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   BGH, 01.07.1961 - VI ZR 203/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2172
BGH, 01.07.1961 - VI ZR 203/60 (https://dejure.org/1961,2172)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1961 - VI ZR 203/60 (https://dejure.org/1961,2172)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1961 - VI ZR 203/60 (https://dejure.org/1961,2172)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straßenbahn - Schulgebäude - Kinder bei Schulschluß - Vermeidung von Gefahrensituationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten des Führers einer Straßenbahn in der Nähe eines Schulgebäudes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 908
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Wie oben ausgeführt begründen die hohe kinetische Energie eines sich in Reisegeschwindigkeit bewegenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg die Gefährdungshaftung der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie nicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung einwirken können (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1961 - VI ZR 203/60 - VersR 1961, 908, 909; BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, aaO; OLG München, aaO; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 26).
  • OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11

    Haftungsverteilung bei Kollision einer in der Mitte einer innerstädtischen

    (1) Erhöht ist die Betriebsgefahr dann, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert ist (BGH VersR 1961, 908, 909; 1966, 1142, 1143).

    Hierfür genügt es zwar noch nicht, dass sich der Unfall auf einem für Fußgänger eingerichteten Überweg ereignet hat; denn Kreuzungen und Überwege gehören, auch wenn dort die Gefahr von Unfällen größer ist als anderswo, noch zum normalen Straßenbahnbetrieb (BGH, VersR 1961, 908, 909).

  • OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 103/00

    Sicherheitsanforderungen bei Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise; Amtshaftung

    Erhöht ist die Betriebsgefahr dann, wenn die allgemein mit dem Betrieb verbundene Gefahr durch besondere Umstände über das "gewöhnliche Maß" hinaus gesteigert ist (BGH VersR 1961, 908, 909; 1966, 1142, 1143).
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