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   VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03   

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https://dejure.org/2004,51686
VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03 (https://dejure.org/2004,51686)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2004 - 8-VII-03 (https://dejure.org/2004,51686)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 8-VII-03 (https://dejure.org/2004,51686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Der Bayerische Schulweg - Kostenfreiheitsgesetz ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 57, 156
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Die Abgrenzung eines begünstigten Personenkreises ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vertretbare Gründe dafür bestehen und wenn der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet, den Kreis der Begünstigten also gerecht abgrenzt (VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84).

    Für diese Differenzierung lassen sich sachliche Gründe anführen, die bei Beachtung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes standhalten (vgl. VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/133).

    Dem Gesetzgeber kann bei der Regelung der Schulwegkosten im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV nicht auferlegt werden, alle Härten auszugleichen, die Folge tatsächlicher Gegebenheiten sind (VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/134; VerfGH vom 25.1.1990).

    Hinsichtlich der Kostentragung für die notwendige Beförderung auf dem Schulweg kann nichts anderes gelten (VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/131; Meder, RdNr. 4 zu Art. 129).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Der Staat ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/65; BVerfG vom 29.5.1990 = BVerfGE 82, 60/81).

    Insbesondere hat der Gesetzgeber bei seiner Haushaltswirtschaft im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/304 f.; BVerfG vom 18.4.1990 = BVerfGE 82, 60/81 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Dabei ist die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; BVerfG vom 6.3.2002 = BVerfGE 105, 73/127).

    Der Staat ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/65; BVerfG vom 29.5.1990 = BVerfGE 82, 60/81).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Dabei ist die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; BVerfG vom 6.3.2002 = BVerfGE 105, 73/127).
  • VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Die Abgrenzung eines begünstigten Personenkreises ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vertretbare Gründe dafür bestehen und wenn der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet, den Kreis der Begünstigten also gerecht abgrenzt (VerfGH vom 27.7.1984 = VerfGH 37, 126/133; VerfGH vom 20.4.1990 = VerfGH 43, 81/84).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Insbesondere hat der Gesetzgeber bei seiner Haushaltswirtschaft im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/304 f.; BVerfG vom 18.4.1990 = BVerfGE 82, 60/81 f.).
  • VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99; VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit grundsätzlich eine Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung anzuerkennen ist; er darf in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/61; vom 28.10.2004 VerfGHE 57, 156/158 f.; vom 4.5.2007 VerfGHE 60, 101/112).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Außerdem greift auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung; er darf in gewissen Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/61; vom 28.10.2004 VerfGHE 57, 156/158 f.; vom 4.5.2007 VerfGHE 60, 101/112).
  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Die Forderung, auch Kinderlose   über allgemeine Steuern an der Finanzierung von Lernmitteln zu beteiligen, ist politischer Art. Die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung, die Schulbuchbeschaffung über eine Abgabe nur derjenigen Personen zu finanzieren, die einen unmittelbaren Nutzen aus der Überlassung ziehen, lässt sich damit nicht begründen (vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158 f.).

    Das Verfassungsgebot der Unentgeltlichkeit in Art. 129 Abs. 2 BV bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht auf die Lernmittelfreiheit (vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/160 f.; Meder, RdNr. 4 zu Art. 129).

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