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   VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02   

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https://dejure.org/2004,51742
VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02 (https://dejure.org/2004,51742)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.05.2004 - 44-VI-02 (https://dejure.org/2004,51742)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 44-VI-02 (https://dejure.org/2004,51742)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 1252 (Ls.)
  • VerfGH 57, 39
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Auch dem Eigentumsbegriff im Sinne der Bayerischen Verfassung (Art. 103, Art. 158, Art. 159 BV) dürfte kein anderes Verständnis zu entnehmen sein (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGH 57, 39/44).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

    Die wasserrechtlichen Vorschriften sind zwar anwendbar, soweit es um die behördliche Gestattung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der erforderlichen Einleitungen in Gewässer geht (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/46).

    Fiskalische Gründe für sich vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch kann im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein (vgl. VerfGH 57, 39/45; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).

    Der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit des Eigentumsobjekts gehört, darf dabei nicht ausgehöhlt werden (vgl. VerfGH 57, 39/44).

    Dass ein auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO beruhender satzungsmäßiger Zwang zum Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und zu ihrer Benutzung eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellt und den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, entspricht seit langem herrschender Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 17.12.1969 = VerfGH 22, 138/145 m. w. N.; VerfGH 57, 39/44 ff.; BVerwG vom 12.1.1988 = NuR 1989, 341/342 m. w. N.; BayVGH vom 27.11.1980 = BayGT 1981, 16 m. w. N.; BayVGH BayVBl 1998, 721/722).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein kann (vgl. VerfGH 57, 39/45).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen gezielt zu; sie ist darauf gerichtet, konkrete, durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/44; BVerfG vom 2.3.1999 = BVerfGE 100, 226/239 f.).
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