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   BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61   

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BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61 (https://dejure.org/1963,1036)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1963 - II ZR 19/61 (https://dejure.org/1963,1036)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 (https://dejure.org/1963,1036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1830 (Ls.)
  • MDR 1963, 744
  • VersR 1963, 745
  • DB 1963, 1118
  • DB 1963, 1428
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 13.04.1921 - I 385/20

    Eisenbahnfracht; Annahme; Selbstverlader

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 50, 55; 112, 341, 342; 114, 308, 313; vgl. auch RGZ 67, 335, 337; 102, 92, 93), der sich der Senat anschließt, ist Ablieferung der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.
  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 24/52

    Eisenbahnunfall in der Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 311, 312) angeschlossen hat, ist Betriebsunternehmer, wer die Bahn auf eigene Rechnung betreibt und die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb hat.
  • RG, 22.09.1926 - I 430/25

    1. Greift die einjährige Verjährung des § 414 HGB. auch dann Platz, wenn die

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 50, 55; 112, 341, 342; 114, 308, 313; vgl. auch RGZ 67, 335, 337; 102, 92, 93), der sich der Senat anschließt, ist Ablieferung der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.
  • RG, 15.01.1908 - I 179/07

    Haftung für Frachtgüter im Zollschuppen

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 50, 55; 112, 341, 342; 114, 308, 313; vgl. auch RGZ 67, 335, 337; 102, 92, 93), der sich der Senat anschließt, ist Ablieferung der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.
  • RG, 16.01.1926 - I 71/25

    Eisenbahnfracht; Haftung nach Ablieferung

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 50, 55; 112, 341, 342; 114, 308, 313; vgl. auch RGZ 67, 335, 337; 102, 92, 93), der sich der Senat anschließt, ist Ablieferung der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.
  • RG, 16.04.1924 - I 216/23

    1. Inwieweit beschränkt der Art. 304b Abs. 2 des Versailler Vertrags die

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 50, 55; 112, 341, 342; 114, 308, 313; vgl. auch RGZ 67, 335, 337; 102, 92, 93), der sich der Senat anschließt, ist Ablieferung der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben; eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.
  • RG, 10.01.1935 - VI 413/34

    Zum Begriff des Betriebsunternehmers im Sinne von § 1 des

    Auszug aus BGH, 14.02.1963 - II ZR 19/61
    Zwar kann, wenn zwei Eisenbahnunternehmer in Frage stehen, die nach § 1 bestehende Haftung nicht mit Wirkung gegen Dritte vertraglich von einem Unternehmer übernommen werden (RGZ 146, 340, 343), die Eigenschaft als Betriebsunternehmer kann nicht durch Vereinbarung der beider Eisenbahnen abweichend vom Gesetz begründet werden.
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    a) Betriebsunternehmer nach § 1 Abs. 1 HPflG (wie zuvor schon nach § 1 Reichshaftpflichtgesetz und § 1 Sachschadenhaftpflichtgesetz) ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht (Senatsurteile BGHZ 9, 311, 312; vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764, 765; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - VRS 3, 217, 218; Urteil vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; RGZ 66, 376, 378; 146, 340, 341).

    Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung als Betriebsunternehmer verschiedentlich derjenige angesehen worden, der den Schienentransport durchführte unabhängig davon, wer die Verfügungsgewalt über die Infrastruktur auf dem entsprechenden Gleisstück innehatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764, 765; BGH, Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; OLG Bremen, VersR 1953, 308; RG, LZ 1915 Sp. 52).

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 154/83

    Haftungslast der Bundesbahn bei Unfällen auf Privatgleisanschlüssen

    Danach ist Betriebsunternehmer, wer die Bahn für eigene Rechnung betreibt und wem die Verfügung über den Betrieb zusteht (RGZ 66, 376, 378; 96, 204, 209; 146, 340, 341; BGH, Urt. v. 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747 m.w.N.).

    Der Betrieb auf dem Anschlußgleis erfolgte damit insoweit auch auf eigene Rechnung der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1963, a.a.O. S. 747).

    Dies deshalb, weil sich die Betriebsunternehmereigenschaft i.S. von § 1 HPflG allein nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung im Unfallzeitpunkt richtet; sie unterliegt nicht der Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1963, a.a.O. S. 747; Filthaut, a.a.O. Rdn. 29).

  • OLG Jena, 25.07.2012 - 7 U 620/11

    Seehandel, Seefrachtvertrag, Fracht, Schadensersatz, Hafengeld, Liegegebühr,

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGHZ 44, 303; BGH VersR 1963, 745; Rabe, a.a.O., § 614 HGB, Rz. 6 i.V.m. § 606 Rz. 30).

    Letzteres erfordert jedoch - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht die körperliche Inbesitznahme, sondern es genügt, dass der Empfänger hierzu in die Lage versetzt wird und seine Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGH VersR 1963, 745; Rabe, a.a.O., § 614, Rz. 6, § 606 Rz. 30).

  • OLG Hamburg, 04.05.2017 - 6 U 133/16

    Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem

    Die Formulierung "in den Stand versetzen" deutet zwar daraufhin, dass die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Empfänger nicht stets die unbedingte Voraussetzung für eine Ablieferung ist (vgl. auch Rabe, a.a.O., § 606 HGB a.F., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1963, 745 zum Eisenbahnrecht: "Nicht notwendig ist eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger, es genügt, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt.").
  • BGH, 27.10.1978 - I ZR 114/76

    Frachtgut - Luftfrachtführer - Obhut - Beginn der Obhut - Übernahmedes Frachtguts

    Eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger und ein Ausschluss aller Einwirkungsmöglichkeiten des Anlieferers sind nicht für erforderlich gehalten worden (vgl. auch RGZ 114, 308, 313; Hamburg OLG 28, 394, 395; BGH VersR 1963, 745, 746).
  • AG Nürnberg, 07.07.2021 - 19 C 6255/20

    Unfall mit einem Schienenfahrzeug

    Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und wem die Verfügung über den Bahnbetrieb zusteht (BGH VersR 1963, S. 745ff).
  • OLG Hamburg, 09.07.1981 - 6 U 111/80

    Vertragliche Übernahme einer selbstständigen Garantie für das Verhalten eigener

    Es genügt, daß der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen und die Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (RGZ 108, 50, 55; 114, 308, 313; BGH MDR 1963, 744; NJW 1973, 511, 512).
  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 4/72

    Anwendung der allgemeinen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung vertraglicher

    Ablieferung des Gutes (§§ 82, 75 EVO) ist der Vorgang, durch den die Eisenbahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (st. Rspr. RGZ 114, 308; BGH NJW 1963, 1830).
  • OLG Frankfurt, 18.05.1995 - 1 U 50/94

    Eisenbahnfrachtrecht: Annahme der Ablieferung des beförderten Guts

    Es genügt, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, den Besitz zu übernehmen, und seine Bereitwilligkeit hierzu irgendwie zu erkennen gibt (BGH NJW 1963, 1830, 1831).
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