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   BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59   

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https://dejure.org/1960,1172
BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59 (https://dejure.org/1960,1172)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1960 - III ZR 3/59 (https://dejure.org/1960,1172)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59 (https://dejure.org/1960,1172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einrede der Verjährung - Beginn der Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch - Unmöglichkeit der anderweitigen Ersatzerlangung - Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 325
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59
    Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag des Klägers auseinandersetzen und prüfen müssen, ob der Kläger bei der zweifelhaften Rechtslage nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage gehindert gewesen sei, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg klageweise vorzugehen (BGHZ 6, 195, 202) [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51] .
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59
    Dazu ist zu bemerken, daß eine Gleichartigkeit des Rechtsgrundes für den Amtshaftungsanspruch und für den Ersatzanspruch gegen den Dritten nicht erforderlich ist, daß es vielmehr genügt, wenn beide Ansprüche aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwachsen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1959 III ZR 136/58 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53

    Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59
    Es ist jedoch noch folgendes zu bemerken: Es braucht in diesem Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob hier der Entschädigungsanspruch im Verhältnis zu dem Klageanspruch nach der im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13, 188, 101 ff ausgebildeten Rechtsprechung als ein Anspruch gegen eine andere Stelle derselben "öffentlichen Hand" angesehen werden müßte, auf die die Beklagte den Kläger als eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht hätte verweisen können.
  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Der III. Zivilsenat hat nur vor der Änderung seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs den Beginn der Verjährung davon abhängig gemacht, daß dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art die Höhe des Ausfalls bekannt ist (Urteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56, VersR 1957, 201; vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326).
  • BGH, 11.03.1993 - IX ZR 202/91

    Ansprüche gegen Vertragspartner als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Gleichgültig ist, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreis findet, der für das Entstehen des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (vgl. BGHZ 31, 148, 150; BGH, Urt. v. 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326; v. 28. Juni 1962 - III ZR 37/61, VersR 1962, 825, 829).
  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 304/62

    Rechtsmittel

    Da die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, Voraussetzung dieses Anspruchs ist und zur Begründung der Klage gehört, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erhält, daß ein in erster Linie Ersatzpflichtiger nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (Urteil des BGH vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59 - VersR 1960, 325 und RG JW 1926, 2284; 1937, 2113).
  • BGH, 07.05.1962 - III ZR 196/61

    Rechtsmittel

    Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59 - verwiesen, durch das das oberlandesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
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