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   OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09   

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https://dejure.org/2009,3601
OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09 (https://dejure.org/2009,3601)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2009 - 8 U 11/09 (https://dejure.org/2009,3601)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. April 2009 - 8 U 11/09 (https://dejure.org/2009,3601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für Verschulden Dritter; Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess

  • Judicialis

    VVG § 100; ; AHB § 1; ; AHB § 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1 ; AHB § 4 ; VVG § 100
    Bei einem Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess kommt es bei der Bindungswirkung für die Deckungsfrage auf die Klageschrift und die weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze an

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 100; AHB § 1; AHB § 4
    Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für Verschulden Dritter; Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deckungsprozess: Bindungswirkung eines Versäumnisurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kreditausfall und Eigenschadensversicherung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftpflichtversicherung muss für nicht realisierbare Darlehensforderung einstehen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Forderungsausfallversicherung - Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses auf einen späteren Deckungsprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1259
  • VersR 2009, 1257
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    Auszug aus OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
    Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn - wie hier - im Haftpflichtprozess lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist (BGH VersR 2003, 635. OLG Koblenz VersR 1995, 1298. HKVVG, a. a. O., Rdnr. 11. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29).
  • OLG Koblenz, 07.10.1994 - 10 U 189/94

    Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

    Auszug aus OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
    Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn - wie hier - im Haftpflichtprozess lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist (BGH VersR 2003, 635. OLG Koblenz VersR 1995, 1298. HKVVG, a. a. O., Rdnr. 11. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29).
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
    a) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip (vgl. BGH VersR 2001, 1103.2004, 590. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rdnr. 29 ff.. HKVVG/ Schimikowski, Vor §§ 100 - 124 Rdnr. 9).
  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 126/02

    Voraussetzungen der Bindungswirkung der Feststellungen im vorangegangenen

    Auszug aus OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
    Vor allem greift die Bindungswirkung aber nur in Fällen der Voraussetzungsidentität ein (BGH VersR 2004, 590. HKVVG, a. a. O., Rdnr. 12. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 30).
  • OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04

    Einbeziehung von Vorsatztaten in die Forderungsausfallversicherung; Ausschluss

    Auszug aus OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
    Hier wird nämlich zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dieser Versicherungsart etwa OLG Hamm VersR 2005, 1527).
  • OLG Celle, 12.08.2010 - 8 U 240/09

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für betrügerische

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil vom 30. April 2009 ( 8 U 11/09 ), die beigezogenen Akten 5113 Js 4694/05 StA Frankenthal sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

    Der Senat bleibt insoweit bei seiner in 8 U 11/09 vertretenen Ansicht.

    Der Senat hält insoweit an seiner Ansicht, wie sie bereits im Urteil vom 30. April 2009 in 8 U 11/09 ihren Niederschlag gefunden hat, fest.

    Bereits im Urteil vom 30. April 2009 in 8 U 11/09 hat der Senat es als mögliches Indiz angesehen, dass H. bereits 10 Tage nach Aushändigung der Darlehensvaluta an ihn die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

    Der Senat hat bereits im Urteil in 8 U 11/09 diesen Umstand als ein mögliches Indiz gewertet.

    Der im Urteil in 8 U 11/09 in Bezug genommenen Stelle im klägerischen Vortrag konnte noch nicht entnommen werden, wann der Kläger dies von H. erfahren haben will.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 302/16

    Forderungsausfallversicherung in der Privathaftpflichtversicherung: Intransparenz

    Auf dieser Grundlage dürfte er davon ausgehen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa OLG Celle VersR 2009, 1257, 1259; anders OLG Stuttgart VersR 2013, 96, 97 f.).
  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 260/12

    Erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung:

    Das Berufungsgericht hat, ohne einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu benennen, die Revision zugelassen mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris; dasselbe Verfahren betreffend).

    Diese auch vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen steht nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris).

    Ziff. 6.2 der dort verwendeten Bedingungen enthielt anders als hier IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine Definition des Haftpflichtschadens, sondern eine Bestimmung des Inhalts, dass eine Inanspruchnahme aus der Forderungsausfallversicherung nur möglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird (Urteil vom 30. April 2009 aaO Rn. 28).

  • BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21

    Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch

    Vielmehr bleibt es ihm trotz des Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung unbenommen, im nachfolgenden Deckungsprozess neben den sonstigen versicherungsrechtlichen Einwänden auch den Einwand zu erheben, dass die Feststellungen im Haftpflichtprozess auf einem arglistigen Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dortigem Gegner beruhen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1259, 1261, juris Rn. 30 f.; OLG Hamm, VersR 1987, 88, 89; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356, 357, juris Rn. 17; Krämer, r+s 2001, 177, 179 f.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 446; Betz in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 14 Rn. 94; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 47; Lemcke, VersR 1995, 989, 992; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 67 ff.; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 23 Rn. 338; Schneider, ebd., § 24 Rn. 6a; Tehrani, VersR 2018, 1166, 1172; aA OLG Koblenz, r+s 1995, 92; vgl. allgemein zur Rechtspflicht, den Versicherer nicht arglistig zu täuschen, BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88 - BGHZ 107, 368, 372, juris Rn. 13; Wandt, VersR 2018, 321, 326 ff.).
  • OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12

    Forderungsausfallversicherung, Haftpflichtversicherung

    Dieser Titel genügt zwar den formalen Anforderungen aus Abschnitt D 1 Ziffer III a BBR, entfaltet aber für den hier gegebenen Deckungsanspruch keine Bindungswirkung, weil es insoweit an gerichtlichen Feststellungen zu einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch fehlt, zumal sich auch aus der im Urkundsverfahren eingereichten Klageschrift keine Erkenntnisse zu dem nun behaupteten Eingehungsbetrug der Darlehensnehmerin ergeben (vgl. dazu OLG Celle VersR 2009, 1257 Rz 30 f bei juris).

    Auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urteile vom 12.08.2010 und 30.04.2009, beide zu Az. 8 U 11/09) kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an, da im dort entschiedenen Fall der Versicherungsschutz für die Forderungsausfallversicherung ausdrücklich auf vorsätzliche Schädigungen zu Lasten des Versicherten erstreckt war.

  • LG Coburg, 21.09.2018 - 22 O 133/18

    Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist: Zur Eintrittspflicht einer

    Ferner muss es der Beklagten unbenommen bleiben, sich im Deckungsprozess auf eine Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Drittem berufen zu können, wobei sie hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.04.2009, Az.: 8 U 11/09, Rn. 31 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.07.2012 - 7 U 84/12

    Forderungsausfallversicherung in der Privathaftpflichtversicherung: Reichweite

    Mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 30.04.2009 im Verfahren 8 U 11/09 sowie vom 12.08.2010 im Verfahren 8 U 240/09 - den selben Versicherungsfall betreffend - hat der Senat die Revision zugelassen.
  • OLG Stuttgart, 19.07.2012 - 7 U 50/12

    Privathaftpflichtversicherung: Geltung von Risikobegrenzungen und

    Mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 30.04.2009 (8 U 11/09) und vom 10.08.2010 (8 U 240/09) - denselben Versicherungsfall betreffend - hat der Senat die Revision zugelassen.
  • OLG Rostock, 12.02.2018 - 4a) 4 U 100/16

    Forderungsausfallversicherung: Leistungspflicht bei Erwirkung eines

    Ferner bleibt es dem Versicherer unbenommen, sich im Deckungsprozess auf eine Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Drittem zu berufen, wobei ihn hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.04.2009, Az.: 8 U 11/09, - zitiert nach juris -, Rn. 31 m. w. N.).
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