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   OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05   

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https://dejure.org/2006,6953
OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05 (https://dejure.org/2006,6953)
OLG München, Entscheidung vom 11.01.2006 - Verg 21/05 (https://dejure.org/2006,6953)
OLG München, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - Verg 21/05 (https://dejure.org/2006,6953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr (2,0-fach)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2400
    Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren; Angemessenheit des Höchstsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann Rechtsanwalt den Höchstsatz als Vergütung verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessenheit der Geschäftsgebühr im Vergabenachprüfungsverfahren (IBR 2006, 168)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Auch wenn dieser Wert nicht mit dem üblichen Mittelwert von 1, 5 übereinstimmt, ist er bei der Gebührenbestimmung als Kappungsgrenze zugrunde zulegen (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 679/681).

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Abzustellen bei der Einstufung als schwierig ist auf den Durchschnittsanwalt; es darf nicht danach gefragt werden, ob die Sache für einen Vergabespezialisten schwierig war oder nicht (BayObLG aaO; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 679/682).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - Verg 98/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühr im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 6/05).

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2005 - Verg 83/04

    Festlegung der angemessenen Rechtsanwaltsgebühr

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bedarf daher der näheren Begründung (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04) sowie der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Nachprüfungsverfahrens, wobei dem zu tolerierenden Ermessen des Anwalts innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzbereiches Rechnung zu tragen ist (OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Es wird aber nicht als unbillig angesehen, wenn bei einer Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung ein Satz von 2, 0 verlangt wird (OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 4/05).

  • BayObLG, 16.02.2005 - Verg 28/04

    Anwaltskosten im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 ­ 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682).

    Der Ansatz einer 2, 5 ­ fachen Gebühr ist deshalb in der Rechtsprechung bisher nur gebilligt worden bei einem komplexen Auftrag mit hohem Auftragswert und einer langfristigen gegenseitigen Bindung in einem PPP- Modell (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406) sowie einem Auftrag für IT-Leistungen für den Aufbau von 26 flächendeckend arbeitenden Leitstellen für Rettungsdienste mit hohem Auftragswert und langfristiger Bindung (OLG München vom 14.9.2005 ­ Verg 15/05).

    Soweit der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406) dahingehend verstanden worden ist, dass auch bei durchschnittlichen Fällen bei Durchführen einer mündlichen Verhandlung die Ansetzung des Höchstsatzes regelmäßig gerechtfertigt sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

  • OLG Naumburg, 23.08.2005 - 1 Verg 4/05

    "Kläranlage"; Festsetzung der Anwaltsgebühren und Gegenstandswert im

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 6/05).

    Es wird aber nicht als unbillig angesehen, wenn bei einer Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung ein Satz von 2, 0 verlangt wird (OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 ­ Verg 83/04; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 4/05).

  • OLG München, 14.09.2005 - Verg 15/05

    Gegenstandswert im Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer nach Maßgabe der

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Der Ansatz einer 2, 5 ­ fachen Gebühr ist deshalb in der Rechtsprechung bisher nur gebilligt worden bei einem komplexen Auftrag mit hohem Auftragswert und einer langfristigen gegenseitigen Bindung in einem PPP- Modell (BayObLG vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406) sowie einem Auftrag für IT-Leistungen für den Aufbau von 26 flächendeckend arbeitenden Leitstellen für Rettungsdienste mit hohem Auftragswert und langfristiger Bindung (OLG München vom 14.9.2005 ­ Verg 15/05).
  • OLG Naumburg, 30.08.2005 - 1 Verg 6/05

    Bestimmung der Auftragssumme und des Gebührensatzes des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 11.01.2006 - Verg 21/05
    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber intendierte flexible Handhabung stark beschnitten und eingeengt würde (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 ­ Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Naumburg vom 23.8.2005 ­ 1 Verg 4/05 und vom 30.8.2005 ­ 1 Verg 6/05).
  • OLG München, 27.08.2009 - Verg 4/09

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Höhe der Geschäftsgebühr

    In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wurde von den Gerichten eine Rahmengebühr von 2, 0 als noch vertretbar angesehen (vgl. etwa OLG Naumburg vom 23.12.08, 1 Verg 11/08 und vom 22.02.07, 1 Verg 15/06; OLG Saarbrücken vom 17.08.06, 1 Verg 2/06; OLG München vom 11.01.06, Verg 21/05; OLG Schleswig vom 12.01.2007, 1 (6) Verg 14/05; OLG Düsseldorf vom 08.02.06 Verg 85/05).

    Es bestehen deshalb erhebliche Bedenken, dass mit dieser Begründung für den spezialisierten Fachanwalt eine niedrigere Gebührenfestsetzung gerechtfertigt werden könnte (so bereits OLG Dresden vom 25.03.2002, WVerg 1/02; BayObLG vom 16.02.2005, Verg 28/04; OLG München vom 11.01.2006, Verg 21/05).

    Ausgehend von einem angemessenen Satz von 2, 0 überschreitet die Gebühr von 2, 3, die der Anwalt des Antragsgegners bestimmt hat, nicht den nach der Rechtsprechung und dem erkennenden Senat zugestandenen Spielraum von 20 % (vgl. auch OLG München vom 11.01.2006, Verg 21/05).

  • OLG München, 16.11.2006 - Verg 14/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Diese überwiegend vertretene Auffassung (vgl. Kurlatz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 1. Aufl. 2006, § 128 Rn. 43, mit zahlreichen Nachweisen; BayObLG vom 30.11.2004, Verg 24/04; OLG München vom 11.01.2006, Verg 21/05, OLG München vom 23.01.2006, Verg 22/05; BayObLG vom 16.02.2005, Verg 28/04; OLG Naumburg vom 17.9.2002, 1 Verg 8/02; Thüringer Oberlandesgericht vom 02.02.2005, 9 Verg 6/04) beruht letztlich auch auf der zutreffenden Erwägung, dass das Verfahren vor der Vergabekammer ein formalisiertes, justizförmig ausgestaltetes Rechtsschutzverfahren darstellt, das, ähnlich wie das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§§ 68 ff VwGO) dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgeschaltet ist.

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 - Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682; OLG München vom 12.1.2006, Verg 21/05).

  • OLG München, 13.11.2006 - Verg 13/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Diese überwiegend vertretene Auffassung (vgl. Kurlatz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 1. Aufl. 2006, § 128 Rn. 43, mit zahlreichen Nachweisen; BayObLG vom 30.11.2004, Verg 24/04; OLG München vom 11.01.2006, Verg 21/05, OLG München vom 23.01.2006, Verg 22/05; BayObLG vom 16.02.2005, Verg 28/04; OLG Naumburg vom 17.9.2002, 1 Verg 8/02; Thüringer Oberlandesgericht vom 02.02.2005, 9 Verg 6/04) beruht letztlich auch auf der zutreffenden Erwägung, dass das Verfahren vor der Vergabekammer ein formalisiertes, justizförmig ausgestaltetes Rechtsschutzverfahren darstellt, das, ähnlich wie das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§§ 68 ff VwGO) dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgeschaltet ist.

    Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (BayObLG vom 16.2.2005 - Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406 unter Hinweis auf Rojahn VergabeR 2004, 454/456; OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 - Verg 98/04 = IBR 2005, 513; OLG Düsseldorf vom 22.7.2005 - Verg 83/04; OLG Jena vom 2.2.2005 - 9 Verg 6/04 = VergabeR 2005, 682; OLG München vom 12.1.2006, Verg 21/05).

  • OLG München, 23.01.2006 - Verg 22/05

    Erstattung von Verdienstausfall und Fahrtkosten einer Partei

    Soweit der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.2.2005 ­ Verg 28/04 = VergabeR 2005, 406) dahingehend verstanden worden ist, dass auch bei durchschnittlichen Fällen bei Durchführen einer mündlichen Verhandlung die Ansetzung des Höchstsatzes regelmäßig gerechtfertigt sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht (Senatsbeschluss vom 11.1.2006 ­ Verg 21/05).
  • VK Schleswig-Holstein, 19.10.2006 - VK-SH 32/05

    Bestimmung des Gegenstandswertes

    Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann allerdings trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwaltes den Höchstsatz nicht begründen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 Verg 21/05).

    Auch ein durchschnittliches Nachprüfungsverfahren erfordert die Sichtung und Beurteilung von Unterlagen in einem oft erheblichen Umfang und in der Regel darüber hinaus die Beantwortung einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Fragen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 11 Verg 9/09

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden im vorausgegangenen Vergabeverfahren

    Für Vergabesachen spielt die in Nr. 2301 VV enthaltene Kappungsgrenze in der Regel deswegen keine Rolle, weil in der großen Mehrzahl der Fälle Nachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides sind (OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05, zitiert nach Juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VK Sachsen, 17.11.2006 - 1/SVK/128-04

    Bestimmung des Gegenstandswertes

    In Anbetracht diesen Umstandes wird dem Ermessensspielraum Rechnung getragen, als eine 2, 2-Gebühr als erstattungsfähig anerkannt wird, auch wenn bei Durchführung eines durchschnittlichen Verfahrens mit mündlicher Verhandlung regelmäßig die Festsetzung einer 2, 0 ­ fachen Gebühr anerkannt wird (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.08.2006 - 1 Verg 2/06; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 VK LVwA 51/05; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2006 - 1 VK LVwA 03/05; OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005 - Verg 25/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 83/04).
  • VK Hessen, 15.01.2007 - 69d-VK-33/06

    Mittelgebühr von 1,9

    Die Kammer geht jedoch mit der inzwischen wohl als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Vergabekammern davon aus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Nachprüfungsverfahren in einer großen Mehrzahl von Fällen umfangreich oder schwierig ist, so dass gemäß der Anmerkung zu Nr. 2300 VV- RVG regelmäßig eine Gebühr von mehr als 1, 3 gerechtfertigt ist (OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 ­ Verg 21/05 ­ m. w. N., zitiert nach Juris).
  • VK Thüringen, 23.02.2007 - 360-4005.20-649/2007-001-SLF

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

    Auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 02.02.2005 ­ 9 Verg 6/04 - und OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 ­ Verg 21/05) ist die mit dem Kostenfestsetzungsantrag getroffene Bestimmung zur Höhe des Gebührensatzes (hier: das 2, 5-fache der Geschäftsgebühr) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
  • VK Thüringen, 08.03.2007 - 360-4005.20-951/2007-005-WAK

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

    Auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 02.02.2005 ­ 9 Verg 6/04 - und OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 ­ Verg 21/05) ist die mit dem Kostenfestsetzungsantrag getroffene Bestimmung zur Höhe des Gebührensatzes (hier: das 2, 5-fache der Geschäftsgebühr) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
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