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   VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92   

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VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92 (https://dejure.org/1994,7859)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.1994 - 106-VI-92 (https://dejure.org/1994,7859)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 106-VI-92 (https://dejure.org/1994,7859)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OLG München - 25 U 3504/91
  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92

Papierfundstellen

  • VerfGH 47, 47
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94

    (VerfGH München: Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zum Jagdrecht,

    Zu den Voraussetzungen, die an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen sind, insbesondere der Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vorbringens durch das Fachgericht vgl VerfGH München, 1994-02-09, Vf.106-VI-92, VerfGHE BY 47, 47 ; st Rspr.

    Zur Verletzung des Willkürverbots (Verf BY Art. 118 Abs. 1) bei fachgerichtlichen Entscheidungen vgl VerfGH München, 1994-02-09, Vf.106-VI-92, VerfGHE BY 47, 47 .

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen im konkreten Fall ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51 f.).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müßte vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/52).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen im konkreten Fall ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51 f.).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müßte vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/52).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Soweit die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ihr Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 8. Juni, 11. August und 17. November 2017 nicht nur wiederholt, vertieft und ergänzt, sondern darüber hinaus neue Sachverhalte bzw. neue Rechtsverletzungen vorträgt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist fehlende notwendige Bestandteile nicht mehr nachgeschoben werden können (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 17).
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