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   BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09   

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https://dejure.org/2009,1424
BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Ersatz von 130% des Wiederbeschaffungswerts nur bei tatsächlicher fachgerechter Reparatur

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer konkreten Schadensabrechnung für den Ersatz von Reparaturkosten bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs; Erfordernis einer fachgerechten Durchführung einer Reparatur im Umfang der Kostenschätzung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Autos können nicht fiktiv abgerechnet werden; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugunfall - 130%-Regelung und Teilreparatur

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugunfall - 130%-Regelung und Teilreparatur

  • Betriebs-Berater

    Ersatz von Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an den Ersatz des bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturaufwands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Notwendigkeit einer konkreten Schadensabrechnung für den Ersatz von Reparaturkosten bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs; Erfordernis einer fachgerechten Durchführung einer Reparatur im Umfang der Kostenschätzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe des Reparaturaufwandes im Schadensersatzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Reparaturkosten in 130 %-Fällen nur bei konkreter Schadenabrechnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ersatz von Reparaturaufwand 30% über dem Wiederbeschaffungswert

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Reparaturkosten nur bei konkreter Berechnung - BGH: "Fachgerechte" Umsetzung auf Gutachten-Grundlage

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Reparaturkosten über Wiederbeschaffungsaufwand nur mit Nachweis - Reparatur muss fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt worden sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadenmanagement Teil 2 - Verkehrsunfall

  • 123recht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadenmanagement

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 377
  • MDR 2010, 264
  • NZV 2010, 195
  • VersR 2010, 363
  • BB 2010, 194
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.).

    Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

    Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46).
  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-) reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt.
  • BGH, 02.06.2015 - VI ZR 387/14

    Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Ersatzfähigkeit von

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 v. H. über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der hier 6.400 ? beträgt (Bl. 6 d. A.) - kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur - was hier unstreitig ist - fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395, 400; BGH NJW-RR 2010, 377 Rn. 6).
  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

    Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.).
  • LG Saarbrücken, 07.06.2019 - 13 S 50/19

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 1 U 107/13

    Mithaftung wegen Parkens im absoluten Halteverbot; Zubilligung eines

    Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1108 und 1110; VersR 2010, 363).

    Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs ist für den vorliegenden Fall indes nicht einschlägig, weil es einen Fall betrifft, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. BGH, VersR 2010, 363).

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Fiktive

    Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten allerdings nur verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363).

    Deshalb kann der Geschädigte in diesen Fällen nicht die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug lediglich verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 120).

  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1885/18

    130%-Rechtsprechung auch bei Fahrrädern

    einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt (BGH VersR 1992, 61; BGH r+s 2003, 303; r+s 2005, 172; r+s 2009, 434; r+s 2010, 128; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. A., § 249 BGB, Rn. 65).
  • KG, 29.06.2010 - 12 U 186/09

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Reparaturkostenersatz für den

    Der Sachverständige schränkt seine Feststellung mithin selbst ein ("soweit äußerlich erkennbar"), weshalb sie den Beweis einer sach- und fachgerechten Instandsetzung nicht erbringen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 377, 378, Tz. 8).

    "Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt" (so BGH, Urteil vom 8.12.2009 - VI ZR 119/09 - DAR 2010, 133 = zfs 2010, 202 = MDR 2010, 264 = NJW-RR 2010, 377, Tz. 6 vgl. auch BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1110, 1111).

  • LG Bochum, 13.01.2015 - 9 S 162/14

    Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall

    Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09, trägt nicht, da der dortige Geschädigte nach einer Instandsetzung des Fahrzeugs lediglich weitere fiktive Reparaturkosten abrechnen wollte.
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 1 U 144/10

    Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit einer unwirtschaftlichen Unfallreparatur

    Auch soweit in den sogenannten 130%-Fällen eine konkrete Teilabrechnung über dem Wert des Wiederbeschaffungsaufwands akzeptiert wird (Senat SP 2006, 316; BGH NJW 2005, 1110; BB 2010, 194; Greiner, ZfS 2006, 63, 67) ist danach weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung beweist (vgl. hierzu auch Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2010, 128).
  • LG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 O 84/21
  • LG Limburg, 19.06.2020 - 3 S 22/20

    Verkehrsunfall - Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur

  • LG Essen, 31.05.2021 - 4 O 255/18
  • LG Mainz, 27.01.2017 - 1 O 116/16

    Verkehrsunfall - Reparaturkostenersatz 30 % über Wiederbeschaffungswert

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