. 69, 76; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 84.
  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
    Der AfD-Landesverband verfügt auf Grund des Rechts auf Chancengleichheit an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, der als sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht Teil der Verfassung des Freistaats Thüringen ist, über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 69; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 26; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590 f.] = juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23).

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 mit Hinweis unter anderem auf: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 3 BvE 1/06, 4 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [322] = juris Rn. 203; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -,LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 72).

    Eine solche rechtliche Verantwortung des Innenministers ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall bei einer Pressekonferenz in den Räumlichkeiten des Innenministeriums im Beisein des Innenministers und eines Mitarbeiters des Innenministeriums erfolgte (vgl. für die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen eines Amtsträgers: ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [509 ff.] = juris Rn. 85 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    ausschließlich aufgrund ihres damaligen Amts als Mitglied der Staatsregierung zur Verfügung standen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 21.5.2014 NVwZ-RR 2014, 665 Rn. 25; VerfGH Thüringen vom 8.6.2016 NVwZ 2016, 1408 Rn. 62).
  • VG Köln, 12.10.2017 - 4 L 4065/17
    VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Leitsatz 1 sowie Rn. 69, 76; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 84.
  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 A 431/16

    Werturteil, Presseinformation, Tatsachenbehauptung, Versammlung, Leiter,

    Der von den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung als herabsetzendes Werturteil (neben der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rpsr. ThürVerfGH, Urt. v. 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15, 25/15 -, Rn. 109) benutzte Begriff des "Neonazis", mit dem eine Wiederaufnahme nationalsozialistischen Gedankenguts nach dem Ende der NS-Diktatur verbunden wird, ist, ohne dass die auf Tatsachen gestützte Berechtigung der Begriffsverwendung dargetan wird, nicht mit der zur Neutralität verpflichteten Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei vereinbar (ThürVerfGH, a. a. O. 96 ff. m. w. N.).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

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