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   OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04   

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https://dejure.org/2005,4297
OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04 (https://dejure.org/2005,4297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 (https://dejure.org/2005,4297)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 20 U 109/04 (https://dejure.org/2005,4297)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ; Unfall in Folge eines Zusammenstoßes zwischen einem Auto und Pferd (Pony) im öffentlichen Straßenverkehr; Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Schließung der Boxentür zur ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 823 I; ; BGB § 833; ; BGB § 834; ; VVG § 1; ; VVG § 49; ; AHB § 1 Ziff. 1; ; AHB § 1 Ziff. 2 a; ; ZPO § 59; ; ZPO § 60; ; ZPO § 61; ; ZPO § 138 III; ; ZPO § 531 II

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1
    Abgrenzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung von der Privathaftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 834
    Tierhalter bzw. Tierhütereigenschaft bei Pony als Geschenk der Eltern an ein minderjähriges Kind; Deckungsschutz von Privathaftpflichtversicherung und Tierhalterhaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtversicherung - Nebeneinander von Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1678
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Der Vortrag ist deshalb - wie unlängst vom BGH in seinem Urteil vom 18. November 2004 (in: NJW 2005, 291) entschieden - zu berücksichtigen, auch wenn die dargelegten Umstände 'neu' sind und (eigentlich) Gründe für ihre Zulassung gemäß § 531 II ZPO vom Kläger nicht dargetan sind.
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Regelmäßig entfaltet ein Urteil im Haftpflichtprozess auch dann für den nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt war (vgl hierzu BGH in NJW 1963, 441).
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Der darin zu sehende Risikoausschluss (vgl. hierzu zB Prölss/Martin: VVG, Rn 11 zu § 49 VVG (Kollhosser)) ist nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig würdigt, auszulegen (BGH in VersR 1993, 957 und ständig; Römer/ Langheid: VVG, 2. Auflage, Rn 16 zu Vor § 1 VVG (Römer)).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Der VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH VersR 03, 236; BGH VersR 04, 1039 zur AUB).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Der VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH VersR 03, 236; BGH VersR 04, 1039 zur AUB).
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 133/94

    Einbeziehung von Gabelstaplern in die Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (so zB. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 in: VersR 1995, 951) Die Rechtssprache verbindet mit dem Begriff des (Tier)Hüters die in § 834 BGB enthaltene Definition: Danach ist Tierhüter (bzw Tieraufseher), wer die "Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt" - also derjenige, dem die selbständige, allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier durch eine Vereinbarung übertragen wurde (Palandt: BGB, 64. Auflage, Rnrn 1 ff zu § 834 BGB (Sprau)).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Zwar sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die allgemeinen Bedingungen verstehen muß (so zB in BGHZ 123, 83).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    a) Tierhalter ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier trägt, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (so zB Urteil vom 19. Januar 1988 in: VersR 1988, 609).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 27 U 153/02
    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Nachdem das Landgericht Münster mit Urteil vom 25. Juli 2002 die Klage zunächst abgewiesen hatte, erklärte das OLG Hamm in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 3. Juni 2003 (Az.: 27 U 153/02) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.
  • OLG Düsseldorf, 15.11.1994 - 4 U 93/94

    Hunde-Haftpflichtversicherung und Miet-Sachschäden - Wasserschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2005 - 20 U 109/04
    Soweit das OLG Düsseldorf (in VersR 1995, 1343) entschieden hat, dass der in den dort vereinbarten Versicherungsbedingungen enthaltene Risikoausschluss eine Verschuldenshaftung des Tierhalters umfasst, ist der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BGH, 22.06.1967 - II ZR 217/64

    Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für

  • LG Münster, 13.09.2006 - 10 O 234/04

    Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls mit entlaufenen Pferden

  • BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05

    Umfang des Ausschlusses der Haftpflicht für Tierhalter in der

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, 1678 veröffentlicht ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leistungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu berücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht Tierhüterin gewesen sei.
  • OLG Dresden, 13.10.2016 - 4 W 977/16

    Begriff des Tierhalters in den BB-PHV; Umfang des Risikoausschlusses für Reit-

    Die in der Rechtsprechung zwischenzeitlich vertretenen Auffassung, die auch in A Nr. 9 Abs. 1 BBPHV enthaltene Klausel schließe nicht jedwede Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Halten eine Reittieres aus, sondern erfasse nur solche, in denen der Halter die zugrunde liegende Situation nicht verschuldet habe (so OLG Hamm VersR 2005, 1678) hat der BGH (VersR 2007, 939) ausdrücklich verworfen.
  • LG Dortmund, 01.06.2006 - 2 O 268/05
    Im Deckungsprozess darf nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch des geschädigten Dritten berechtigt ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1967, 769 (770); VersR 1980, 522 (523); OLG Hamm VersR 2005, 1678; OLG Frankfurt, VersR 1989, 732; Prölss/Martin-Voit, § 149 Rdnr. 5 und 29).

    Dies gilt für den Versicherer selbst dann, wenn er am Haftpflichtprozess nicht mitgewirkt hat (vgl. BGH, VersR 1963, 421; OLG Hamm VersR 2005, 1678; Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 29).

  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 158/16

    Eintrittspflicht einer Tierhalterhaftpflichtversicherung; Darlegungs- und

    Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier trägt, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, VersR 1988, 609, Rn. 11, 12 juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 W 977/16 -, VersR 2017, 286, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2005 - 20 U 109/04 -, VersR 2005, 1678, Rn. 41, juris).
  • LG Münster, 21.08.2008 - 15 O 111/08

    Anwaltshaftung - Wenn unsicher ist, welche Versicherung eintrittspflichtig ist

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle aus der fehlerhaften Prozessführung der Anwaltssozietät H bzw. H1 in dem Verfahren K gegen W AG (Az: BGH IV ZR 85/05 - OLG Hamm 20 U 109/04 - LG Münster ######) entstehenden Schaden zu ersetzen, 3.

    Die Akten BGH IV ZR 85/05 / OLG Hamm 20 U 109/04 / LG Münster ##### und OLG Hamm 27 U 123/02 / LG Münster ##### sind beigezogen worden.

  • LG Dortmund, 27.01.2011 - 2 O 275/10

    Anspruch des Versicherungsnehmers auf Gewährung bedingungsgemäßen

    Der Beklagten hat das Gericht den Hinweis erteilt, dass wegen des im Haftpflichtprozess geltenden Trennungsprinzips über Grund und Höhe des Haftpflichtanspruches ausschließlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, während im Deckungsprozess der Versicherungsnehmer das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht zu beweisen braucht; es reicht insoweit die Behauptung des Geschädigten aus (OLG Hamm VersR 2005, 1678, 1679; Lücke VK 2010, 145/146).
  • AG Düsseldorf, 01.03.2010 - 231 C 16403/09

    Baurisikoausschluss ohne sachlichen Zusammenhang

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden ( BGH vom 25.04.2007 - IV ZR 85/05 ; BGH VersR 2005, 682 ; NJW-RR 2003, 672 ; OLG Hamm VersR 2005, 1678 /80; OLG Karlsruhe VersR 2005, 1681 ).
  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 20 U 202/19

    Tierhalterhaftpflichtversicherung - Bestreiten der Tierhaltereigenschaft des

    Etwas anderes mag gelten, wenn der Versicherungsvertrag ganz allgemein die Tierhalterhaftung des Versicherungsnehmers absichert; dann kann schon im Deckungsprozess zu prüfen sein, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Halter eines Tieres ist, das angeblich einen Schaden verursacht haben soll (vgl. Senat, Urteil vom 23.02.2005 - 20 U 109/14, VersR 2005, 1678).
  • LG Dortmund, 28.06.2007 - 2 O 97/07

    Rechtsschutzversicherung: Ausschluss des Erwerbsrisikos

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH vom 25.04.2007 - IV ZR 85/05; BGH VersR 2005, 682; NJW-RR 2003, 672; OLG Hamm VersR 2005, 1678/80; OLG Karlsruhe VersR 2005, 1681).
  • LG Dortmund, 15.12.2005 - 2 S 6/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verschmutzung einer Fassade mit Farbe;

    Die Tatsache, dass diese Arbeiten an einem Haus stattfanden, das im Eigentum des Klägers stand, lässt die Tätigkeit nicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, insbesondere der an das Eigentum geknüpften Verkehrssicherungspflicht unterfallen, weil nur ein gelegentlicher Zusammenhang zur Grundbesitzerhaftung vorliegt (vgl. zur Abgrenzung der Privathaftpflicht zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht OLG Hamm, VersR 1990, 775 und zur Parallelproblematik der Abgrenzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung von der Privathaftpflichtversicherung OLG Hamm, VersR 2005, 1678 (1680) [OLG Hamm 23.02.2005 - 20 U 109/04] ).
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