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   OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01   

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https://dejure.org/2002,13987
OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01 (https://dejure.org/2002,13987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - Verg W 10/01 (https://dejure.org/2002,13987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2002 - Verg W 10/01 (https://dejure.org/2002,13987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer; Höhe der Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr; Erhöhung der Geschäftsgebühr; Bietergemeinschaft als einheitlicher Auftraggeber; Bewerbergemeinschaften als gleichberechtigte Bewerber im ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    BRAGO § 6 Abs. 1; ; BRAGO § 12 Abs. 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1; ; BRAGO § 65 a; ; BRAGO § 118 Abs. 1; ; GWB § 116; ; GWB § 117; ; VOF § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gebührenerhöhung für Vertretung einer ARGE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VK Brandenburg, 16.11.2001 - 1 VK 85/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01
    Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 16. November 2001 - 1 VK 85/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Auf Grund des Beschlusses der 1. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 19. September 2001 - 1 VK 85/01 - haben die Antragstellerin und die Auftraggeberin die Kosten der Beigeladenen in Höhe von insgesamt 1.068,60 EUR (2.090,00 DM) jeweils in Höhe von 534, 30 EUR (1.045,00 DM) zu erstatten.

  • BayObLG, 04.08.2000 - Verg 3/00

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01
    Dafür spricht insbesondere § 65 a BRAGO, wonach nur für das Beschwerdeverfahren die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten angeordnet wird (vgl. BayObLG, JurBüro 2000, 640, 641).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 Verg 6/00

    Bietergemeinschaft, Rechtsanwaltsgebühr; Vergabeprüfung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01
    Denn bereits die bisherige Rechtsprechung hat eine Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 BRAGO bei Beauftragung durch eine Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren zu Recht abgelehnt (Thüringer OLG, JurBüro 2001, 208, 209).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.08.2002 - Verg W 10/01
    Dabei kann dahinstehen, ob sich dies jedenfalls aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. BGH, NJW 2001, 1056 ff.) ergibt.
  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es somit auch einem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag von seinem Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert ( BGH , NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg , Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ).

    Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f. ) sowie dem LG Potsdam , ( Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ) und Grüneberg (in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 286 BGB, Rn. 46 ) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite den Anspruch ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes und ohne Hilfe des Gerichts anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert ( BGH , NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg , Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ).

    Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f. ) sowie dem LG Potsdam ( Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ) und Grüneberg (in: Palandt, § 286 BGB, Rn. 46 ) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01).

    Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.) sowie dem LG Potsdam (Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06) und Grüneberg (in: Grüneberg, § 286 BGB, Rn. 46) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert ( BGH , NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg , Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ).

    Das erkennende Gerichtbejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f. ) sowie dem LG Potsdam ( Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ) und Heinrichs (in: Palandt/Heinrichs , § 286 Rn. 49 ) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

  • AG Brandenburg, 19.06.2006 - 31 C 377/05

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für ein vorprozessuales Schreiben

    Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert ( BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ).

    Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f .) sowie Heinrichs (Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 49 ) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn der Kläger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

  • AG Brandenburg, 01.06.2006 - 31 C 333/05
    Unbillig ist eine Bestimmung der Gebührenhöhe durch einen Rechtsanwalt aber erst dann, wenn die vorgenannten Kriterien nicht hinreichend durch ihn berücksichtigt wurden (BGH, BGHZ 41, S. 79; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az: Verg W 10/01 ; AG Saarbrücken, DAR 2006, S. 176 ff. [AG Saarbrücken 16.11.2005 - 42 C 365/05] ).
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