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   VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14   

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VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14 (https://dejure.org/2015,2440)
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VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 (https://dejure.org/2015,2440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Antrag des Abgeordneten Martin Delius im Organstreitverfahren gegen den Berliner Senat wegen Verletzung des Fragerechts überwiegend erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Fragerecht des Abgeordneten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag des Abgeordneten Martin Delius im Organstreitverfahren gegen den Berliner Senat wegen Verletzung des Fragerechts überwiegend erfolgreich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Insofern kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den gerügten Antworten des Antragsgegners jeweils um eine Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtbeantwortung oder einer nicht hinreichenden Beantwortung der jeweiligen Anfrage handelt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 106).

    Das verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht des Abgeordneten, dem eine grundsätzliche Antwortpflicht des Senats entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 130 m. w. N.), dient als Minderheitenrecht in erster Linie dazu, Informationen zur Kontrolle der Regierung zu gewinnen.

    Es erstreckt sich daher nur auf Bereiche, für die die Regierung verantwortlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 135; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22. Mai 2014, a. a. O., juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).

    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn sie evident ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 157).

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt grundsätzlich nicht durch das Nachholen einer zuvor unterbliebenen Auskunftserteilung (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 17. August 2012 - 1/12, StGH 1/12 -, juris Rn. 50; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 46/00 -, juris Rn. 34, und vom 16. November 2000 - 31/00 -, juris Rn. 47).

    Eine Auslegung der schriftlichen Anfrage vom 3. März 2014 anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 17. August 2012 - StGH 1/12 -, juris Rn. 56) dahingehend, dass es dem Antragsteller nicht im Wesentlichen um die konkrete Benennung der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelten Protokolle der Sitzungen der "Soko BER" (Frage 1) bzw. der Übermittlung von Protokollen auf anderen Wegen als durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Frage 2 - 2. Teil) ging, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Fragen nicht möglich.

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 6/12

    Schriftliche kleine Anfrage zu anonymen Schreiben durch den Senat nicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.).

    Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O., juris Rn. 56 m. w. N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.).

    In diesem Zusammenhang steht es dem Senat nicht zu, die Zielrichtung der Fragen von Abgeordneten zu beurteilen; vielmehr müssen diese selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Durch die Entscheidung soll in diesem Bereich Rechtsfrieden auch für die Zukunft hergestellt werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - Vf. 53-IVa-13 -, juris Rn. 25 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 62-I-03

    Organstreitverfahren auf Antrag eines Abgeordneten wegen der Behandlung einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Etwas anderes gilt, wenn der Senat nicht nur die Frage beantwortet, sondern auch die vom Abgeordneten behauptete Verpflichtung aus Art. 45 Abs. 1 VvB vorbehaltlos anerkennt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. März 2004 - Vf. 62-I-03 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 136; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 69-I-13 -, juris Rn. 24), das Staatswohl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 150; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013 - HVerfG 6/12 -, juris Rn. 55), Grundrechte Dritter (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, a. a. O., juris Rn. 154) sowie den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - LVerfG 8/13 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 6. November 2013, a. a. O.).
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 159/10

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14
    Dem Antragsteller sind im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 159/10 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 31 m. w. N.) seine Auslagen zu erstatten, soweit sein Antrag Erfolg hat, wobei der Anteil des Obsiegens mit 2/3 angesetzt wird.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 20, wie alle nachfolgend genannten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 2020, 4. Aufl., Art. 84, Rn. 14), auch um in diesem Bereich Rechtsfrieden für die Zukunft herzustellen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 35).

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Zu den Begrenzungen des Auskunftsanspruchs der Abgeordneten gehören entgegenstehende Grundrechte Dritter (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38).

    Begrenzt wird dieser Antwortspielraum jeweils durch die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Antwort (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, juris Rn. 39 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 10 S 19.16

    Zum Rechtsweg eines Rechtsschutzbegehrens eines Abgeordneten des Berliner

    Es besteht also ein verfassungsrechtlich verbürgtes Fragerecht des Abgeordneten (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38).

    Dem Fragerecht der Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin entspricht grundsätzlich aus Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB eine verfassungsrechtliche Antwortpflicht des Senats (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38).

    Das Fragerecht des Abgeordneten und die Antwortpflicht der Regierung sind u. a. dadurch begrenzt, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 154; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38).

    Der Antragsteller wird als Abgeordneter durch Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 VvB mit eigenen Rechten ausgestattet, die er nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1, § 36 ff. VerfGHG im Wege des Organstreits geltend machen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 32).

  • VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17

    Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Auskunftsverweigerung aus Gründen des

    Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich vollständig und zutreffend zu beantworten (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - LVerfGE 26, 83 Rn. 40.).

    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.).

    Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.).

  • VerfGH Berlin, 10.02.2016 - VerfGH 31/15

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren: Verletzung des Abgeordnetenrechtes

    Organisatorische Probleme für den Antragsgegner sind insoweit nicht ersichtlich, so dass überwiegende öffentliche Interessen gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB, die auch in einem Funktionsvorbehalt der Exekutive bestehen können (vgl. zum Fragerecht nach Art. 45 Abs. 1 VvB: Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37 m. w. N.), vorliegend nicht beeinträchtigt werden.

    Dem Antragsteller sind im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.) seine Auslagen zu erstatten.

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17

    Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber

    Sie gehören in den Rahmen des Frage- und Interpellationsrechts des Parlaments, das den Mitgliedern der Regierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195 ff.).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 34/23

    Erfolgloses Organstreitverfahren eines Abgeordneten der Fraktion der AfD wegen

    Die Notwendigkeit einer umfassenden vorgerichtlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt sich daraus, dass den Beteiligten verwehrt ist, im Verlauf des Organstreitverfahrens Gründe nachzuschieben (Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 39, sowie vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 57; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

    Damit endet der Streit über die Organrechte und wird Rechtsfrieden auch für die Zukunft hergestellt (Beschlüsse vom 20. Mai 2020, a. a. O. und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - juris Rn. 35; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. März 2004 - Vf. 62-I-03 -, juris).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2023 - VerfGH 59/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren der AfD hinsichtlich der Wahl zum

    Das Organstreitverfahren dient auch der Herstellung von Rechtsfrieden für die Zukunft unter den beteiligten Organen durch Klärung streitiger Rechtsfragen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 35).
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   VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 92/14   

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VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - VerfGH 92/14 (https://dejure.org/2014,15390)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2576/11

    Zentralisierung der Datenverarbeitung der hessischen Justiz begründet keine

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 92/14
    Im Rahmen des dem Verfassungsgerichtshof in § 20 Abs. 4 VerfGHG eingeräumten Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob eine sachliche Förderung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGHG 90/09 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 19 m. w. N.; vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2576/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
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