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   BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 56/80   

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https://dejure.org/1980,857
BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 56/80 (https://dejure.org/1980,857)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1980 - IVa ZR 56/80 (https://dejure.org/1980,857)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 (https://dejure.org/1980,857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche gegen eine Versicherung aus übergegangenem Recht nach Tod des Versicherten - Verweigerung von Versicherungsschutz für einen mitversicherten Fahrer wegen unberechtigtem Gebrauch eines Fahrzeugs - Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen auch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3; VVG § 158 c Abs. 3; PflVG 1965 § 3 Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auswirkung der Versäumung der Klagefrist auf den Direktanspruch des geschädigten Dritten; Beschränkung der Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 170
  • NJW 1981, 925
  • MDR 1981, 390
  • VersR 1960, 279
  • VersR 1981, 323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1974 - IV ZR 208/72

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem aus

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 56/80
    Eine Beschränkung dieser Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs. 3 VVG) findet nur statt, wenn das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist (Anschluß an BGHZ 65, 1 [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72]).

    Das habe der Bundesgerichtshof für die von einem Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ansprüche entschieden (BGHZ 65, 1 [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72]); die dafür maßgebenden Gründe träfen gleichermaßen auf die Ansprüche anderer Dritter zu.

    Wie weit diese Abhängigkeit, die in BGHZ 65, 1, 9 [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] als "Anseilung" bezeichnet worden ist, im einzelnen geht, bedarf weiterer Klärung.

    Dem geschädigten Dritten gegenüber steht dem Versicherer daher eine solche Befugnis nicht zu (BGHZ 65, 1, 7) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72].

    Das hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur für Sozialversicherungsträger (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG) entschieden (BGHZ 65, 1 [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] unter Aufgabe früherer Rechtsprechung).

    Vor allem aber wäre es nicht gerechtfertigt, die Rechte des geschädigten Dritten durch ein solches abgekürztes, einseitiges Rechtsklärungsverfahren beeinträchtigen zu lassen, weil eine solche Wirkung (mangels Rechtskrafterstreckung) nicht einmal einem rechtskräftigen Urteil zukäme, durch das dem Versicherungsnehmer (Versicherten) der Anspruch auf den Versicherungsschutz abgesprochen würde (BGHZ 65, 1, 8 f) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72].

    Dem geschädigten Dritten dennoch das Recht zu nehmen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seines (deliktsrechtlichen) Direktanspruchs zu selbständiger gerichtlicher Prüfung zu stellen (BGHZ 65, 1, 8) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] und dessen Bestand im Bereich des § 12 Abs. 3 VVG (teilweise) von dem Verhalten seiner beiden Schuldner abhängig zu machen, ist nach alledem nicht vertretbar.

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - IVa ZR 56/80
    Dieser Direktanspruch ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; er ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57, 265, 269 f) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70].
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 416/01

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 23. Februar 1960 (- VI ZR 47/59, VersR 1960, 279 = VRS 18, 252 = NJW 1960, 814), dem sich der 4. Strafsenat angeschlossen hat (BGHSt 16, 19, 20 = NJW 1961, 1075), ausgesprochen, ein Wartepflichtiger werde zu einem gleichberechtigten Benutzer der vorrangigen Straße, sobald sich sein Fahrzeug in den Verkehrsraum dieser Straße so eingefügt habe, dass es wie ein auf der vorrangigen Straße herannahendes Fahrzeug erscheint.
  • BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 219/84

    Frist für Klage des Bezugsberechtigten in der Lebens- und Unfallversicherung

    Im übrigen werde diese Auslegung bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1975, 438, 439; 1981, 323, 324)zur Ablehnung der Klagefrist für den Direktanspruch des geschädigten Dritten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

    Für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG) haben der frühere IV. Zivilsenat und der erkennende Senat einen Sonderfall bejaht (BGHZ 65;1; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324).

  • BGH, 11.11.1981 - IVa ZR 56/80

    Bemessung des gebührenrechtlichen Streitwertes des Direktanspruches des

    Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 18. Dezember 1980 (BGHZ 79, 170) zurückgewiesen.

    Der Anspruch ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57, 265, 269 f [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 79, 170, 172).

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 12 U 235/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Einrede der Verjährung; Hemmung einer

    Unabhängig davon, ob das Verhalten der Beklagten angesichts der von ihr dargestellten Ausnahmesituation nach dem Unfall überhaupt als grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zu bewerten ist, findet eine Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme nur statt, wenn das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist, während es sich bei der nicht rechtzeitigen Schadensmeldung um ein formales Leistungsverweigerungsrecht handelt (vgl. BGH VersR 81, 323).
  • BGH, 23.03.1983 - IVa ZR 141/81

    Rückwirkendes Außerkrafttreten einer vorläufigen Deckung durch die Versicherung -

    Sie kann sich gegenüber dem auf die Klägerin übergegangenen Direktanspruch des Geschädigten auch nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs. 3 VVG gegenüber den Erben des Versicherungsnehmers leistungsfrei geworden sei (vgl. BGHZ 65, 1 [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72]; 79, 170).
  • OLG München, 21.06.1994 - 5 U 6414/93

    Geltendmachung übergegangener Ansprüche durch Träger der Sozialhilfe gegen

    Denn die aus dem Versicherungsvertragsrecht, sich ergebende Sonderregelung des § 12 Abs. 3 VVG kann nicht auf die deliktsrechtlichen Beziehungen, wie sie aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem mitversicherten Dritten kraft gesetzlichen Schuldbeitritts bestehen, übertragen werden (BGHZ 65, 1/7; VersR 1981, 323 ).
  • AG Siegburg, 27.04.2000 - 4 C 349/99

    Sinn und Zweck der Pflichtversicherung; Unabwendbarkeit eines Unfalls bei

    Dazu sagt der BGH in aller Deutlichkeit: "Dieser Direktanspruch ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; er ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktischer Natur" (BGHZ 79, 170, 172 [BGH 12.12.1980 - IVa ZR 56/80]; Wiedergabe von BGHZ 57, 265 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] und 270).
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