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   OLG Düsseldorf, 11.05.2000 - 8 U 105/99   

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https://dejure.org/2000,11120
OLG Düsseldorf, 11.05.2000 - 8 U 105/99 (https://dejure.org/2000,11120)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2000 - 8 U 105/99 (https://dejure.org/2000,11120)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 8 U 105/99 (https://dejure.org/2000,11120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 840; BGB § 426
    Zulässiger Abfindungsvergleich mit dem Haftpflichtversicherer eines von mehreren Gesamtschuldnern mit Wirkung für alle Gesamtschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 779 § 840
    Einbeziehung von Ansprüchen gegen den eine Unfallverletzung behandelnden Arzt bei einem Abfindungsvergleich über Ansprüche wegen Gesundheitsschäden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 470
  • VersR 2002, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 18.01.2007 - 8 U 198/06

    Umfang der Informationsobliegenheit gegenüber einer Rechtsschutzversicherung im

    Die vier Behandler sind daher Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB, da ein derartiges Gesamtschuldverhältnis auch dann vorliegt, wenn mehrere Schädiger den Schaden durch das Zusammenwirken mehrerer Einzelschäden verursacht haben (OLG Düsseldorf VersR 2002, 54; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 840 Rdnr. 2).
  • OLG Saarbrücken, 28.08.2013 - 1 U 182/12

    Haftung des behandelnden Arztes wegen Behandlungsfehlern bei der Versorgung von

    Hiervon umfasst werden auch Ersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt, demgegenüber ein Arzthaftungsanspruch besteht, denn der Unfallverursacher haftet grundsätzlich auch für Fehler der die Unfallverletzung behandelnden Ärzte und/oder des Krankenhauspersonals (OLG Koblenz NJW 2008, 3006 ff., Rn. 15; OLG Düsseldorf VersR 2002, 54 f. Rn. 40; Landgericht Stralsund, Urteil vom 13.01.2005 - 6 O 375/02 - Rn. 23, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 1 U 77/03

    Wirkung der Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs durch die

    Die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs durch die Haftpflichtversicherung wirkte auch zugunsten der Beklagten (§ 422 BGB), da die Beklagte - für den Fall ihrer Haftung - und der Unfallschädiger, soweit sie nebeneinander für einen Körperschaden verantwortlich sind, nach § 840 BGB Gesamtschuldner wären (OLG Düsseldorf, VersR 2002, 54; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 840 Rdnr. 2).
  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 223/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen einer Unfallverletzung

    Der Rechtsstreit betrifft im übrigen ausschließlich Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, etwa zum Beginn der Verjährungsfrist bei Spätschäden (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331; OLG Düsseldorf VersR 2002, 54 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Februar 2001 - VI ZR 236/00) oder zur Frage der Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F./§ 203 BGB n.F.
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