Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5570
OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03 (https://dejure.org/2004,5570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2004 - 12 U 141/03 (https://dejure.org/2004,5570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. April 2004 - 12 U 141/03 (https://dejure.org/2004,5570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nach außen gegebene Erklärung über die Weigerung der Leistungserbringung für einen Schadensfall durch einen Sachversicherer; Verstoß gegen die Rechtspflichten der Rechtsschutzversicherung; Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen; Beruhen der Gefahr eines ...

  • Judicialis

    ARB 96 § 3 Abs. 1 d dd; ; ARB 96 § 4 1 c

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 3 Abs. 1 d; ARB 94 § 4 Abs. 1 c
    Geltendmachung der Neuwertspitze gegen den Feuerversicherer fällt nicht unter den Risikoausschluss gem. § 4 Abs. 1 d ARB 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 96 § 3 Abs. 1 d dd; ARB 96 § 4 1 c
    Zum Verstoß gegen Rechtspflichten in der Rechtsschutzversicherung nach § 4 ARB 96

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungen - Leistungsverweigerung eines Sachversicherers zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 546
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02

    Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).

    § 3 (1) d fordert - im Unterschied zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2), die der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings nicht kennen muss - keinen "unmittelbaren Zusammenhang" der Interessenwahrnehmung mit den aufgeführten Vorgängen.

    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

    Gerade deshalb macht es, wie auch der verständige Versicherungsnehmer erkennt, Sinn, sie vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 bereits BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für Rechtsstreit über die sachliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).

    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

    Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c; Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; ders. VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b).

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

    Hierüber geht § 3 (1) d dd ARB 96 erkennbar hinaus, da ein ursächlicher Zusammenhang bereits mit der Baufinanzierung genügt, der Versicherungsschutz also für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden soll (Senatsurteil VersR 2004, 59 unter 3).

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Die Beklagte hat weder ihre vorprozessuale Leistungsablehnung auf diesen Gesichtspunkt gestützt (vgl. dazu BGH VersR 2003, 638 unter 2; Senat RuS 2004, 107 unter 3), noch im Verlaufe der gerichtlcihen Auseinandersetzung fehlende Erfolgsaussicht eingewendet.
  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Neuwertanteil in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Er soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 18.Februar 2004 - IV ZR 94/03 - unter II 1 c m.w.N.).
  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 208/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Veräußerungsverbot hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c; Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; ders. VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01

    Rechtsschutzversicherung für Prozess gegen Kreditgeber bei Neubauwohnungskauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 123/96

    Wie weit reicht der Risikoausschluß "Baurisiko" in der Rechtsschutzversicherung?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Die Klausel ist richtigerweise so zu verstehen, dass sich bei einer Streitigkeit eine typischerweise mit einer Baufinanzierung verbundene Gefahr verwirklichen muss (zutreffend Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 d; im Ansatz auch Berger, VersR 2000, 1321 ff; weiter wohl Harbauer, ARB, 6. Aufl. § 3 ARB 94 Rn.6; Prölss aaO § 3 ARB 94 Rn. 2 f; vgl. auch OLG Köln RuS 1997, 507 mit Anmerkung Schimikowski).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 77/03

    Rechtsschutzversicherung: Vermögensanlage in Genussscheinen als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Die Beklagte hat weder ihre vorprozessuale Leistungsablehnung auf diesen Gesichtspunkt gestützt (vgl. dazu BGH VersR 2003, 638 unter 2; Senat RuS 2004, 107 unter 3), noch im Verlaufe der gerichtlcihen Auseinandersetzung fehlende Erfolgsaussicht eingewendet.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 186/83

    Behaupten eines Pflichtverstoßes in nicht versicherter Zeit in der

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in RuS 2004, 459, hat im Ergebnis zutreffend den nachvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls verneint und die Baufinanzierungsklausel für unanwendbar gehalten.
  • LG Bielefeld, 22.03.2006 - 22 S 340/05

    Einschränkung der Auslegung des§ 3 II d) dd) Allgemeine

    Das OLG Karlsruhe (r+s 2004, 459) hat hierzu ausgeführt: " Allgemeine VersBedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VersNehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

    So verlangt das OLG Karlsruhe (r+s 2004, 459, 461) einen "hinreichenden sachlichen Zusammenhang", indem sich eine typischerweise mit einer Baufinanzierung verbundene Gefahr verwirklichen muss.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht