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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19.VB-3 (https://dejure.org/2020,2633)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.02.2020 - VerfGH 32/19.VB-3 (https://dejure.org/2020,2633)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3 (https://dejure.org/2020,2633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 101 GG, § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 46 ZPO
    Richter in eigener Sache: Willkürlich abgelehnter Befangenheitsantrag

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 101 GG, § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 46 ZPO
    Richter in eigener Sache: Willkürlich abgelehnter Befangenheitsantrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 631
  • AnwBl 2020, 305
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.11.2007 - 2 BvR 1849/07

    Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 wegen Zurückweisung eines im Insolvenzverfahren

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei einer verfassungswidrigen Überschreitung der Grenzen der Selbstentscheidung durch den abgelehnten Richter das im Beschwerdeverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO entscheidende Gericht diesen Verfassungsverstoß nur durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache beheben kann (so namentlich BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07).

    Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 21).

    So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen, oder verfahrensfremde Ziele verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Diese - gesetzlich nicht geregelte - Ausnahme von § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerät bei strenger Prüfung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, soweit die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f., und vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 23).

    Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht oder lässt sich die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig beantworten, so ist ein anderer Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO), die dem Ablehnenden zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist, berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 23).

    Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19, und vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19).

    aa) Das Beschwerdegericht hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern (nur) darüber zu entscheiden, ob die Grenze des § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 73).

    Bei einer verfassungswidrigen Überschreitung der durch die Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmeregelung, nach der bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, hat das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diesen Verfassungsverstoß des erstinstanzlichen Richters durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 73).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - (NJW-RR 2008, 512) über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, deren Gegenstand eine - willkürliche und die Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennende - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs in einem amtsgerichtlichen Verfahren durch den Abgelehnten - einen Rechtspfleger - selbst und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren.

    In dieser Entscheidung hat es den in seinem Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) für das Revisionsverfahren im Strafprozess aufgestellten Grundsatz ohne nähere Begründung auf das Beschwerdeverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO übertragen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 29 f.).

    (b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - (NJW-RR 2008, 512) begegnet Bedenken.

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    aa) Das Beschwerdegericht hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern (nur) darüber zu entscheiden, ob die Grenze des § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 73).

    Bei einer verfassungswidrigen Überschreitung der durch die Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmeregelung, nach der bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, hat das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diesen Verfassungsverstoß des erstinstanzlichen Richters durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 73).

    (1) (a) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Vorgaben sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Regelungen in § 26a StPO und § 338 Nr. 3 StPO ergeben.

    In dem Beschluss vom 2. Juni 2005 wird ausgeführt, dass die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO bei strenger Prüfung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerate, soweit die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetze und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache sei (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 54).

    Zu § 338 Nr. 3 StPO hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebiete, von einem "mit Unrecht verworfenen" Ablehnungsgesuch und damit von einem zur Urteilsaufhebung führenden Revisionsgrund auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch vom Tatgericht willkürlich unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen worden sei (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 73).

    Es sei in einem solchen Fall verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht lediglich prüfe, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache erfolgreich gewesen wäre; das Revisionsgericht habe in einem derartigen Fall nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleiste, eingehalten worden seien (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 73).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - (NJW-RR 2008, 72) ausgeführt, dass der in dem vorangegangenen Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) für das Strafprozessrecht aufgestellte Grundsatz, eine Regelung über die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig sei bei strenger Prüfung ihrer Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich, für den Zivilprozess entsprechend heranzuziehen sei.

    In dieser Entscheidung hat es den in seinem Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) für das Revisionsverfahren im Strafprozess aufgestellten Grundsatz ohne nähere Begründung auf das Beschwerdeverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO übertragen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 29 f.).

    In seinem Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) hatte das Bundesverfassungsgericht noch darauf abgestellt, dass die spätere, nach vollständiger Durchführung einer unter Umständen langen und aufwändigen Hauptverhandlung stattfindende Kontrolle im Revisionsrechtszug keinen vollständigen Ausgleich für ein unter Beachtung aller Vorgaben der §§ 26, 27 StPO durchgeführtes Ablehnungsverfahren biete (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, 3410 = juris, Rn. 71).

  • AG Aachen, 18.04.2019 - 107 C 533/17

    Verwerfung der Ablehnungsanträge als unzulässig wegen offensichtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2019 - 3 T 129/19 - und des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2019 - 107 C 533/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Der Beschwerdeführer ist - neben seiner Ehefrau und seinen volljährigen Kindern - Beklagter in einem beim Amtsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 107 C 533/17 anhängigen Zivilrechtsstreit.

    Ausweislich der in der vom Verfassungsgerichtshof beigezogenen Akte 107 C 533/17 AG Aachen befindlichen Zustellungsurkunden der Deutschen Post AG sollen die Klage und die vom Amtsgericht getroffene Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens dem Beschwerdeführer und den weiteren Beklagten jeweils am 10. Januar 2018 unter der Adresse "E, X" durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden sein.

    Tatsächlich befindet sich auf Blatt 119 der beigezogenen Akte 107 C 533/17 AG Aachen eine Melderegisterauskunft der Stadt X vom 13. November 2017, diese Melderegisterauskunft betrifft indes allein die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht den Beschwerdeführer selbst.

    Zusammen mit seinem Beschluss stellte das Landgericht dem Beschwerdeführer Kopien der auf Blatt 119 der Akte 107 C 533/17 AG Aachen befindlichen Melderegisterauskunft der Stadt X vom 13. November 2017 und der Internetrecherche vom 5. Dezember 2018 zu.

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sowohl der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2019 - 107 C 533/17 - als auch der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2019 - 3 T 129/19.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 50/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 4, m. w. N.).

    Bei der hier gerügten Verwerfung der Ablehnung des zuständigen Richters am Amtsgericht handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (insbesondere nach § 512 ZPO) für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 4, 5, m. w. N.).

    a) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19 -, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 - VerfGH 5/19 -, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, und vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 7).

    Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19, und vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Diese - gesetzlich nicht geregelte - Ausnahme von § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerät bei strenger Prüfung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, soweit die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f., und vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 23).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - (NJW-RR 2008, 72) ausgeführt, dass der in dem vorangegangenen Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - (NJW 2005, 3410) für das Strafprozessrecht aufgestellte Grundsatz, eine Regelung über die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig sei bei strenger Prüfung ihrer Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich, für den Zivilprozess entsprechend heranzuziehen sei.

    Da die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben seien, sei für eine abweichende Beurteilung im Zivilprozessrecht kein Raum (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f.).

  • LG Aachen, 21.05.2019 - 3 T 129/19
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2019 - 3 T 129/19 - und des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2019 - 107 C 533/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Das Landgericht Aachen holte im Beschwerdeverfahren keine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ein und wies die sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 T 129/19 - zurück.

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sowohl der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2019 - 107 C 533/17 - als auch der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2019 - 3 T 129/19.

  • BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 436/17

    Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für zivilgerichtliche Verfahren in Gestalt der Vorschriften über die Richterablehnung (§§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17).

    Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19, und vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    (2) Der Verfassungsgerichtshof kann diese Frage allerdings offen lassen und sieht insoweit von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 Alt. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 = juris, Rn. 99) ab, denn auch nach den vorstehend dargestellten - weniger strengen Maßstäben - ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hier verfassungsrechtlich nicht haltbar.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 5/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    a) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19 -, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 - VerfGH 5/19 -, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, und vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - VerfGH 2/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 32/19
    a) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19 -, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 - VerfGH 5/19 -, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, und vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19 -, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 69/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und gegen ein

    Auch benennt sie Willkür in diesem Zusammenhang zutreffend als einen Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beziehungsweise beschreibt sie als grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19).

    Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 = juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19 m. w. N.).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 21; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 46/23

    Richterablehnung und Verfassungsbeschwerde wegen eines

    Willkür meint in diesem Zusammenhang einen Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts oder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19, und vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 15).

    Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn ein Verfassungsverstoß durch die fehlerhafte Annahme eines abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit selbst entscheiden zu dürfen, in Rede steht (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 47/23

    Richterablehnung

    Willkür meint in diesem Zusammenhang einen Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts oder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19, und vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 15).

    Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn ein Verfassungsverstoß durch die fehlerhafte Annahme eines abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit selbst entscheiden zu dürfen, in Rede steht (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 189/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

    aa) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 - VerfGH 5/19, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 17).

    Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit den zivilprozessualen Vorschriften über die Richterablehnung (§§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank stets mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 18, und vom 27. April 2021 - VerfGH 157/20.VB-1, juris, Rn. 9).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 19/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem

    Um eine solche Konstellation, in der das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat, ob die Grenze des § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurde (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 23), geht es im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 157/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

    aa) Da es im konkreten Fall um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2019 - VerfGH 5/19, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 11, vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 17).

    Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren mit den Vorschriften über die Richterablehnung (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 ff. ZPO) Vorsorge dafür getroffen, dass die Richterbank stets mit einem Richter besetzt ist, der dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 17; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 18).

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