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   KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95   

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KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95 (https://dejure.org/1997,6955)
KG, Entscheidung vom 24.04.1997 - 12 U 8659/95 (https://dejure.org/1997,6955)
KG, Entscheidung vom 24. April 1997 - 12 U 8659/95 (https://dejure.org/1997,6955)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines Fahrzeugs der Britischen Streitkräfte auf dem Mittelstreifen

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 778
  • VerkMitt 1998, 66
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 25.04.2005 - 12 U 123/04

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltspflichten eines Sonderrechtsfahrers;

    Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung durch Verordnung vom 19. März 1992 darf nach § 38 Abs. 2 StVO bei Einsatzfahrten auch blaues Blinklicht allein verwendet werden (vgl. Jagusch, a.a.O., § 38 Rdnr. 3, 12; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Mai 1996 -12 U 2664/95-; Senat, VersR 1998, 778 = VM 1998, 66 = KGR 1998, 209).
  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98

    Einfahren in die Autobahn

    Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a. a. O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • KG, 11.10.1999 - 12 U 2814/98

    Verkehrsunfall; Schadensersatz; Fahrbahnwechsel; Verkehrswidriges Verhalten;

    Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a.a.O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, 2 Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44) NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00

    Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ausweichmanöver

    Danach ergibt sich der erforderliche Zusammenhang des hier in Rede stehenden Unfalls mit dem Betrieb des Fahrzeugs Seat schon daraus, dass der Kläger durch die Fahrt des Seat irritiert worden ist und dass seine zum Schleudern führende Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation als zumindest subjektiv vertretbar erscheint (vgl. hierzu KG in VersR 98, 778).
  • KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem

    des Senats, VersR 1997, 1291, 1292 = VerkMitt 1997, 3 Nr. 4; VersR 1998, 778, 779; NZV 2000, 43, 44 = KG Report 1999, 301, 302 = DAR 1999, 504 Ls = VerkMitt 2000, 10 Nr. 10; KG Report 2000, 316, 317; KG Report 2000, 401, 402; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 -).
  • KG, 20.03.2003 - 12 U 199/01

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines wartepflichtigen Einbiegers in eine

    Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung durch Verordnung vom 19. März 1992 darf nach § 38 Abs. 2 StVO bei Einsatzfahrten auch blaues Blinklicht allein verwendet werden (vgl. Jagusch, a.a.O., § 38 Rdnr. 3, 12; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Mai 1996 -12 U 2664/95-; Senat, VersR 1998, 778 = VM 1998, 66 = KGR 1998, 209).
  • OLG Hamm, 04.08.1999 - 13 U 64/99

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Abbiegen in eine bevorrechtigte Straße

    Diese liegt schon dann vor, wenn eine durch den Betrieb des Kfz verursachte typische Gefahrenlage besteht und wenigstens mitursächlich geworden ist (BGH NJW 72, 1808; NJW 88, 2802; KG VersR 97, 1291; 98, 778).
  • LG Saarbrücken, 06.11.2009 - 13 S 166/09

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines

    Das ist selbst dann der Fall, wenn es zwar nicht zu einer Berührung zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist, die von der Fahrweise des Schädigers ausgehende Gefahr jedoch zu dem Unfall beigetragen hat (KG VersR 1998, 778; vgl. auch BGH NZV 1988, 63; OLG Bamberg VersR 1979, 474; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Rdn. 59).
  • KG, 11.07.2002 - 12 U 10154/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die

    Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Ursächlichkeit psychisch vermittelt sein kann: Rechtlich zurechenbar sind auch solche Schäden, die auf einem eigenen Willensentschluss des Geschädigten selbst beruhen, sofern dieser durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion des Geschädigten auf dieses darstellt (Palandt/Heinrichs, aaO., Rdn. 77; zur entsprechenden wertenden Betrachtung bei einem "Unfall ohne Berührung" zwischen Fahrzeugen mit der Besonderheit der weiten Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG wegen des Schutzzweckes dieser Norm BGH, MDR 1988, 850 ; Senat, KGR 1996, 211 = VersR 1997, 1291 = VM 1997, 3 Nr. 4; VersR 1998, 778 = VM 1998, 66 Nr. 83; NZV 2000, 43 = KGR 1999, 301; KGR 2000, 316; KGR 2000, 401).
  • OLG Koblenz, 13.02.2019 - 12 U 305/18

    Berührungsloser Verkehrsunfall - Sturzunfall Motorradfahrer

    Dies allein rechtfertigt eine (Mit-)Haftung der Beklagten noch nicht (BGH VersR 1998, 778; MDR 1988, 850).
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