Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,455
BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1951 - III ZR 68/51 (https://dejure.org/1951,455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 277
  • NJW 1952, 377
  • VersR 1952, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 30.11.1938 - VI 122/38

    1. Ist bei der Berechnung des Arbeitseinkommens, nach dessen Höhe sich in den

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]).

    Das Mass des Unterhalts, das die Witwe nach der Tötung des Ehemannes gemäss § 3 HaftpflG verlangen kann, richtet sich somit, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht danach, was der getötete Ehemann im Falle des Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren können und müssen, sondern danach, was er bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr zu gewähren gehabt haben würde (RGZ 159, 21 [24]).

    Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Falles eine Prüfung der einzelnen Aufwendungen vorzunehmen sei und danach errechnet werden müsse, inwieweit dem Geschädigten ein tatsächlicher Ausfall entstehe (RGZ 159, 21 ff [23, 24] und DR 1942, 1186), hat sich diese Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre allenthalben durchgesetzt (Wussow DAR 1951, 3).

    Auch an den allgemeinen Unkosten des Haushalts (Miete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Hausangestellte und dergleichen) können je nach Lage des Falles Abstriche in Frage kommen (RGZ 159, 21 f [24]).

    Das Reichsgericht (RGZ 159, 21 ff [23]) hat ausdrücklich betont, bei der Bemessung der Höhe der an die Witwe zu zahlenden Rente müsse geprüft werden, ob der Getötete den ganzen mutmasslichen Verdienst für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden verpflichtet gewesen wäre.

    Wie ausgeführt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Mannes geführte Lebensweise, fortsetzen kann (RGZ 159, 21 ff [24]; OGRZ 1, 317 [320]).

  • RG, 04.03.1937 - VI 313/36

    Kann die Witwe eines verunglückten Beamten auch für die Zeit nach seinem

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf Schadensersatz nur bis zum mutmasslichen Lebensende des Getöteten reicht, gefolgert, dass die Ehefrau keinen Anspruch wegen der ihr entgehenden oder infolge des frühzeitigen Todes des Ehemannes geringer gewordenen Witwenpension habe (RGJW 1906, 570 [571] Nr. 42; RGZ 155, 20).
  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]).
  • RG, 26.10.1936 - IV 169/36

    1. Ist Erwerb durch Arbeit üblich für die Frau eines Zahnarztes, die selbst

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff [359]).
  • RG, 18.11.1940 - IV 206/40

    Kann der im Auslande lebende Unterhaltsberechtigte Zahlung der Unterhaltsbeträge

    Auszug aus BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
    Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11

    Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten: Berücksichtigung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen und Rücklagen von Selbständigen zur Altersvorsorge, die während der Zeit der aktiven beruflichen Tätigkeit erbracht würden, jedoch als "fixe Kosten" des Haushalts zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53, VersR 1954, 325, 326 und vom 14. April 1964 - VI ZR 89/63, VersR 1964, 778, 779; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51, VersR 1952, 97, 98).

    Da Prämien für Kapitallebensversicherungen je nach Lage des Falles sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten dienen können und insoweit eine besondere Form des Unterhalts darstellen, sind sie gegebenenfalls mit dem Anteil, der nicht der Vermögensbildung dient, bei der Bemessung der Rentenhöhe gemäß § 844 Abs. 2 BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51, aaO S. 98 f.; Wenzel/Zoll, aaO Rn. 2284).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Er habe weiter entschieden, daß es bei einem freiberuflich Tätigen die Sorge für den anderen Ehegatten gebiete, angemessene Rücklagen zu schaffen (vgl. BGH, VersR 1952, 97; 1954, 325).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    In Übereinstimmung mit diesem Zweckgedanken hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltspflicht gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und vom 29. April 1960 - VI ZR 51/59 - FamRZ 1960, 225).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Die Ersatzpflichtigen müssen den Witwer daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die er zu Lebzeiten seiner Ehefrau Anspruch gehabt hätte (BGH VersR 1952, 97).
  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck ist der erwerbstätige Ehegatten verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung liegt in der ehelichen Unterhaltsverantwortung (vgl. BGHZ 74, 38, 46; BGH, Urteile vom 3.12.1951, III ZR 68/51; BGH, Urteil vom 26.5.1954, VI ZR 69/53).
  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63

    Verdienstausfall eines Beamten

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgesetzt (vgl. Urteil vom 3, Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 = NJW 52, 377 = VersR 52, 97; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZB 78/52 = BGHZ 10, 18; Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM BGB § 847 Nr. 6 = NJW 54, 1034 = VersR 54, 277 = VRS 7, 23; Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = LM BGB § 249 (Ga) Nr. 5 = VersR 57, 574; Urteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 58, 528 = VRS 15, 243; Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 32/60 = VersR 61, 213).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters -

    Er hat weiter entschieden, daß es bei einem freiberuflich Tätigen die Sorge für den anderen Ehegatten gebiete, angemessene Rücklagen zu schaffen (vgl. BGH, VersR 1952, 97; 1954, 325).
  • OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20

    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

    Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes Anspruch gehabt hätte (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 mit Bezug auf BGH VersR 1952, 97).
  • BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 21; DR 1942, 1186 Nr. 5) hat demgemäß der Bundesgerichtshof ständig dahin erkannt, daß die Berechnung des Erwerbsausfalls, zumal bei Lohn- und Gehaltsempfängern, von den Nettobezügen auszugehen hat, und daß somit die persönlichen Steuern sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorweg abzusetzen sind (Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB; vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52 = VersR 1953, 278; vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM Nr. 4 zu § 843 BGB; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574).
  • BGH, 02.12.1969 - VI ZR 143/68

    Tod eines Familienvaters infolge eines Verkehrsunfalles - Tatrichterliches

  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56

    Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern

  • BGH, 20.03.1962 - VI ZR 176/61

    Ersatzfähigkeit geringerer Versorgungsbezüge als Folge der unfallbedingten

  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen

  • BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 188/69

    Aufwendungen - Handwerkerversicherung - Altersversorgung - Witwe - Entgangener

  • BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

  • BGH, 15.05.1956 - VI ZR 40/55

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht