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   BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63   

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https://dejure.org/1964,14120
BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63 (https://dejure.org/1964,14120)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1964 - III ZR 124/63 (https://dejure.org/1964,14120)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1964 - III ZR 124/63 (https://dejure.org/1964,14120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 842
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63
    Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 18, 149, 154) hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zu erfüllen: Es soll einmal dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich bieten für erlittene Schmerzen, Verunstaltungen und Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens und soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Verletzten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat; dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund, die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen ist die wesentlichste Grundlage bei der Ausmessung der billigen Entschädigung, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.

    Das Berufungsgericht hat sich - wie seine Feststellungen ergeben - bemüht, bei seiner Entscheidung die Gesamtheit der Umstände, die dem Schadensfall sein Gepräge geben (BGHZ 18, 149, 156), zu berücksichtigen.

    Richtig ist, daß der Richter sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf beschränken darf, die erlittenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden im einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger willkürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld festzusetzen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer angemessenen Beziehung stehen; billig ist demnach eine Entschädigung nur dann, wenn sie - bei Beachtung der nach BGHZ 18, 149 zu berücksichtigenden Umstände - der durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen Schaden gebotenen Höhe entspricht (vgl. LM zu BGB § 847 Nr. 4; BGH VersR 1959, 458, 459; BGB-RGRK zu § 847 Anm. 7).

  • BGH, 13.03.1959 - VI ZR 72/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63
    Richtig ist, daß der Richter sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf beschränken darf, die erlittenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden im einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger willkürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld festzusetzen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer angemessenen Beziehung stehen; billig ist demnach eine Entschädigung nur dann, wenn sie - bei Beachtung der nach BGHZ 18, 149 zu berücksichtigenden Umstände - der durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen Schaden gebotenen Höhe entspricht (vgl. LM zu BGB § 847 Nr. 4; BGH VersR 1959, 458, 459; BGB-RGRK zu § 847 Anm. 7).
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63
    Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muß das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auslegung in den Entscheidungsgründen darlegen (BGHZ 6, 62).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 13.02.1964 - III ZR 124/63
    Ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht einzugehen (BGHZ 3, 162, 175), zumal die Beklagte sich gegen die Höhe des vom Kläger geforderten und vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages ausschließlich mit der Begründung wandte, die Rechtsprechung habe in anderen vergleichbaren Fällen geringere Beträge für angemessen gehalten.
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