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   BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56   

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BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56 (https://dejure.org/1957,1233)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1957 - VI ZR 178/56 (https://dejure.org/1957,1233)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 (https://dejure.org/1957,1233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1395
  • VersR 1957, 505
  • DB 1957, 918
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.1954 - VI ZR 100/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).

    Für eine solche einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist jedoch, wie ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt ist, kein Raum, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (vgl. u.a. RGZ 159, 264 [266] und BGH Urteil vom 16. Juni 1954 a.a.O.).

  • RG, 16.12.1938 - VII 160/38

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).

    Für eine solche einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist jedoch, wie ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt ist, kein Raum, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (vgl. u.a. RGZ 159, 264 [266] und BGH Urteil vom 16. Juni 1954 a.a.O.).

  • BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54
    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).
  • BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54

    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).
  • RG, 05.02.1931 - VIII 470/30

    1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Krankenkassen und Kassenärzte.

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66

    Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten

    Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, daß ein solcher Einwand auch gegenüber Vergleichen denkbar, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit Zurückhaltung geboten sei, einen solchen Fall anzunehmen (vgl. BGH, NJW 57, 1395 = LM Nr. 11 und Nr. 16 zu § 779 BGB).
  • BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße

    Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 12, 136, 138; BGH, VersR 1957, 505) muss bei einem Güterfernverkehrsunternehmer stets angenommen werden, er wolle seine Beförderungsverträge zu den Bedingungen der Kraftverkehrsordnung als der für sein Gewerbe maßgebender Vortragsordnung abschließen, wenn er nicht klar etwas Abweichendes zu erkennen gibt.
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Will der Kläger nunmehr dennoch von ihm abweichen und Nachforderungen stellen, muß er dartun, daß ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - VersR 1957, 505, 506 und vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382, 383 m.w.Nachw.).

    Fallen, wie hier, die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, muß dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 25. Juni 1957 - a.a.O. - S. 508).

  • OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02

    Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten

    Es geht zu weit, wenn von der Versicherungsgesellschaft gefordert wird, dass sie weitere Umstände dartut, die Schlüsse auf das zulassen, was die Parteien eindeutig erklärt haben (BGH NJW 1957, 1395).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

  • OLG Koblenz, 28.06.2007 - 5 U 209/07

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei

    Damit ist es grundsätzlich nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB ) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (BGH NJW 1957, 1395 ; Habersack in Münchener Kommentar, BGB , 4. Aufl., § 779 Rn. 47; Marburger in Staudinger, BGB , 2002 , § 779 Rn. 58f.).

    So ist schon zweifelhaft, ob der Betrag, um den sich die Klägerin benachteiligt sieht, absolut oder relativ von solchem Gewicht ist, dass der Verzicht auf ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. BGH NJW 1957, 1395 ; OLG Hamm VersR 1998, 631, 632).

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 46/88

    Anpassung von außergerichtlichen Vergleichen über Unterhaltsschadensrenten

    Anders als beim Kapitalvergleich, bei dem die Absicht, die Sache endgültig erledigen zu wollen, in der Regel jede Nachforderung ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 = VersR 1957, 505, 506), ist beim Rentenvergleich dieser Formel eine so weitgehende Bedeutung nicht beizumessen.
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Auslegung eines solchen Vergleichs maßgebend sind (vgl. das Urteil des BGH vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - NJW 1957, 1395 Nr. 4 = JZ 1958, 363 = LM BGB § 779 Nr. 11 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung).

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 1957 (a.a.O.) ausgesprochen, daß bei aller Anerkennung, die der Grundsatz der Vertragstreue verdient, Fälle denkbar sind, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann.

  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57

    Rechtsmittel

    Insoweit hat der erkennende Senat (BGH NJW 1957, 1395) bereits dargelegt, welche Bedeutung dem Wortlaut einer Abfindungserklärung, soweit er klar und deutlich ist, zukommt.

    In Übereinstimmung mit ihm und auch Wussow (WI 1954, 154), der auf die Notwendigkeit besonders klarer Formulierung der Abfindungsverträge hinweist, ist aber erneut zu betonen, daß die Voraussetzungen der Unwirksamkeit im allgemeinen sehr streng zu fassen sind (Urteil des erkennenden Senats VI ZR 178/56 vom 25. Juni 1957; NJW 1957, 1395 = VersR 1957, 505).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

    1) Vereinbaren Parteien einen Abfindungsvergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel, ist es eine Frage der Auslegung dieser Klausel, ob die Parteien auch unvorhergesehene und erst nach Vergleichsschluss eintretende Spätschäden einbeziehen wollten (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 779, Rdnr. 12 mit Hinweis auf BGH LM Nr. 11, 16; PWW/Brödermann § 779, Rdnr. 17 mit Hinweis auf BGH NJW 1957, 1395; BGH NJW 1984, 115; AnwK-BGB/Giesler § 779, Rdnr. 44).
  • OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10

    Ausschluss weiterer Ansprüche aus der Gebäudeversicherung aufgrund eines

    Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).
  • BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64

    Zulässigkeit von Nachforderungen nach Abschluß einer Abfindungsvereinbarung

  • OLG Düsseldorf, 18.11.1983 - 3 UF 195/82

    Zur Endgültigkeit eines wirksamen Unterhaltsverzichts

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 485/59

    Sozialversicherungsgesetze - Schutzgesetze - Abfindungsvergleich - Beschränkte

  • LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06

    Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich,

  • OLG Frankfurt, 03.03.1993 - 19 U 222/91

    Geltendmachung weiterer Ansprüche nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs;

  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62

    Klage auf Zahlung der Vergütung aus dem Bau eines Einfamilienhauses - Vergütung

  • BGH, 28.06.1967 - Ib ZR 115/65

    Fortführung einer Firma durch notariellen Vertrag - Voraussetzungen für die

  • BGH, 27.01.1967 - Ib ZR 6/65

    Zahlung einer Pauschalvergütung - Zahlung eines Erschwerniszuschlages -

  • BGH, 09.04.1959 - VII ZR 153/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 98/64

    Irrtum über die Geschäftsgrundlage eines Vergleichs - Zahlung eines

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