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   OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - I-1 U 128/05   

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https://dejure.org/2005,4225
OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - I-1 U 128/05 (https://dejure.org/2005,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2005 - I-1 U 128/05 (https://dejure.org/2005,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - I-1 U 128/05 (https://dejure.org/2005,4225)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Fahrzeugschadens nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung; Realisierung des Restwertes durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs ohne Benachrichtigung des Schädigers/Versicherers; Schadensberechnung auf der Grundlage des erzielten ...

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; BGB § 249; ; BGB § 249 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254; ZPO § 93
    Geschädigter muss vor eigener Restwertverwertung laut Schadensgutachten dem Versicherer keine Gelegenheit zu höherem Restwertgebot geben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93 § 522 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2
    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Kein Warten auf Restwertangebot

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1657
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie hier, durch den Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (BGH NJW 2005, 3134 = DAR 2005, 617).

    b) Mit Blick auf den erzielten Veräußerungserlös von 5.000,-- EUR kann der Senat nicht erkennen, dass der Kläger sich über das Gebot der Wirtschaftlichkeit (dazu BGH NJW 2005, 3134) und über die Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, zum Nachteil der Beklagten hinweggesetzt hat.

    Das ergibt sich nicht erst aus der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2005, NJW 2005, 3134 = DAR 2005, 617.

    Auch ein Versicherer, der das Schadensgutachten kennt, kann bei Beachtung der Leitlinien des Bundesgerichtshofes zur Ermittlung des Restwertes (zuletzt BGH NJW 2005, 3134) nur in seltenen Fällen ein akzeptables Restwertangebot unterbreiten, das einen korrekt ermittelten Restwertbetrag im Schadensgutachten wesentlich übersteigt.

    Dass der Geschädigte sich darauf nicht verweisen lassen muss, entspricht im Grundsatz gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt NJW 2005, 3134).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    So heißt es beispielsweise in der Entscheidung des BGH vom 06.04.1993 (NJW 1993, 1849 = DAR 1993, 251) unter II., 4.: "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen.

    Vom OLG Köln unbeachtet ist indes geblieben, dass Palandt/ Heinrichs ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.04.1993, NJW 1993, 1849, einen gegenteiligen Standpunkt vertritt.

    Gegen die Annahme einer Obliegenheit zur Vorlage des Schadensgutachtens und erst recht gegen die Verpflichtung, im Falle einer überobligationsmäßigen Vorlage die Eigenverwertung eine zeitlang zurückzustellen, ist nach wie vor die Überlegung ins Feld zu führen, von der der BGH sich in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 6. April 1993 (NJW 1993, 1849) hat leiten lassen.

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (BGH NJW 2005, 2220 = DAR 2005, 500).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2005 (NJW 2005, 2220) nicht mehr gerechtfertigt ist das Verlangen der beklagten Versicherung in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2004, der Kläger möge eine "geeignete" Ersatzbeschaffung durch Belege nachweisen, in denen die Mehrwertsteuer konkret nach Euro und Cent ausgewiesen ist.

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 12/04

    Zur Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Darauf muss sich aber ... der Geschädigte nicht verweisen lassen." Diese Rechtsprechung, der der Senat seit Jahren folgt (vgl. z.B. Urteil vom 29.03.2004, 1 U 185/03; Urteil vom 07.06.2004, 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470 = NZV 2004, 584), ist weiterhin maßgebend.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 1 U 185/03

    Zur Höhe des anzurechnenden Fahrzeugrestwertes bei der Frage des Schadensersatzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Darauf muss sich aber ... der Geschädigte nicht verweisen lassen." Diese Rechtsprechung, der der Senat seit Jahren folgt (vgl. z.B. Urteil vom 29.03.2004, 1 U 185/03; Urteil vom 07.06.2004, 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470 = NZV 2004, 584), ist weiterhin maßgebend.
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Das OLG Köln sieht in seiner bereits zitierten Entscheidung, abgedruckt in Schadenpraxis 2005, 196, vgl. auch NJW Spezial 10/2005, 449, die anstehenden Rechtsfragen als in seinem Sinne geklärt durch die Entscheidung des BGH vom 30. November 1999, NJW 2000, 800.
  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagten Anlass zur Klage auch in Höhe des geforderten Umsatzsteuerbetrages gegeben haben, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH BB 2005, 1302; BGH NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 20.12.2004, 1 W 57/04).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2004 - 1 W 57/04

    Kostenverteilung: Zur Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagten Anlass zur Klage auch in Höhe des geforderten Umsatzsteuerbetrages gegeben haben, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH BB 2005, 1302; BGH NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 20.12.2004, 1 W 57/04).
  • OLG Köln, 14.02.2005 - 15 U 191/04

    Unfallschadensregulierung - Versicherung hat Anspruch auf Übermittlung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Zur Untermauerung ihres Standpunktes berufen die Beklagten sich insbesondere auf den Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 14. Februar 2005, 15 U 191/04.
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagten Anlass zur Klage auch in Höhe des geforderten Umsatzsteuerbetrages gegeben haben, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH BB 2005, 1302; BGH NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 20.12.2004, 1 W 57/04).
  • OLG München, 09.04.1999 - 10 U 3601/98

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls

  • LG Köln, 15.01.2003 - 19 S 166/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Totalschaden-Abrechnung

  • LG Konstanz, 17.06.2005 - 61 S 2/05

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit Totalschaden: Verneinung einer Pflicht des

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 1 U 168/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem

    Auch der Senat hat in der Vergangenheit stets geurteilt, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ihm ein höheres Kaufangebot übermittelt, in der Regel nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt (Urteil vom 04.05.2010 - I-1 U 180/09 unter Bezugnahme auf die ausführliche Auseinandersetzung in dem Urteil vom 19.12.2005 - I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).

    Es ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichthof von dieser Entscheidung in den späteren Jahren irgendwann Abstand genommen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.12.2005 - I-1 U 128/05, juris Rdn. 30 f.).

    Es ist deshalb seine Sache zu entscheiden, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt (Senat, Urteil vom 19.12.2005 - I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).

    Ob das wirklich im Interesse des Schädigers liegt, muss bezweifelt werden; denn die Wartefrist hätte u.U auch zur Folge, dass die für ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfall zu erstattenden Kosten ansteigen würden (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 19.12.2005 - I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).

    Mit den weiteren Gegenargumenten hat der Senat sich bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 (I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657) auseinander gesetzt.

  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.

    Diesen Ausführungen kann, worauf bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 (= VersR 2006, 1657) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht, und schon gar nicht "denknotwendig", entnommen werden, dass die vom Bundesgerichthofs genannte Verpflichtung voraussetzt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen.

  • LG Stuttgart, 25.07.2008 - 26 O 168/08

    Restwert - Überangebot nach Verkauf wirkungslos

    Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie vorliegend, durch Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 1993, 1849; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

    Insofern hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657) und zu dem er sein Fahrzeug tatsächlich verkauft hat.

    Nach zutreffender und überwiegender Auffassung (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 und LG Konstanz, ZfSch 2005, 491/492, jeweils unter dezidierter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen), der sich das erkennende Gericht anschließt, bestand aber weder eine Verpflichtung des Klägers, nach Erhalt des Sachverständigengutachtens mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu waren, bis der Versicherer der Beklagten eventuell ein (höheres) Restwertangebot vorlegt, noch eine Verpflichtung, diese über den beabsichtigten Verkauf zu informieren (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1470; LG Konstanz, ZfSch 2005, 491; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen dar!, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 66, 239; BGHZ 143, 189; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657).

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