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   BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99   

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https://dejure.org/2000,1269
BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99 (https://dejure.org/2000,1269)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2000 - IV ZR 172/99 (https://dejure.org/2000,1269)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - IV ZR 172/99 (https://dejure.org/2000,1269)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebshaftpflichtversicherung: Risikoausschluss für Bearbeitungsschäden? (IBR 2000, 623)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1189
  • MDR 2000, 1131
  • VersR 2000, 963
  • BauR 2000, 1788 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.1961 - II ZR 121/59

    Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschädigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablagefläche, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, wo der Versicherungsnehmer Stahlfensterrahmen in einen Neubau einbauen sollte, diese auf dem Flachdach abgesetzt und dabei die empfindliche Dachhaut beschädigt hatte, den Risikoausschluß des § 4 I 6 b AHB eingreifen lassen (Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 89/98

    Auslegung von Risikoausschlußklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Der Zweck der Ausschlußregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.) sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß.
  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Der Senat hat auch bereits entschieden, daß sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschauung richtet, was im Sinne des zweiten Halbsatzes Ausschlußobjekt ist (Urteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter I 2 a bb).
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Der Zweck der Ausschlußregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d).
  • OLG Bremen, 11.06.1996 - 3 U 48/95

    Dachbegrünung; Dachabdichtung; Bearbeitungsschaden

    Auszug aus BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Senatsurteil vom 12. November 1997 und dem Urteil des OLG Bremen, abgedruckt in VersR 1997, 178, wo jeweils bei Dachbegrünungsarbeiten der Risikoausschluß bejaht worden ist.
  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 20 U 139/14

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 291/10, juris, Rn. 32, VersR 2011, 1392; Beschl. v. 15.09.2010, IV ZR 113/08, juris, Rn. 6, VersR 2011, 66; Urt. v. 03.05.2000, IV ZR 172/99, juris, Rn. 17, VersR 2000, 963).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 15 U 154/07

    Allgemeine Haftpflichtversicherung: Auslegung von Risikoausschlussklauseln im

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.; NJW-RR 2000, 1189).

    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich zwar als Sinn und Zweck der Ausschlussklausel durchaus, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).

    Zum einen ist der Zweck der Ausschlussregelung nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189), zum anderen darf er den Sinn des Versicherungsschutzes nicht leerlaufen lassen.

    Der Versicherungsnehmer braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189).

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 113/08

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auftragsgegenstände als Ausschlussobjekte des

    a) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Senat im Urteil vom 3. Mai 2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2) für den - unbewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB aufgestellten Maßstäbe auf den - bewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB zu übertragen seien, kann dahinstehen.

    aa) Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom übernommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam.

  • KG, 19.08.2008 - 6 U 67/07

    Betriebshaftpflichtversicherung der Bauwirtschaft: Inanspruchnahme eines

    Der Zweck der Ausschlussklausel ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH VersR 2000, 963 f. = NJW-RR 2000, 1189 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 17).

    In Berufszweigen, in denen der Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko versichert zu sein, wegen der Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH VersR 2000, 963 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 17).

    Was damit gemeint ist, dass der beschädigte Gegenstand "unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit" war, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2000, 963 = NJW-RR 2000, 1189 - zitiert nach juris: Rdnr. 14).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 110/07

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f. ; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 145/04

    Haftpflichtversicherung: Ausschlussobjekte nach der Tätigkeitsklausel;

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.05.2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 a) ausgeführt: Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittelbar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird ein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispielskatalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern oder prüfen soll.

    Vielmehr darf er, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse geleitet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädigung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer wolle sich auf den Ausschluss des Auftragsgegenstandes beschränken (BGH VersR 2000, 963 unter II 2 b).

  • OLG Köln, 16.02.2010 - 9 U 127/09

    Ablehnung von Ansprüchen gegen eine Haftpflichtversicherung

    Dies gilt namentlich für die in dem Beschluss des Senats vom 14.01.2010 bereits gewürdigten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2009, 381 = VersR 2009, 107 und in NJW-RR 2000, 1189 = VersR 2000, 963, welche den Senat zu der in Rede stehenden Bestimmung des Leistungsgegenstandes im versicherungsrechtlichen Sinne bewogen haben.
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01

    Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den

    Der Zweck der Ausschlussregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (BGH MDR 2000, 1131; VersR 1999, 748).
  • LG Hannover, 17.11.2011 - 8 O 221/10

    Errichtung eines Fertighauses auf einer fehlerhaft erstellten Sohlplatte als ein

    Der Ausschluss im Sinne der Vorschrift beschränkt sich nämlich im Zweifel nur auf den (Bestand)Teil, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit und Beauftragung der Versicherungsnehmers war (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 3.5.2000 - IV ZR 172/99), selbst dann, wenn die Arbeit dem ganzen Gebäude zugute gekommen ist (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 4 AHB, RN 61 unter Verweis auf BGH VersR 1970, 609, 612).
  • LG Dortmund, 14.12.2006 - 2 O 23/06

    Betriebshaftpflichtversicherung: Bearbeitungsschaden

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 03.05.2000 (VersR 2000, 963 = NJW-RR 2000, 1189) den Umfang der in Streit befangenen Klausel eingeschränkt.
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