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   BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61   

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https://dejure.org/1962,643
BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61 (https://dejure.org/1962,643)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1962 - VI ZR 245/61 (https://dejure.org/1962,643)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 (https://dejure.org/1962,643)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderjähriger Unfallgeschädigter - Beginn der Verjährungsfrist - Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährung der Ansprüche minderjähriger Unfallgeschädigter

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 161
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    K e n n e n m ü s s e n nicht genügen (vgl« BGH Urt" vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)" Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zumutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9" Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr"' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955, 234; vom 2" Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet wer den, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11" Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27" März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734).

    Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzumuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Juli 1956 - gekannt« Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, wie lange es gedauert hätte, bis eine Erkundigung der Mutter bei den vom Berufungsgericht genannten Stellen sachlich beantwortet worden wäre« Das Ergebnis der Anfrage hätte das Berufungsgericht ihr erst in dem Augenblick als bekannt unterstellen dürfen, in dem ihr auf ihre Erkundigung die Kenntnis zuteil geworden wäre (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 9« Juli 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 VI ZR 153/59 VersR I960, 1124; vom 3« November 1961 VI ZR 254/60 VersR 1962, 86).

  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 11/61

    Beginn der Verjährungsfrist einer auf den Kaskoversicherer übergegangenen

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    K e n n e n m ü s s e n nicht genügen (vgl« BGH Urt" vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)" Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zumutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9" Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr"' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955, 234; vom 2" Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet wer den, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11" Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27" März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734).
  • BGH, 03.11.1961 - VI ZR 254/60
    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzumuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Juli 1956 - gekannt« Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, wie lange es gedauert hätte, bis eine Erkundigung der Mutter bei den vom Berufungsgericht genannten Stellen sachlich beantwortet worden wäre« Das Ergebnis der Anfrage hätte das Berufungsgericht ihr erst in dem Augenblick als bekannt unterstellen dürfen, in dem ihr auf ihre Erkundigung die Kenntnis zuteil geworden wäre (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 9« Juli 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 VI ZR 153/59 VersR I960, 1124; vom 3« November 1961 VI ZR 254/60 VersR 1962, 86).
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26o September 1961 VI ZR 225/60 (LM Nr, 14 zu § 276 /Ü a7 BGB = NJV/ 1961, 2203 = VersR 1961, 1039) ist ihm offen bar noch nicht bekannt gewesen.
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Es muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, sich mit den Prägen erneut zu befassen und die Dinge abschließend zu würdigen, wenn es bei Verneinung eingetretener Verjährung auf die sachliche Beurteilung der Ansprüche ankommt, die dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen sind (vgl, BGHZ 30, 213), Auch über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht demnächst zu befinden haben«.
  • BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59
    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzumuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Juli 1956 - gekannt« Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, wie lange es gedauert hätte, bis eine Erkundigung der Mutter bei den vom Berufungsgericht genannten Stellen sachlich beantwortet worden wäre« Das Ergebnis der Anfrage hätte das Berufungsgericht ihr erst in dem Augenblick als bekannt unterstellen dürfen, in dem ihr auf ihre Erkundigung die Kenntnis zuteil geworden wäre (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 9« Juli 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 VI ZR 153/59 VersR I960, 1124; vom 3« November 1961 VI ZR 254/60 VersR 1962, 86).
  • RG, 03.08.1936 - VI 77/36

    In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist des § 852 BGB. dadurch in Lauf

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Die Prist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz pflichtigen Kenntnis erlangt«, Da die Klägerin erst am 29 Oktober 1958 volljährig wurde und für die hier in Rede stehen den Ansprüche vorher zu selbständiger Rechtsvcrfolgung außerstande war, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß gs für die damalige 2eit auf die Kenntnis der Mut tcr der Klägerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin ankommt (RG WarnRöpr 1913 Nr, 143; RGZ 152, 115, 117)" Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der als Zeugin vor nommenen Mutter der Klägerin entnommen, daß die Klägerin, als sic ihren Jahresurlaub vom 23 Juni bis 8, Juli 1956 bei der Mutter verbrachte, dieser erzählt hat, sie habe sich einer Kropfoperation unterzogen, sei dann noch einmal in Tübingen in der Klinik nachbehandelt worden, weil etwas verletzt worden sei, habe Krämpfe gehabt und müsse Medikamente einnehmen, Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis ihrer Krankheit gehabt und ihrer Mutter vermittelt habe.
  • RG, 05.12.1927 - VI 257/27

    Unfallfolgen. ; Verjährung.

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    Folgezustünöe herauobilden, aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (RGZ 119, 204, 208 und die dort angeführten Entscheidungen), Nun kann sich allerdings das Leiden der Klägerin nicht erst in der Zeit nach dem Juli 1956 zu der gegenwärtigen Form entwickelt haben, wenn es, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Fundstelle des medizinischen Schrifttums (Jesöeror, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1958 So 68) hervorgehoben hat, zum Bild der chronischen Tctani gehört, daß sie spätestens drei Monate nach der Operation footsteht und praktisch unheilbar ist.
  • BGH, 27.03.1962 - VI ZR 95/61
    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    K e n n e n m ü s s e n nicht genügen (vgl« BGH Urt" vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)" Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zumutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9" Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr"' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955, 234; vom 2" Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet wer den, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11" Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27" März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734).
  • BGH, 02.06.1959 - VI ZR 124/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61
    K e n n e n m ü s s e n nicht genügen (vgl« BGH Urt" vom 14. Hai 1958 V ZR 261/56 IM Hr. 1 zu § 151 PreußoAllg.BcrgG mit weiteren Nachweisen)" Allerdings steht es der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gleich, wenn der Verletzte, dem Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sie in zumutbarer Weise ohne jede nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können (Urteile des erkennenden Senats vom 9" Februar 1955 VI ZR 40/54 - IM Nr"' 4 zu § 852 EGB = JOT 1955, 706 = VersR 1955, 234; vom 2" Juni 1959 VI ZR 124/58 VersR 1959, 757)Ist einem Unfallgeschädigten der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt und bieten sich ihm gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen, so kann es auch der Kenntnis der für die Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleichgeachtet wer den, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (Urteile des erkennenden Senats vom 11" Juli 1961 VI ZR.11/61 VersR 1961, 910; vom 27" März 1962 VI ZR 95/61 VersR 1962, 734).
  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 71/96

    Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

    Dies bedeutet, daß bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; Senatsurteile vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534, 535; vom 23. Oktober 1962 VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162; vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90 - VersR 1991, 115, 116, jeweils m.w.N.).

    Diese Ausnahme beruht auf dem Gedanken, daß in diesen Fällen der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund hat, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1962, aaO. S. 163).

  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für den danach maßgeblichen Wissensstand die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie hier - der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72

    Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

    Es genügt vielmehr die allgemeine Kenntnis vom Schaden; wer sie erlangt, dem gelten - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 = VersR 57, 534; Urt. vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 = LM § 1542 RVO Nr. 23 = VersR 59, 34; Urt. vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 = VersR 63, 161; Urt. vom 30. Mai 1969 - VI ZR 34/68 = VersR 69, 921).

    Schon im dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1962 (VI ZR 245/61 = VersR 63, 161) ist ausgeführt, daß für den Beginn der Verjährung positive Kenntnis erforderlich ist und Kennenmüssen im Sinne von fahrlässigem Nichtkennen nicht genügt (vgl. auch Erman/Drees BGB, 5. Aufl., § 852 Rdnr. 10).

  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87

    Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld

    Auch für solche Folgen läuft wegen des grundsätzlich als Einheit anzusehenden gesamten Schadens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenständige Verjährungsfrist nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar waren (BGHZ 33, 112, 116; Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1962, 161, 162 [BGH 23.11.1961 - VII ZR 251/60] und vom 27. September 1968 - VI ZR 26/67 - VersR 1968, 1163, 1164).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 235/92

    Abweichende Beurteilung eines Sachverständigengutachtens durch Berufungsgericht

    Falls das Berufungsgericht hiermit sagen wollte, daß für die Kenntnis auch bei einem Geschäftsunfähigen auf dessen eigenes Wissen abzustellen sei, so wäre dies nicht richtig; in einem solchen Fall kommt es allein auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl., § 852 Rdn. 5).
  • OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17

    Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus

    Diese Ausnahme beruhe auf dem Gedanken, dass in Fällen, in denen der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund hat, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 163).
  • OLG Hamm, 25.10.2011 - 10 U 36/11

    Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf den Träger

    Dabei war in Fällen der Geschäftsunfähigkeit des Pflichtteilsberechtigten nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte nicht auf dessen eigene Kenntnis, sondern auf diejenige seines gesetzlichen Vertreters abzuheben; auf sie allein kommt es insoweit für den Verjährungsbeginn angesichts der unstrittigen Schwerstbehinderung des Bruders C3 mit daraus resultierender Geschäftsunfähigkeit an (vgl. zur maßgeblichen Kenntnis des gesetzlichen Vertreters für den Verjährungsbeginn bei geschäftsunfähigen Anspruchsinhabern etwa: BGH, VersR 1963, 161; NJW 1976, 2344 - Juris Rz. 7; OLG Zweibrücken, VersR 1998, 1286 - Juris Rz. 188; OLG Celle, OLG-Report 2008 399 - Juris Rz. 2).
  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 69/74

    Anforderungen an die Verjährung eines deliktischen Anspruchs - Schadensersatz

    Das bedeutet indessen nicht, daß der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gekannt habe, wie § 852 BGB es voraussetzt (BGH LM BGB § 852 Nr. 35, 45; VersR 1963, 161, 163).

    Dabei kann es der Kenntnis etwa noch fehlender Tatsachen gleichgeachtet werden, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zumutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (BGH VersR 1961, 910; 1963, 161, 163; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 115/66

    Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Eintritt der Verjährung

    Er kann nicht angewandt werden, wenn sich wider Erwarten aus leichten Verletzungen schwerere Folgezustände herausbilden, aus anscheinend vorübergehenden Erkrankungen sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (vgl. die Urteile des BGH vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534 = VRS 13, 247 und vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161).
  • BGH, 30.05.1969 - VI ZR 34/68

    Rechtsfolgen des Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger für die

    Vielmehr gelten alle Eolgezu- OU stände, die im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt auch nur als möglich voraussusehen waren, mit dieser allgemeinen Kenntnis als bekannt (Urteil des erkennenden Senats vom 23- Oktober 1962 -VI ZR 245/61 VersR 1963, 161).
  • LG Frankfurt/Main, 19.03.1986 - 16 S 145/85
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