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   BGH, 26.01.1960 - VI ZR 18/59   

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https://dejure.org/1960,2964
BGH, 26.01.1960 - VI ZR 18/59 (https://dejure.org/1960,2964)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1960 - VI ZR 18/59 (https://dejure.org/1960,2964)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 (https://dejure.org/1960,2964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 355
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66).
  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 172/82

    Rechtsnatur der Aufsichtspflicht über einen Patienten in einer psychiatrischen

    Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 = VersR 1960, 355).
  • LG Wuppertal, 07.11.2013 - 17 O 169/12

    Beurteilung des Maßes der gebotenen Aufsicht über Minderjährige

    Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht mit der Möglichkeit jederzeitigen Eingreifens geboten (vgl. BGH , VersR 1960, 355; OLG Köln, FamRZ 62, 124).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Allerdings ist bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten (vgl.Senatsurteil vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355).
  • BGH, 24.11.1964 - VI ZR 163/63
    Das Maß der Aufsicht richtet sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, danach, was nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen sowie den von ihm ausgehenden Gefahren zum Schutz Dritter gegen eine Schädigung erforderlich war und den Aufsichtspflichtigen nach ihren Verhältnissen zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355) unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte darin erblicken, dass sie ... Hände des Bauplatzes weiterspielen ließ und ihn nicht zurückholte.
  • OLG Karlsruhe, 11.12.1974 - 5 U 211/73
    Jeder Minderjährige - hier also der Zweitbeklagte - bedarf grundsätzlich der Aufsicht (§ 1631 Abs. 1 BGB); das Maß der erforderlichen Aufsicht richtet sich nach den Umständen des Falles (Soergel-Zeuner, 10. Aufl., Rdnr. 5 zu § 832 BGB; OLG Hamburg, VersR 1973, 828); es ist im einzelnen danach zu beurteilen, was nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen sowie den von ihm ausgehenden Gefahren zum Schutze Dritter gegen eine Schädigung erforderlich war und dem Aufsichtspflichtigen nach dessen Verhältnissen zugemutet werden konnte (so BGH FamRZ 1965, 75, 76 im Anschl. an BGH VersR 1960, 355).
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