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   BGH, 12.07.1960 - VI ZR 92/59   

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BGH, 12.07.1960 - VI ZR 92/59 (https://dejure.org/1960,1767)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1960 - VI ZR 92/59 (https://dejure.org/1960,1767)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 (https://dejure.org/1960,1767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 949
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 12.07.1960 - VI ZR 92/59
    Die Rentenerhöhung ist kein Unfallschaden, sondern hat nur bewirkt, daß auch in Höhe der Mehraufwendungen an Rente ein dem Anspruch auf den Rentenzuwachs entsprechender Anspruch des Cremer gegen den Beklagten auf Ersatz von Unfallschaden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - LM Nr. 1 zu § 46 AVG - VersR 1956, 22) auf die Klägerin übergegangen ist.
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht

    Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 300/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich rückständiger Anteile einer

    Diese Fristen begannen am 1. August 1991 erneut zu laufen, nachdem die Verjährung aufgrund der bis zum Juli 1991 erfolgten uneingeschränkten Zahlung und des darin liegenden Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB unterbrochen worden war (Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949; vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182).
  • OLG Köln, 05.08.2009 - 5 W 23/09

    Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung von Fahrtkosten

    Denn bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen stellen die jeweiligen Leistungen auf Einzelansprüche lediglich in Bezug auf den Gesamtanspruch und damit auf das Stammrecht, aus dem die Einzelansprüche resultieren, ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. dar, das zu einer Unterbrechung bzw. dem Neubeginn der Verjährung führt [BGH, VersR 1960, 949 f., 949, zu § 208 BGB a. F., der inhaltlich unverändert durch § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB übernommen worden ist, wobei der Begriff der Unterbrechung der Verjährung durch den Begriff des Neubeginns der Verjährung ersetzt worden ist].
  • BGH, 21.03.1972 - VI ZR 110/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage

    4. Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli I960 (VI ZR 92/59 = VersR 1960, 949), durch die Klageerhebung im Vorprozeß sei die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, sondern auch hinsichtlich des "Stammrechts" unterbrochen, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluß durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1969 (VI ZR 55/68 = aaO), die den Parteien im November 1969 bekannt geworden sei.
  • BGH, 03.10.1967 - VI ZR 7/66

    Unterbrechung einer Verjährung durch die Anerkennung einer Verbindlichkeit

    Erfüllt der Schädiger - wie hier - die Einzelansprüche des Geschädigten auf Ersatz später eingetretener Schäden, so liegt darin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die nach § 208 BGB dessen Verjährung und damit auch die Verjährung der Einzelansprüche unterbrochen wird; denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem sie fließen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 85/71

    Regress unter Versicherungen für das schuldhafte Verursachen eines

    Zutreffend weist es darauf hin, daß sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB und § 14 StVG bemißt, d.h. daß es entscheidend auf die Frage ankommt, ob das "Stammrecht" verjährt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949).
  • OLG Nürnberg, 08.08.2006 - 9 U 812/06
    Im Urteil vom 12.07.1960 ( VersR 1960, 949) stimmt der Bundesgerichtshof ausdrücklich der oben dargestellten Auffassung zu, dass bei wiederkehrenden Leistungen jeder Einzelanspruch einer selbständigen Verjährung unterliegt und Zahlungen auf frühere Einzelansprüche die Verjährung der späteren grundsätzlich nicht unterbrechen können.
  • BGH, 05.07.1963 - VI ZR 188/62

    Rechtsmittel

    Zwar kann unter Umständen in der Zahlung einzelner Renten auf einen vom Gläubiger geltend gemachten Rentenanspruch aus den §§ 843, 844 BGB (entsprechend § 3 HpflG) eine Anerkennung des Gesamtansprches durch den Schuldner gesehen werden, die geeignet ist, die Verjährung des Gesamtanspruches zu unterbrechen (Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949).
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