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   BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54   

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BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54 (https://dejure.org/1955,6199)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1955 - VI ZR 94/54 (https://dejure.org/1955,6199)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1955 - VI ZR 94/54 (https://dejure.org/1955,6199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1955, 354
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Daher muß sich die Witwe eines Getöteten auf ihre Schadenersatzrente Einkünfte, die sie aus eigenem Erwerb tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen können, insoweit anrechnen lassen, als sie gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn sie die Übernahme einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnte (BGHZ 4, 170).

    Ebensowenig läßt sich heute schon beurteilen, ob dann nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Erstklägerin sowie nach ihrem Alter, ihrer Leistungsfähigkeit und ihren sonstigen Lebensverhältnissen von ihr verlangt werden kann, daß sie eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BGHZ 4, 170 [176]).

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Da die Parteien keine Angaben über die Höhe dieser Ausgaben gemacht haben, war das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe weiterer Einzelheiten zu begründen (vgl. BGHZ 3, 162 [175]).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 286/53

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Wird ihr wie im vorliegenden Falle nur ein Teil des durch den Fortfall des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schadens ersetzt, so ist sie gegenüber dem Schädiger zur Schadensminderung durch eigene Tätigkeit nach Treu und Glauben im allgemeinen nur in dem Umfange verpflichtet, als sie hierzu nach Deckung des sie treffenden Schadensteiles in der Lage ist (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 286/53 -, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ist).
  • RG, 27.01.1930 - VI 285/29

    1. Bezieht sich die Vorschrift in § 12 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes auch auf

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Ferner ist zu beachten, daß beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter eines Getöteten, deren Ansprüche über die nach § 12 Nr. 1 StVG zur Verfügung stehende Summe von monatlich 125 DM hinausgehen, die Unterhaltsansprüche im Rahmen dieser Summe herabzusetzen sind (RGZ 127, 179 [183]).
  • RG, 13.05.1935 - VI 562/34

    1. Wie ist der Ersatzanspruch des öffentlichen Versicherungsträgers zu bemessen,

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagten auch voll für die Rentenbeträge einzustehen haben, die von den sozialen Versicherungsträgern an die Kläger gezahlt worden sind (RGZ 148, 19 [21]).
  • RG, 07.02.1940 - VI 133/39

    Endet nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Schadensersatzanspruch des Verletzten

    Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
    Soweit die Beklagten schon jetzt behaupten wollen, es sei schuldhaft, wenn die Erstklägerin es nach dem Heranwachsen der Kinder unterlassen werde, den Schaden durch einen anderweiten Erwerb zu mindern, sind sie für alle Voraussetzungen hierfür beweispflichtig (RGZ 163, 40 [45] und RG JW 1937, 2666 Nr. 19).
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