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   OLG Hamm, 05.04.2006 - 20 U 197/05   

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https://dejure.org/2006,4956
OLG Hamm, 05.04.2006 - 20 U 197/05 (https://dejure.org/2006,4956)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2006 - 20 U 197/05 (https://dejure.org/2006,4956)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2006 - 20 U 197/05 (https://dejure.org/2006,4956)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Anspruch des Versichtern gegen seine Hausratversicherung auf Zahlung von Entschädigung wegen gestohlener Gegenstände; Führen des erleichterten Beweises des so genannten äußeren Bildes eines Raubes oder Einbruchdiebstahls; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 92 § 5 Nr. 2
    Indizien für das Fehlen des "äußeren Bildes" eines Einbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287
    Hausratsversicherung: Äußerer Anschein des Vorliegens eines Einbruchdiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kompetenz-im-versicherungsrecht.eu (Leitsatz)

    Leistungsfreiheit der Hausratversicherung nach behauptetem Einbruchdiebstahl/Raub: Fehlender Nachweis des Vorhandenseins angeblich gestohlener Wertsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1490
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Allerdings wird der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis auch durch eigene Angaben erbringen können und dürfte dabei für ihn die Vermutung der Redlichkeit streiten (vgl. allgemein etwa Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.; zum Einbruchdiebstahl vgl. OLG Oldenburg, VersR 1999, 1490; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 182; Senat, r+s 2001, 382, und - ausdrücklich offen gelassen - VersR 2006, 1490).
  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2016 - 8 O 164/15

    Einbruchsdiebstahl - Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung bei Fenster

    Abgesehen davon hat der Zeuge ..., selbst wenn man annähme, der Versicherungsnehmer müsse auch bei einer bloßen Feststellungsklage den Nachweis erbringen, dass jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Sachen vorhanden und verschwunden waren (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 20 U 197/05, zitiert nach juris), in seiner Vernehmung über das Beweisthema hinausgehend Beobachtungen zu mehreren der als gestohlen gemeldeten Gegenstände mitgeteilt.
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