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   BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59   

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BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59 (https://dejure.org/1960,672)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1960 - VI ZR 163/59 (https://dejure.org/1960,672)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 (https://dejure.org/1960,672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 831
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 14.06.1906 - IV 554/05

    Unfallfürsorge für Beamte. B. G. B. § 208.

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5).

    Durch eine solche Anerkennung allein dem Grunde nach wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen, auch wenn der Verpflichtete, wie hier, gegen deren Höhe Einwendungen erhebt (RGZ 63, 382, 389; 73, 131; BGB RGRK § 208 Anm. 9).

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; RG WarnRspr 1908 Nr. 192; JW 1911, 32 Nr. 10; Staudinger, 11, Aufl. § 208 BGB TZ 4: BGB RGRK § 208 Anm, 10) hat bei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen.

  • RG, 12.04.1926 - IV 315/25

    Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5).

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; RG WarnRspr 1908 Nr. 192; JW 1911, 32 Nr. 10; Staudinger, 11, Aufl. § 208 BGB TZ 4: BGB RGRK § 208 Anm, 10) hat bei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen.

  • RG, 17.02.1910 - VI 61/09

    Sinn und Tragweite des Anerkenntnisses von Ansprüchen auf wiederkehrende

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
    Durch eine solche Anerkennung allein dem Grunde nach wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen, auch wenn der Verpflichtete, wie hier, gegen deren Höhe Einwendungen erhebt (RGZ 63, 382, 389; 73, 131; BGB RGRK § 208 Anm. 9).
  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
    Unter diesen Umständen kann der Kläger sich nicht darauf berufen, der Versicherer des Beklagten habe ihn von der rechtzeitigen Stellung des Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits abgehalten (vgl. BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52].
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
    Das Berufungsgericht brauchte auch nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich zu erörtern (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
  • BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11

    Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen

    Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 300/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich rückständiger Anteile einer

    Deshalb erstreckt sich die Unterbrechungswirkung des § 208 BGB auf den Gesamtanspruch und nicht etwa nur auf einen Teil desselben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832).

    Für solche Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f.).

  • BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63

    Begriff des Anerkenntnisses

    Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung den Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten von Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH Urt., von 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 mit weiteren Nachweisen).

    Wie bereits im Senatsurteil vom 12. Juli 1960 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt ist, hat das Reichsgericht aus besonderen Gründen die Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt, daß die Äußerungen der dortigen Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht entnommen werden könne, daß sie sich ihrer Verpflichtung bewußt waren.

  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 250/67

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Unterbrechung der Verjährung

    Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188 [BGH 20.11.1962 - VI ZR 6/62]; vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 - VersR 1965, 958; vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149, 1150 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 227/64]; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278).

    Zwar ist es möglich, bei teilbaren Verbindlichkeiten das Anerkenntnis auf einen bestimmten Teil der Forderung zu begrenzen (RGZ 63, 382, 389; RGZ 113, 234, 238; Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278).

  • BGH, 20.11.1962 - VI ZR 6/62

    Verjährung des Ersatzanspruchs des Unterhaltsschadens der Witwe nach Tod des

    Als ein solches gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen).

    Wird einem Unfallverletzten von dem Schädiger entgegengehalten, daß er seinen Unfall durch eigenes Verschulden mitverursacht habe und er seinen Schaden daher nur zu einem bestimmten Bruchteil ersetzt verlangen könne, so wird sich ein hierin liegendes Anerkenntnis des Schädigers zum Grunde seiner Ersatzpflicht allerdings in der Regel nur auf diesen Bruchteil beziehen und den Lauf der Verjährung nur für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadensteiles unterbrechen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 a.a.O.).

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 208/82

    Hemmung der Verjährung durch Forderungsanmeldung

    Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis auch nicht auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt, so daß auch die Verjährung nur für diesen Teil der Forderung unterbrochen worden wäre (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli I960 - VI ZR 163/59 = VersR 1960, 831).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1998 - 7 U 282/97

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB im Pflichtteilsrecht

    Aber auch dann unterbricht ein erkennbar auf einen Teil eines Anspruchs oder auf einen von mehreren Ansprüchen beschränktes Anerkenntnis die Verjährung nur hinsichtlich dieses Teils (BGH, VersR 1960, 831 ; NJW-RR-1986, 324, 325), weil dann der Gläubiger nicht darauf vertrauen darf, der Schuldner werde auch seine weitergehende Forderung erfüllen.
  • BGH, 28.11.1972 - VI ZR 126/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Verjährung des auf

    Bei teilbaren Verbindlichkeiten hat ein Anerkenntnis, das sich auf einen bestimmten Teil der Forderung beschränkt, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (BGH Urt. v. 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 = VersR 1960, 831;v. 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 = VersR 1969, 567 m.w. Nachw.).
  • OLG Naumburg, 04.11.2004 - 2 U 69/04

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    In der Rechtsprechung wird eine Äußerung des Versicherers, lediglich zu einer bestimmten Quote zu haften, als Teilfeststellung oder Teilanerkenntnis gewertet, was zur Folge hat, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Verursachungsanteils der Verjährung unterliegt (vgl. BGH, VersR 1960, 831 f.; OLG Nürnberg, VersR 1970, 552 f.; Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 208 Rn. 5).
  • BGH, 17.09.1965 - VI ZR 227/64

    Haftung für einen Verrichtungsgehilfen - Begriff des Verrichtungsgehilfen -

    Zutreffend legt das Berufungsgericht dieser Beurteilung zugrunde, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs ergibt, mag sich dies auch nur auf den Grund des Anspruchs beziehen und mögen auch gegen die Höhe des Anspruchs Einwendungen erhoben werden (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 160/59 - VersR 1960, 831, 832 mit weiteren Nachweisen; vom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188) [BGH 20.11.1962 - VI ZR 6/62].
  • OLG Nürnberg, 01.12.1981 - 7 UF 693/81
  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64

    Begriff des Anerkenntnisses

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