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   VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93, 12-VII-93, 2-VII-94, Vf. 5-VII-94   

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VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93, 12-VII-93, 2-VII-94, Vf. 5-VII-94 (https://dejure.org/1995,6576)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.1995 - 10-VII-93, 12-VII-93, 2-VII-94, Vf. 5-VII-94 (https://dejure.org/1995,6576)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - 10-VII-93, 12-VII-93, 2-VII-94, Vf. 5-VII-94 (https://dejure.org/1995,6576)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VerfGH 48, 87
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Die Auslegung nach dem Sinnzusammenhang und die Auslegung anhand der Auffassungen über die Sozialüblichkeit der Arbeitszeitdauer ergäben, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit der Beamten von durchschnittlich 38 ½ auf 40 Stunden (VerfGH 48, 87) ausgeführt habe, eine ausreichende Eingrenzung der Ermächtigungsnorm.

    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 (= VerfGH 48, 87 ff.) die Verfassungsmäßigkeit der seinerzeitigen Änderungsverordnung zur Arbeitszeitverordnung bejaht, durch die die regelmäßige Arbeitszeit der bayerischen Beamten von durchschnittlich 38 ½ Stunden auf 40 Stunden in der Woche erhöht wurde; dabei hat er zu nahezu allen auch hier aufgeworfenen rechtlichen Fragen Stellung genommen.

    aa ) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 (= VerfGH 48, 87 ff.) festgestellt, dass die Arbeitszeitverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht.

    Er hat - unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1994 (= BayVBl 1994, 208) - entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 BayBG eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte und begrenzte Ermächtigungsgrundlage für die Staatsregierung enthält, die Arbeitszeit der Beamten im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/94 f.).

    80 Abs. 1 BayBG ermächtigt die Staatsregierung zur Regelung der Arbeitszeit innerhalb einer gewissen "Bandbreite", die sich anhand der Auffassungen über die Sozialüblichkeit der Arbeitsdauer ermitteln lässt (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/94 f.).

    Ausgehend von der Arbeitszeitentwicklung für die bayerischen Beamten seit 1960 überschreitet eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden nicht den im Übrigen durch die Dienst- und Treuepflicht des Beamten einerseits und die Fürsorgepflicht des Staates andererseits begrenzten Gestaltungsrahmen für die Arbeitszeitfestlegung (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95).

    Der Landesgesetzgeber und - im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung - der Verordnungsgeber sind an den Gleichheitssatz nur für ihren Rechtsetzungsbereich gebunden (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96).

    Daraus folgt, dass es in den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Dienstherren zu unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen kommen kann (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; BVerwG vom 14.10.1994 = BayVBl 1995, 57).

    Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen verletzt Art. 118 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedenen Ordnungsbereichen angehören (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 78/107; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

    Diese wesentlichen Strukturunterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis sind auch für das Arbeitszeitrecht bedeutsam; von daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverlängerung auf maximal 42 Stunden bis zu einer möglichen Anpassung der Tarifverträge im öffentlichen Dienst nur für Beamte und nicht für Arbeitnehmer gilt (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

    Eine Erhöhung der Arbeitszeit ist zur Erreichung der angestrebten Ziele auch geeignet und erforderlich (vgl. auch VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97).

    c) Die angegriffene Regelung steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und verletzt daher nicht die Verfassungsnorm des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, welche die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums verbürgt (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97).

    Die Festsetzung des zeitlichen Umfangs, in dem der Beamte seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, ist Ausfluss der Organisationsgewalt des Dienstherrn, dessen Organisationsmaßnahmen für den Beamten grundsätzlich keinen Vertrauensschutz begründen (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/98).

    Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit ist eine Maßnahme des den Ländern zugewiesenen Organisationsrechts und keine Besoldungsregelung (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97; BayVGH vom 26.1.1994 = BayVBl 1994, 208/211).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/196; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 44; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; Meder, RdNrn. 25 f. zu Art. 98).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

    Fehlt es daran, so verstößt die abgeleitete Rechtsvorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip und ist schon aus diesem Grund nichtig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob durch sie in der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrechte verfassungswidrig eingeschränkt werden (VerfGH vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/94; VerfGHE 55, 66/70).

    Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln (VerfGHE 48, 87/95).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

    Diese gesetzliche Ermächtigung ist auch dann hinreichend konkret, wenn sie wegen der durch die angefochtenen Satzungsbestimmungen bewirkten Grundrechtseinschränkungen wie eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein müsste (vgl. zu den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95, zum Erlass von Satzungen VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/181).

    Vielmehr können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berück­sichtigt werden (vgl. VerfGH 48, 87/95).

  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 = VerfGH 22, 110/123; VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97 f.; VerfGH 57, 129/136; BVerfG vom 13.11.1990 = BVerfGE 83, 89/98).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2006 - 1 K 6004/04

    Arbeitszeit, Erhöhung, Verlängerung, Polizei, Beamte, Vertrauensschutz,

    BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR 1995, 379.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207, 241; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 2 NB 2.94 - NJW 1995, 978; VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. März 1997 - VGH B 1/97 - ZBR 1997, 616; BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR 1995, 379.

    BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 - DVBl. 2006, 648; Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 2 NB 2.94 - NJW 1995, 978; VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. März 1997 - VGH B 1/97 - ZBR 1997, 153; BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Juli 1995 - Vf. 10-VII-93 - ZBR 1995, 379; vgl. inzwischen zur Verringerung dieser Abweichung: § 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, der für Nordrhein-Westfalen eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten vorsieht.

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die bayerische Regelung weiche von den Regelungen in anderen Bundesländern ab und sei diesen gegenüber ungünstiger und weniger gemeindefreundlich (vgl. VerfGH 38, 28/32; 41, 119/122; VerfGH BayVBl. 1995, 656/657).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).
  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 22 ZB 08.756

    Schutz des Totensonntags als stillem Tag; Beatabend am Kirchweihsamstag;

  • VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94

    Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.03.1997 - VGH B 1/97

    Verlängerung der Arbeitszeit für Beamte

  • VG Magdeburg, 12.11.2004 - 9 B 295/04
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613

    Anspruch eines ehemaligen Beamten auf Dienstbezüge und Versorgung; Anspruch auf

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