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   ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02   

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https://dejure.org/2002,28111
ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02 (https://dejure.org/2002,28111)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2002 - 4 Ca 143/02 (https://dejure.org/2002,28111)
ArbG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 4 Ca 143/02 (https://dejure.org/2002,28111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch des Kaskoversicherers gegen den berechtigten Fahrer aus übergegangenem Recht; Grob fahrlässige Schadensverursachung durch nicht ordnungsgemäßes Einfahren des auf einem LKW angebrachten Ladekrans; Fehlende subjektive Vorwerfbarkeit wegen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; VVG § 67; AKB § 15 Abs. 2
    Kein Rückgriff des Versicherers bei Augenblicksversagen eines angestellten Lkw-Fahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 365
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02
    Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, 8. Juli 1992 IV ZR 223/91 - BGHZ 119, 147, 151, zu 3 a der Gründe).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02
    Auf die streitige Behauptung des Beklagten, er sei am 16.07.2001 beim Absenken des Ladekranes dessen an diesem Tag anvertrauten Fahrzeuges nach Beendigung der Entladetätigkeiten auf der Baustelle durch dort befindliche Arbeitnehmer abgelenkt worden, erhob das Gericht auf Antrag der Klägerinnen, die auch für den subjektiven Schuldvorwurf gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig sind (BAG 1981, 1315; BAG 08.02.89 - IV a ZR 57/88-NJW 89 S. 1354 ff.) Beweis durch Einvernahme des Beklagten als Partei.
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02
    Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg hervorsehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - NZA 1999, 263 - 265).
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus ArbG Brandenburg, 10.07.2002 - 4 Ca 143/02
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012 f).
  • OLG München, 25.09.2003 - 1 U 4436/02

    Zur Haftung des Bahnbetreibers für Kollissionsschaden mit Zug an unbeschranktem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 74, 593; VersR 03, 365) sind die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins für die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

    Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH VersR 03, 365).

  • OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 89/03

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines

    Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, er könne sich nicht erklären, warum er davon ausgegangen sei, dass die Ampel grün sei, lässt sich der Unfall nur als ein echtes Augenblicksversagen erklären, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solches den Schluss auf ein subjektiv nicht grob fahrlässiges Verhalten nicht erlaubt (vgl. BGH VersR 2003, 365 unter II 4 b; BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 unter 3 a; vgl. auch BGH VersR 1997, 351 unter II 2 c).
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