Weitere Entscheidung unten: KG, 05.01.1998

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.12.1997 - 2St RR 273/97, 2 St RR 273/97   

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https://dejure.org/1997,4811
BayObLG, 17.12.1997 - 2St RR 273/97, 2 St RR 273/97 (https://dejure.org/1997,4811)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 2St RR 273/97, 2 St RR 273/97 (https://dejure.org/1997,4811)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 2St RR 273/97, 2 St RR 273/97 (https://dejure.org/1997,4811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • strafrechtsiegen.de

    Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a
    Kein Täter-Opfer-Ausgleich allein aufgrund erbrachter Leistungen der Kfz-Haftpflichversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1654
  • NStZ 1998, 356
  • NZV 1998, 122
  • VersR 1998, 1430
  • JR 1999, 40
  • BayObLGSt 1997, 167
  • VerkMitt 1998, 34
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 08.03.1996 - 1 Ss 38/96

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung auf Grund eines

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1997 - 2St RR 273/97
    Daß die Voraussetzungen des § 46 a StGB strenger sind als die des § 46 StGB , wurde oben dargelegt (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1996, 2109/2110).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1997 - 2St RR 273/97
    aa) § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat und setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH StV 1995, 584 = wistra 1996, 308 ; Lackner StGB 22. Aufl. § 46 a Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.09.1999 - Ss 390/99

    Anwendung des § 142 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) bei einem Unfall während des

    Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus (BayObLG NJW 1998, 1654).

    Sollten - was anzunehmen ist - Ersatzleistungen von der Kraffahrzeughaftpflichtversicherung des Angeklagten erbracht worden sein, so rechtfertigt dies allein grundsätzlich nicht die Anwendung des § 46 a StGB (BayObLG NJW 1998, 1654).

  • OLG Hamm, 19.05.1998 - 2 Ss OWi 553/98

    Lichtbild, ordnungsgemäße Verweisung, Identifizierung des Betroffenen anhand

    Dazu ist, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), nicht die Verwendung des Gesetzeswortlautes erforderlich, obwohl dies die kürzeste und deutlichste Verweisungsmöglichkeit darstellen dürfte, so dass grundsätzlich diese Form der Verweisung zu empfehlen sein wird (siehe auch BayObLG DAR 1998, 148 und auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 30.11.2004 - 2 Ss OWi 692/04

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Inhalt der Urteilgründe

    Dazu ist, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), nicht die Verwendung des Gesetzeswortlautes erforderlich, obwohl dies die kürzeste und deutlichste Verweisungsmöglichkeit darstellen dürfte, so dass grundsätzlich diese Form der Verweisung zu empfehlen sein wird (siehe auch BayObLG DAR 1998, 148 und auch OLG Brandenburg, a.a.O.; Senat in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232).
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Rechtsprechung
   KG, 05.01.1998 - 22 U 7353/96   

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https://dejure.org/1998,17870
KG, 05.01.1998 - 22 U 7353/96 (https://dejure.org/1998,17870)
KG, Entscheidung vom 05.01.1998 - 22 U 7353/96 (https://dejure.org/1998,17870)
KG, Entscheidung vom 05. Januar 1998 - 22 U 7353/96 (https://dejure.org/1998,17870)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 9 Abs. 3, 5
    Haftungsverteilung bei Kollision beim Abbiegen in ein Grundstück durch eine Lücke im Gegenverkehr

Papierfundstellen

  • VerkMitt 1998, 34
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 25.11.2002 - 12 U 110/01

    Haftung des Linksabbiegers für Unfallschaden

    Eine bloße Parkplatzeinfahrt begründet die vorstehend genannten Pflichten eines geradeaus fahrenden Fahrzeugführers nicht, denn dem bevorrechtigten Kraftfahrer im Großstadtverkehr kann nicht zugemutet werden, an jeder Grundstückseinfahrt, an der er vorbeifährt, darauf zu achten, ob möglicherweise eine Lückensituation besteht (vgl. KG, VerkMitt 1998, 34 [35]).
  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muß nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG VerkMitt 1976, 70; NZV 1996, 365, 366; Urteil vom 5. Januar 1998 - 22 U 7353/96 - BayObLG VRS 65, 152; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 5 Rdnrn. 34 und 41 sowie § 10 Rn. 9; abweichend OLG Hamm NZV 1992, 238, bei Erkennen einer Lücke vor einer Tankstellenausfahrt sowie OLG Koblenz VersR 1981, 1136, bei erkennbarem Anhalten eines Fahrzeugs einer fahrenden Kolonne) Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen.
  • KG, 06.10.2010 - 12 U 24/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen

    Denn es entspricht ständiger Rechtssprechung beider Verkehrszivilsenate des Kammergerichts, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück eine Mithaftung des Unfallgegners nur bei dessen nachgewiesenem Verschulden in Betracht kommt, nicht aber allein aufgrund der Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kfz (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 12 U 177/09, Juris-Tz. 22; NZV 2003, 182, 183; KG (22. ZS), Urteil vom 5. Januar 1998 - 22 U 7353/96, Juris-Tz. 24).
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