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   LG Hildesheim, 05.05.2006 - 7 S 54/06   

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https://dejure.org/2006,20431
LG Hildesheim, 05.05.2006 - 7 S 54/06 (https://dejure.org/2006,20431)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 05.05.2006 - 7 S 54/06 (https://dejure.org/2006,20431)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 05. Mai 2006 - 7 S 54/06 (https://dejure.org/2006,20431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten um 60 %

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 BGB; § 7 StVG; § 17 StVG; § 18 StVG; § 3 StVO; § 8 StVO
    60 %; Alleinhaftung; Betriebsgefahr; Dunkelheit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Haftungsverteilung; Kfz-Unfall; Kollision; Nässe; Verkehrsunfall; Vorfahrtberechtigter; Vorfahrtverletzung; zulässige Höchstgeschwindigkeit; Zurücktreten; überwiegendes Verschulden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 3; StVO § 8
    Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 % bzw. 30 km/h bei Dunkelheit und Nässe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 3 § 8
    Haftungsverteilung bei Kollision auf einer Vorfahrtstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1532
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 27.07.1998 - 12 U 3625/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einem Baustellenbereich mit

    Auszug aus LG Hildesheim, 05.05.2006 - 7 S 54/06
    Das Kammergericht Berlin geht von einer Mithaftung des Wartepflichtigen von 25 % aus, wenn ein Vorfahrtsberechtigter, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 100 % überschritten hat, mit einem Wartepflichtigen kollidiert (NZV 1999, 85-86).
  • OLG Hamm, 27.05.1992 - 13 U 170/91

    Unfallbedingte psychische Störungen; Abgrenzung zur Begehrensneurose;

    Auszug aus LG Hildesheim, 05.05.2006 - 7 S 54/06
    Das OLG Hamm hat eine Alleinhaftung bei einer Überschreitung um mindestens 80 % angenommen (VRS 1993, 253-256).
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