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   BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57   

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https://dejure.org/1958,7147
BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57 (https://dejure.org/1958,7147)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1958 - VI ZR 240/57 (https://dejure.org/1958,7147)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1958 - VI ZR 240/57 (https://dejure.org/1958,7147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 231
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57
    Eine vertragliche Haftungsfreistellung könnte den Ausgleichsanspruch des Beklagten nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 12, 213 nicht beeinträchtigen.
  • BGH, 08.01.1957 - VI ZR 271/55

    Feststellung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten - Frage des ursächlichen

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57
    Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß ihr Ehemann dem Beklagten wegen dieses Schadens nach § 17 StVG zur Ausgleichung verpflichtet war und daß diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen ist (Urt. des BGH vom 15. Januar 1957 - VI ZR 48/56 - VersR 1957, 198).
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 48/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57
    Hierbei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß ihr Ehemann dem Beklagten wegen dieses Schadens nach § 17 StVG zur Ausgleichung verpflichtet war und daß diese Verpflichtung auf die Kläger als seine Erben übergegangen ist (Urt. des BGH vom 15. Januar 1957 - VI ZR 48/56 - VersR 1957, 198).
  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB,

    b) Es war daher bereits mit der Entstehung der Körperverletzung der Ehefrau H. zwischen den beiden verantwortlichen Schädigung, dem Ehemann H. und der Bekl., ein Schuldverhältnis entstanden, das zur gegenseitigen Ausgleichung gemäß § 426 BGB in Verb. m. § 17 StVG verpflichtete (vgl. VI ZR 48, 156 v. 15.1. 1957, VersR 1957, 198; VI ZR 240157 v. 14.11.1958, VersR 1959, 231).
  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

    So war es auch in dem der Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs von 14. November 1958 - VI ZR 240/57 (VersR 1959, 231) zugrunde liegenden Fall: Ein Ehemann, dessen auf seinen Motorrad mitfahrende Ehefrau bei einen Verkehrsunfall verletzt worden war, wurde von den für den Unfall ebenfalls verantwortlichen Zweitschädiger, welcher der Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt hatte, auf Ausgleichung in Anspruch genommen und entsprechend verurteilt, da er seiner Frau kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet sei; der Bundesgerichtshof hat dabei die Schmerzensgeldleistung von der Ausgleichung nicht ausgenommen.
  • BGH, 25.02.1986 - VI ZR 229/84

    Anrechnung des von einer Ersatzkasse gezahlten Sterbegeldes

    Denn das aus der Sozialversicherung zu gewährende Sterbegeld ist dem Anspruch der die Kosten der Bestattung tragenden Hinterbliebenen gegen den Schädiger sachlich kongruent (s. Senatsurteile vom 14. November 1958 - VI ZR 240/57 - VersR 1959, 231 und vom 7. April 1981 - VI ZR 32/80 - VersR 1981, 675; einhellige Meinung für viele: Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1542 Rz. 38 S. 1430 und Seitz, Die Ersatzansprüche aus § 1542 RVO S. 136, 137 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1981 - VI ZR 32/80

    Annahme eines Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers vor gesetzlicher

    Soweit die DAK Sterbegeld gezahlt hat, ist der Ersatzanspruch der Klägerin somit nach § 1542 RVO auf sie übergegangen (einhellige Meinung; s. Senatsurt.v. 14. November 1958 - VI ZR 240/57 = VersR 1959, 231, 232).
  • BVerwG, 26.05.1971 - V C 20.69

    Anspruch auf Entschädigung bei Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbescheids von

    So laufen - wie folgerichtig der Bundesgerichtshof in solchen Fällen entschieden hat - für jeden Anspruchsteil selbständige Verjährungsfristen (BGH in VersR 1959, 231 [232]; Wussow, a.a.O., § 1542 RVO RdNr. 1411), und es wirkt als Folge des Rechtsüberlanges auf den Sozialversicherungsträger eine gerichtliche Geltendmachung des einen Anspruchsteils nicht auch gleichzeitig zugunsten des anderen; der unmittelbar Geschädigte ist, soweit sein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1542 RVO übergeht, nicht einmal zur Klageerhebung befugt, die Sachbefugnis zur Einklagung der Forderung, überhaupt die Verfügungsbefugnis über die Forderung liegt insoweit vom Augenblick des Rechtsüberganges an beim Legalzessionar (Wussow, a.a.O., § 1542 RdNr. 1442).
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 115/80

    Unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung - Anspruch der Nebenklägerin auf

    Diesen Anspruch hätte die Nebenklägerin durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1542 Abs. 1 RVO ganz oder teilweise verloren, wenn sie von einem Sozialversicherungsträger Sterbegeld (§§ 201 ff, 589 Abs. 1 Nr. 1 RVO) verlangen konnte (vgl. OGHZ 4, 16; BGH VersR 1959, 231, 232; BGH NJW 1977, 802, 803).
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