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   VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93   

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VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.04.1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. April 1994 - 71-IVa-93 (https://dejure.org/1994,3447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zur Beachtung der Grundrechte; Voraussetzungen für die Behandlung privater Angelegenheiten in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss; Verfassungsgerichtliche Prüfungüber ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2841 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 681
  • NVwZ-RR 1995, 58
  • DVBl 1994, 1126
  • DÖV 1994, 968
  • VerfGH 47, 87
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Der Begriff der Organstreitigkeit wird zunächst durch den formellen Gesichtspunkt der am Streit beteiligten Personen bestimmt (VerfGH 38, 165/174 m.w.N.).

    Bei einer Verfassungsstreitigkeit muß der Antragsteller dartun, daß er durch eine Behauptung, eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in einer ihm durch die Bayerische Verfassung eingeräumten Rechtsposition verletzt oder gefährdet ist (vgl. VerfGH 38, 165/174; 39, 96/136; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 64).

    Die Aufklärung muß im öffentlichen Interesse liegen, der Einsetzungsantrag muß hinreichend bestimmt sein (vgl. VerfGH 38, 165/175 m.w.N.).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit der Begriffe "Anfangsverdacht" und "tatsachengestützte Anhaltspunkte" steht die frühere Aussage des Verfassungsgerichtshofs, die Darlegung eines "Anfangsverdachts" gehöre nicht zu den Erfordernissen eines Einsetzungsantrags (VerfGH 38, 165/176), hier nicht entgegen.

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Erforderlich ist vielmehr, daß an der Aufklärung als solcher ein öffentliches Interesse besteht (VerfGH 38, 165/177).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand ein "aktuelles Interesse" vorliegt, ist der Zeitpunkt des Beschlusses des Landtags über den Einsetzungsantrag (vgl. VerfGH 38, 165/178).

    So spricht man von Mißstandsenqueten, legislativen und administrativen Enqueten, Wahlenqueten, Informationsenqueten usw. (VerfGH 38, 165/175; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 25 m.w.N.).

    Scharfe Grenzen zwischen den mit diesen Begriffen bezeichneten Untersuchungsausschüssen lassen sich nicht immer ziehen (VerfGH 38, 165/175; vgl. Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundestages, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 488 S.16).

    Sie war nicht verpflichtet, ein eventuell vorliegendes Redaktionsversehen aufzuklären, den Antrag entsprechend zu berichtigen und dadurch zulässig zu machen (vgl. VerfGH 38, 165/182 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91

    Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    In allen Phasen sind damit die verfassungsmäßigen Untersuchungsrechte des Ausschusses und der Schutz der Grundrechte der vom Untersuchungsauftrag betroffenen Personen möglichst wirkungskräftig im Sinn einer beiderseitigen Optimierung zu gestalten (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593 und 596).

    Ein wirksamer Grundrechtsschutz der von der Untersuchung Betroffenen erfordert ferner, daß private Angelegenheiten, wie z.B. die Behandlung von Vorgängen in Steuererklärungen, nur dann Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein können, wenn "tatsachengestützte Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß Mißstände gegeben sein könnten, deren Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, Rechtsgutachten erstattet dem 2. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestags vom 16. Oktober 1988, BT-Drs. 11/7800, S. 1201/1202; 1213/1214; vgl. ferner die Formulierungen "ohne besonderen Anlaß" und "ohne konkrete Anhaltspunkte" in VerfGH 30, 48/66 und 67).

    "Tatsachengestützte Anhaltspunkte" in diesem Sinn unterscheiden sich von einem "Anfangsverdacht" im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Schon wegen der möglichen Beweiserzwingung bedarf es bei der Durchführung des Untersuchungsausschusses mit Rücksicht auf den Schutz der Grundrechte des Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinreichender tatsachengestützter Anhaltspunkte, um die Einbeziehung entsprechender Untersuchungsgegenstände zu rechtfertigen (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, a.a.O., S. 1201 f. m.w.N.).

    Neben dieser funktionellen Begründung des Bestimmtheitserfordernisses wird zunehmend der rechtsstaatliche Sinn des Bestimmtheitsgebots betont: Sinn des Bestimmtheitsgebots ist es, die grundrechtlich geschützte Freiheit des vor den Untersuchungsausschuß als Zeugen geladenen Bürgers im Verhältnis zu der vom Ausschuß bei der Beweiserhebung (Durchführungsebene) ausgeübten hoheitlichen Gewalt zu gewährleisten (Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, daß sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872/1874 und NVwZ-RR 1992, 593/597; Schneider in AK-GG, 2. Aufl. 1989, RdNr. 6 zu Art. 44; vgl. Depenheuer/Winands, ZRP 1988, 258/260; zum Problem der Erledigung des Untersuchungsauftrags innerhalb einer überschaubaren Zeit vgl. Steinberger, a.a.O., S. 1202).

    Dabei genügt es jedoch für die Zulässigkeit der Einsetzung, daß der Ausschuß ein sinnvoll umrissenes Teilergebnis rechtzeitig vorlegen kann, weil sonst wegen des Grundsatzes der Diskontinuität die Untersuchungsrechte der parlamentarischen Minderheit mit zunehmender Dauer der Wahlperiode zu sehr eingeschränkt würden (vgl. Bad.Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/597).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100/144; 77, 1/47).

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, inwieweit die Privatwirtschaft und die Lebensverhältnisse und -umstände von Privatpersonen zum Gegenstand parlamentarischer Untersuchungen gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 77, 1/45 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine parlamentarische Untersuchung jedenfalls hinsichtlich solcher privater Unternehmen für zulässig angesehen, die auf Grund gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen gesetzlichen Bindungen unterliegen, weil bei diesen Voraussetzungen für die Aufklärung behaupteter, mit den genannten Besonderheiten in Zusammenhang stehender Mißstände ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, das eine parlamentarische Beratung und Beschlußfassung rechtfertige (vgl. BVerfGE 77, 1/45 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse übenöffentliche Gewalt aus; sie haben daher die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 100/142).

    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).

    Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100/144; 77, 1/47).

    Zwischen sogenannten Mißstandsenqueten, die gegen bestimmte Personen gerichtet sind, und einem Strafverfahren bestehen trotz aller strukturellen Unterschiede der beiden Verfahren (vgl. BVerfGE 67, 100/137) Parallelen: in beiden Verfahren geht es darum, etwaiges Fehlverhalten von Personen in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufzuklären und zu bewerten (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 UAG).

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

  • StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76

    Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Die Anforderung, daß der Gegenstand der Untersuchung bereits im Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872) - und konsequenterweise erst recht im Einsetzungsbeschluß des Parlaments - festzulegen ist (Bestimmtheitsgebot), folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), den Verbürgungen der Grundrechte, dem Grundsatz der Gewaltenteilung, den kompetenzrechtlichen Begrenzungen des Untersuchungsrechts sowie aus den Aufgaben und der Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Landtags (vgl. VerfGH 30, 48/59 f.; 38, 165/175 f.; Steinberger, a.a.O., S. 1200 ff.).

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, daß sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872/1874 und NVwZ-RR 1992, 593/597; Schneider in AK-GG, 2. Aufl. 1989, RdNr. 6 zu Art. 44; vgl. Depenheuer/Winands, ZRP 1988, 258/260; zum Problem der Erledigung des Untersuchungsauftrags innerhalb einer überschaubaren Zeit vgl. Steinberger, a.a.O., S. 1202).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Mit dem Einsetzungsbeschluß wird dem Untersuchungsausschuß aufgegeben, bestimmte Tatbestände, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und hierüber dem Landtagsplenum zu berichten (vgl. VerfGH 30, 48/59; 36, 211/213; BVerfGE 49, 70/85; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Zusatzfragen sind deshalb gegen den Willen der Antragsteller verfassungsrechtlich dann zulässig, wenn sie nötig sind, um ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Mißstandes zu vermitteln (vgl. BVerfGE 49, 70/86 ff. [BVerfG 02.08.1978 - 2 BvK 1/77] ; vgl. Schleich, a.a.O., S. 83).

  • Drs-Bund, 15.10.1990 - BT-Drs 11/7800
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Ein wirksamer Grundrechtsschutz der von der Untersuchung Betroffenen erfordert ferner, daß private Angelegenheiten, wie z.B. die Behandlung von Vorgängen in Steuererklärungen, nur dann Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein können, wenn "tatsachengestützte Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß Mißstände gegeben sein könnten, deren Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, Rechtsgutachten erstattet dem 2. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestags vom 16. Oktober 1988, BT-Drs. 11/7800, S. 1201/1202; 1213/1214; vgl. ferner die Formulierungen "ohne besonderen Anlaß" und "ohne konkrete Anhaltspunkte" in VerfGH 30, 48/66 und 67).
  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Während der "Anfangsverdacht" im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO ein Gewicht haben muß, das die Einleitung eines staatlichen Strafverfahrens rechtfertigt, bedeuten "tatsachengestützte Anhaltspunkte" lediglich, daß Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Mißstände oder Rechtsverletzungen hindeuten und deshalb weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen; es reicht dabei aus, daß die Gesamtschau aller vorhandenen tatsachengestützten Anhaltspunkte auf entsprechende Mißstände oder Rechtsverstöße hindeutet, auch wenn jeder für sich allein genommen nicht genügt (vgl. BayVGH NJW 1994, 748/749 zum Begriff "tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Eingriffe in Grundrechte sind nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54/72) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100/143 f.; 77, 1/44).
  • VerfGH Bayern, 09.07.1985 - 44-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
    Bei einer parlamentarischen Untersuchung etwaigen Fehlverhaltens bestimmter Personen, also bei Mißstandsenqueten, die gegen konkrete Personen gerichtet sind, sind besonders das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VerfGH 38, 74; 42, 135/141; Meder, RdNr. 1 d zu Art. 100), das auch ein Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Offenbarung steuerlicher Daten umfassen kann, zu beachten.
  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Es kann jedoch besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluss die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt, z. B. wenn sich eine parlamentarische Untersuchung wegen eines möglichen Fehlverhaltens (sog. Missstandsenquete) ausdrücklich gegen bestimmte (Amts- oder Privat-)Personen richtet und damit in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (VerfGH vom 19.4.1994 VerfGHE 47, 87/124; VerfGHE 48, 34/36).

    Ist die vom Ausschuss vorzunehmende Beweiserhebung durch eine detaillierte Fragestellung im Einsetzungsbeschluss weitgehend vorprogrammiert, so spricht dies ebenso wie die mit der Einsetzung verbundene Publizitätswirkung dafür, die gebotene Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene") vorzunehmen, sondern auch auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; Kästner, NJW 1990, 2649/2651 f.; Casper, DVBl 2004, 845/847 f.; Teubner, Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, S. 39 f.; Glauben, a. a. O., § 8 Rn. 19 m. w. N.; kritisch Köhler, NVwZ 1995, 664/665; Quaas/ Zuck, NJW 1988, 1873/1880).

    Wenn mit einer Enquete negative Auswirkungen auf die private Sphäre von Betroffenen unvermeidbar verbunden sind, muss der Landtag schon bei der Einsetzung des Ausschusses eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem jeweils bestehenden öffentlichen Aufklärungsinteresse und den Grundrechten der betroffenen Privaten vornehmen und damit zwischen den verfassungsrechtlich garantierten Untersuchungsrechten des Ausschusses und den grundrechtlichen Schutzansprüchen Einzelner einen angemessenen Ausgleich herstellen (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; StGH BW vom 13.8.1991 NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Mit der Einsetzung des Ausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsgegenstands übt das Parlament öffentliche Gewalt aus, sodass die Grundrechte Betroffener beachtet werden müssen, soweit sie bereits zu diesem Zeitpunkt berührt sind (vgl. VerfGHE 47, 87/124 m. w. N.; 48, 34/38).

    Bei dieser Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten und Persönlichkeitsbelange angemessen zu berücksichtigen (VerfGHE 47, 87/124; 48, 34/38).

    Der für parlamentarische Untersuchungen notwendige Gemeinwohlbezug (vgl. VerfGHE 47, 87/127) ergibt sich hier aus den im Einsetzungsbeschluss vom 1. Juli 2014 im Einzelnen geschilderten Vorwürfen, dass bayerische Justiz- und Polizeibehörden in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem u. a. vom Beschwerdeführer zu 1 praktizierten Abrechnungssystem aus sachfremden Beweggründen nicht in der rechtlich gebotenen Weise betrieben hätten bzw. von ihren vorgesetzten Stellen daran gehindert worden seien und dass auch die politisch Verantwortlichen erkennbaren Fehlentwicklungen bei der Abrechnung von Laborleistungen nicht entgegengetreten seien.

    Diese zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausschusseinsetzung ist von der Rechtsprechung für die Fälle entwickelt worden, in denen ein mögliches Fehlverhalten Privater den Untersuchungsgegenstand bildet und daher vorrangig private Angelegenheiten, wie z. B. steuerliche oder geschäftliche Vorgänge, in den Blick genommen werden (vgl. VerfGHE 47, 87/125 ff. m. w. N.).

    Dürften privatgerichtete Untersuchungen ohne diese Einschränkung beschlossen werden, könnten sie zur beliebigen Ausforschung privater Bereiche benutzt werden; dies würde die Grundrechte der Betroffenen unverhältnismäßig beschränken (VerfGHE 47, 87/126 f.; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Rn. 102 m. w. N.).

    Es genügt das Vorliegen von Umständen, die bei vernünftiger Betrachtung - zumindest im Rahmen einer Gesamtschau - auf Missstände oder Rechtsverletzungen hindeuten und deshalb weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. VerfGHE 47, 87/126 m. w. N.).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    Handelt es sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - um eine Missstandsenquete, also um die Aufklärung von in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden, auf Missstände hindeutenden Vorgängen (BVerfGE 49, 70 [85]), ist das öffentliche Interesse regelmäßig indiziert (vgl. BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1129 f.]).

    Er nimmt eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr (vgl. BVerfGE 77, 1 [40 f.]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Neben dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf folgt das Bestimmtheitsgebot auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. H. H. Klein in: Maunz/Dürig, Stand Juni 2007, Art. 44 Rn. 83 ff.; StGH BW ESVGH 27, 1 [6]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Deshalb muss es dem Parlament unbenommen bleiben, den Untersuchungsgegenstand umfassender zu formulieren (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [9]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; BbgVerfGH LVerfGE 14, 179 [188]; LVfG-LSA LVerfGE 15, 353 [358]).

    Regelmäßig genügt es, wenn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls noch Teilergebnisse zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 109, 258 [263]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]; StGH BW ESVGH 27, 1 [13]).

    Dem widersprechen Einsetzungsbeschlüsse, die jegliche zeitliche und personale Einschränkung vermissen lassen (vgl. StGH BW ESVGH 27, 1 [11]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1131]).

  • VerfGH Bayern, 31.03.1995 - 43-VI-94
    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Mißstandsenquete; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVB1 1994, 463 [465]).

    Er beanstandet Einsetzungsbeschlüsse des Landtags nur insoweit, als sie gegen Art. 25 1 BayVerf. verstoßen (BayVerfGH, NVwZ 1995, 681,BayVB1 1994, 463 [469]).

    Ob die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuß zur Aufklärung von Verfehlungen eines Bürgers einzusetzen, nur der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt oder ob ein Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV GG gegeben ist, ist umstritten (vgl. BayVerfGHE 36, 211 [213]; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVBI 1994, 463 [465]; HessStGH, D V 1972, 568 [569]; Schröder, 57.DJT, Bd. 1 [Gutachten] S. E 33 ff.; Studenroth, Die parlamentarische Untersuchung privater Bereiche, Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 5 1, S. 30 f., Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, Beiträge zum Parlamentsrecht, Bd. 16, S. 85ff.).

    Eine sachgerechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit und den Grundrechten des betroffenen Privaten ist wegen der bei Mißstandsenqueten unvermeidlichen Auswirkungen auf die Privatsphäre nicht nur bei der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß, sondern bereits bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag vorzunehmen (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVB1 1994, 463 [465] m.w.Nachw.).

    im Interesse des Minderheiterschutzes wird der Landtag ein öffentliches Interesse zu bejahen haben, wenn keine triftigen Gegengründe vorliegen (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, BayVBI 1994, 463 [467] m. w. Nachw.).

    Es liegen somit die Voraussetzungen vor, unter denen sogar der private Bereich einer Person zum Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung werden könnte (vgl. BayVerfGH, NVwZ 1995, 681 = BayVBI 1994, 43 [467]).

  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

    Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Missstandsenquête; vgl. bereits VerfGH des Saarlandes v. 31.10.2002, Lv 2/02, NVwZ-RR 2003, 393, juris Rn. 23: Verfassungsbeschwerde zulässig; BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 31.03.1995, Vf. 43-VI/94, NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71-Iva/93, NVwZ 1995, 681 (682 f.)).

    Die mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Durchführung der Untersuchung verbundene Öffentlichkeitswirkung macht hier eine Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Entscheidungen des Untersuchungsausschusses, etwa über Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene"), erforderlich, sondern sie ist auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (vgl. BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71- IVa/93, NVwZ 1995, 681 (682 f); Caspar, DVBl. 2004, 845, 847 f.; Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern - Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 2. Aufl. 2016, Kapitel 8 Rn. 19 m.w.N.; a.A. Köhler, NVwZ 1995, 664 (665)).

    Grundrechten des betroffenen Privaten vorzunehmen (BayVerfGH v. 31.03.1995 - Vf. 43- VI/94 - NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 (682 f.); BadWürttStGH v. 13.08.1991 - GR 1/91 - NVwZ-RR 1992, 593 (596)).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

    Bevor er einen Beschluss über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fasst, ist er berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der entsprechende Minderheitsantrag zulässig ist (allgemeine Auffassung, vgl. etwa StGH, RGZ 104, 423 ff.; HessStGH, DÖV 1967, 51, 53 m.w.N.; BayVerfGH, VerfGHE 30, 48, 62; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, 682).

    Die Minderheitsrechte werden dadurch, dass die Mehrheit in wesentlichen Teilen unzulässige Einsetzungsanträge insgesamt ablehnt, nicht verletzt (vgl. StGH Baden-Württemberg, NJW 1977, 1872, 1873 f.; BayVerfGH, DVBl. 1986, 233, 235 mit Sondervotum, a.a.O., S. 235 f.; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, 686; vgl. auch die Dokumentation bei Hempfer, Zeitschrift für Parlamentsfragen 1979, 294, 301 f.).

    Die Parlamentsmehrheit ist nicht einmal berechtigt, einen solchen Einsetzungsantrag durch erhebliche Streichungen zulässig zu machen und so einen Untersuchungsausschuss zu ermöglichen, dessen Gegenstand wegen des veränderten Umfangs des Prüfungsstoffs quantitativ und gegebenenfalls auch qualitativ etwas anderes wäre, als die Minderheit ursprünglich wollte (a.A. BayVerfGH, VerfGHE 30, 48, 62 f.; NVwZ 1995, 681, 686; offen lassend BayVerfGH, DVBl 1986, 233, 235; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1977 - 2/76 -, Urteilsabdruck, S. 48 f., insoweit in NJW 1977, 1872 ff. nicht abgedruckt).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    So ist für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Antrags - insbesondere seiner hinreichenden Bestimmtheit - grundsätzlich auf den beschlussreifen, konkret zur Abstimmung gestellten Antrag abzustellen (vgl. StGH, Urteile vom 16.4.1977 - GR 2/76 -, ESVGH 27, 1 , und vom 26.7.2007 - GR 2/07 -, Juris Rn. 98; Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 27.6.1977 - Vf. 31-IV-77 -, Juris Rn. 80, und vom 19.4.1994 - Vf. 71-IVa-93 -, Juris Rn. 565 ff.; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum GG, Art. 44 Rn. 73 f. ; Geis, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 55 Rn. 35; Morlok, in: Dreier , GG, Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 33).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung der Anfrage wird von der Verfassung hier nicht verlangt,   dass   - entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Untersuchungsausschüsse, die private Angelegenheiten zum Gegenstand haben (vgl. VerfGH 47, 87/89 und 125 ff.; 48, 34/39) - tatsachengestützte Anhaltspunkte für Missstände vorliegen müssen.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 17 U 185/03

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung der

    Die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, dann ggf. die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGHZ 101, 49, 55; BGH NJW 1987, 1322, 1323; BGH NJW-RR 1990, 28, 29; BGH NJW-RR 1990, 1422, 1423; BGH NJW-RR 1993, 746, 747; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; BGH NJW 2001, 64, 65).

    Auch in einem solchen Fall darf der Prozessgegner sich nicht mit bloßem Bestreiten begnügen, sondern muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 28, 29; BGH NJW-RR 1990, 1422, 1423; BGH NJW-RR 1993, 746, 747; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 284 ZPO, Rdn. 24 u. 34).

    Für die in Rede stehende Fallkonstellation einer angeblich unterlassenen Beratung und Aufklärung bedeutet dies, dass von der in Anspruch genommenen, an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei zu verlangen ist, dass sie die Behauptung, eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt, substantiiert bestreitet und konkret darlegt, wann, wo und wie sie die gebotene Aufklärung und Beratung vorgenommen und veranlasst hat (vgl. BGH NJW 1986, 2570; BGH NJW 1995, 2841, 2842; BGH NJW 1996, 2571; BGH NJW 2001, 64, 65; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 282 BGB, Rdn. 11 m.w.Nachw.; Zöller/Greger, a.a.O.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.10.2014 - VGH N 7/14

    Nichtverletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch die Eingliederung

    Der bloße Umstand, dass der Richter derselben Rechtsanwaltskanzlei angehört wie ein Bevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führt nämlich als eine "bloß" beruflich veranlasste Beziehung zum konkreten Verfahren nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 2 BvF 1/100 -, BVerfGE 102, 192 [195] und vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [127]; im Ergebnis auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - Vf. 71-IVa-93 -, NVwZ-RR 1995, 58).

    Anders als im Falle der Zugehörigkeit eines Bevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Richter im 2. Hauptamt zu demselben Spruchkörper, dem ein Richter des Verfassungsgerichtshofs in seinem Hauptamt angehört (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 10. Januar 2014 - VGH B 35/12 -, AS 42, 120 [122 ff.]), stellt die Tätigkeit eines nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs als Rechtsanwalt in der Kanzlei, die die Antragsteller im konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte vertritt, eine derart enge Verbindung dar, dass die Beteiligten bzw. die Äußerungsberechtigten (§ 25 Abs. 1 VerfGHG) von ihrem Standpunkt aus Grund zu Zweifeln haben können, ob das nicht berufsrichterliche Mitglied Y. bei der Entscheidung unvoreingenommen wäre (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - Vf. 71-IVa-93 -, NVwZ-RR 1995, 58; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 17/14 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

    Auch in der Literatur und von den Landesverfassungsgerichten wird - zu Recht - im Anschluss an diese Rechtsprechung angenommen, dass eine Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig ist (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216 ; Glauben, in: Bonner Kommentar, Drittbearbeitung, Stand: März 2013, Art. 44 GG Rn. 108; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 44 Rn. 32; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 254; BayVerfGH, Entsch. v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 ; HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995 - 1/95 - NVwZ 1996, 1201, juris Rn. 105).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-IVa-06

    Organstreitverfahren Hohlmeier-Untersuchungsausschuss

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 34/19

    Organstreitverfahren, Untersuchungsausschuss, Art. 54 LVerf, Grenzen der

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 15/10

    Keine Beweiserhebung über Einflussnahme von Wendelin von Boch auf

  • VerfGH Bayern, 30.09.1994 - 146-IVa-93

    Verfassungsmäßigkeit der Erledigungserklärung des Dringlichkeitsantrags

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